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Kontenklärung: warum sich der Vordruck V0100 lohnt

Das Versicherungskonto der Rentenversicherung ist selten vollständig. Wer die Lücken erst beim Rentenantrag entdeckt, hat die schlechtesten Karten.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Die Kontenklärung ist das Verfahren, mit dem die Deutsche Rentenversicherung Ihren Versicherungsverlauf prüft und fehlende Zeiten nachträgt. Beantragt wird sie kostenlos mit dem Vordruck V0100. Am Ende steht ein Vormerkungsbescheid, der alle Zeiten verbindlich feststellt, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Fehlende Schul-, Studien-, Ausbildungs-, Kindererziehungs-, Pflege- und Auslandszeiten entscheiden darüber, ob Sie die Wartezeiten von 35 oder 45 Jahren erreichen.

Auf einen Blick

VordruckV0100, Antrag auf Kontenklärung
Rechtsgrundlage§ 149 Abs. 4 und 5 SGB VI
Kostenkeine
ErgebnisVormerkungsbescheid über Zeiten, die mehr als sechs Kalenderjahre zurückliegen
Frist gegen den Bescheidein Monat, Widerspruch nach § 84 SGG
Von Amts wegendie Rentenversicherung klärt Konten in der Regel ab dem 43. Lebensjahr
Betroffene Wartezeiten5, 20, 35 und 45 Jahre

Was im Versicherungskonto typischerweise fehlt

Das Versicherungskonto füllt sich von allein, aber nur mit dem, was gemeldet wird. Arbeitgeber melden Beschäftigungszeiten elektronisch, Krankenkassen melden Krankengeldzeiten, Pflegekassen melden Pflegezeiten. Alles, wofür es keine automatische Meldung gibt, muss jemand von Hand eintragen lassen. Deshalb fehlen fast immer dieselben Zeiten:

  • Schulzeiten ab dem 17. Geburtstag. Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, insgesamt höchstens acht Jahre für Schule, Fachschule und Hochschule zusammen.
  • Studium und Fachschule. Semesterzeiten werden nicht gemeldet, sie müssen mit Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung nachgewiesen werden.
  • Berufsausbildung. Vor 1975 gab es für Lehrjahre häufig keine Beitragszahlung; die Zeiten zählen dennoch, aber nur wenn sie belegt sind.
  • Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI und Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bis zum zehnten Geburtstag des Kindes. Sie werden der Person gutgeschrieben, die das Kind überwiegend erzogen hat. Wie viele Jahre je Kind angerechnet werden, hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab; die geltenden Werte stehen in Ihrer Rentenauskunft und im Merkblatt der Rentenversicherung.
  • Pflege von Angehörigen. Wer eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig pflegt, für den zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Das läuft nur, wenn die Pflegekasse den Fragebogen bekommen hat.
  • Auslandszeiten. Beschäftigungen in EU-Staaten, in der Schweiz und in Abkommensstaaten bleiben im deutschen Konto zunächst unsichtbar. Für Spätaussiedler und Vertriebene kommen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz hinzu.
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld, die nur als Anrechnungszeit zählen, wenn die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse belegt ist.
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting nach einer Scheidung.

Warum die Lücken erst bei den Wartezeiten wehtun

Ein fehlendes Semester kostet an Entgeltpunkten oft wenig, weil Schul- und Studienzeiten seit 2005 in der Regel nicht mehr bewertet werden. Der Schaden entsteht woanders: bei den Wartezeiten. Sie entscheiden nicht über die Höhe, sondern über das Ob und das Ab-wann einer Rente. Und sie kennen keine Rundung. Wem einen Monat an den 45 Jahren fehlt, der bekommt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht, sondern muss bis zur Regelaltersgrenze warten oder Abschläge hinnehmen.

Welche Zeit für welche Wartezeit zählt, ist unterschiedlich geregelt:

Zeit im Versicherungsverlauf zählt für 35 Jahre zählt für 45 Jahre
Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbstständigkeit ja ja
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ja ja
Pflichtbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege ja ja
Wehr- und Zivildienst ja ja
Anrechnungszeit Schule, Fachschule, Studium ja nein
Arbeitslosengeld I ja ja, aber nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn
Bürgergeld und frühere Grundsicherung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit möglich nein
Freiwillige Beiträge ja nur bei mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen
Zeiten aus Versorgungsausgleich und Rentensplitting ja nein

Die Ausnahme für Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn steht in § 51 Abs. 3a SGB VI und entfällt, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht war. Welche Altersgrenze für Ihren Jahrgang gilt, steht unter Altersgrenzen und Rentenbeginn.

Der Ablauf, Schritt für Schritt

  1. Versicherungsverlauf besorgen Er liegt jeder Renteninformation ab dem 27. Lebensjahr nicht bei, sondern kommt mit der Rentenauskunft ab 55 oder auf Anforderung. Im Kundenportal der Rentenversicherung lässt er sich jederzeit abrufen. Was in der jährlichen Post steht, erklärt die Seite zur [Renteninformation](/rente/renteninformation/).
  2. Zeile für Zeile prüfen Jede Zeile nennt Beginn, Ende, Art der Zeit und, bei Beitragszeiten, das gemeldete Entgelt. Gesucht sind Monate, für die gar nichts steht, und Zeiten, die als „ungeklärt" oder „nicht bewertet" markiert sind.
  3. Vordruck V0100 ausfüllen Er fragt den Lebenslauf lückenlos ab, von der Schulzeit bis heute. Für jede Lücke wird angegeben, was in dieser Zeit war. Zu einzelnen Zeitarten gehören Anlagen, etwa für Kindererziehung, Ausbildung oder Auslandszeiten.
  4. Nachweise beilegen Kopien reichen, Originale werden nicht verlangt. Wer nichts mehr hat, gibt trotzdem an, was war, und beschreibt, warum der Nachweis fehlt.
  5. Rückfragen beantworten Die Rentenversicherung schreibt gezielt zu einzelnen Zeiträumen an. Diese Schreiben haben eine Antwortfrist, die man ernst nehmen sollte, sonst wird ohne die Zeit entschieden.
  6. Vormerkungsbescheid lesen Er stellt alle Zeiten fest, die mehr als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Neuere Zeiten bleiben offen, weil sie noch über Meldungen korrigiert werden können.
  7. Innerhalb eines Monats reagieren Ist eine Zeit falsch oder gar nicht aufgeführt, läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Bindungswirkung

Der Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist für die spätere Rentenberechnung bindend. Das schützt Sie, wirkt aber in beide Richtungen: Eine dort nicht anerkannte Zeit lässt sich später nur noch über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ins Spiel bringen. Deshalb gehört der Bescheid geprüft und nicht abgeheftet.

Welche Nachweise akzeptiert werden

Zeit üblicher Nachweis Ersatzquelle, wenn nichts mehr da ist
Schule Abschluss- oder Abgangszeugnis, Schulbesuchsbescheinigung Schulträger, Schularchiv, Staats- oder Landesarchiv
Studium Exmatrikulationsbescheinigung, Studienbuch Universitätsarchiv, Studierendensekretariat
Ausbildung Ausbildungsvertrag, Prüfungszeugnis Kammer (IHK, Handwerkskammer), Berufsschule
Beschäftigung Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis Krankenkasse (Mitgliedszeiten), Nachfolgeunternehmen, Insolvenzverwalter
Kindererziehung Geburtsurkunde, Meldebescheinigung des gemeinsamen Haushalts Einwohnermeldeamt (Melderegisterauskunft)
Pflege Bescheinigung der Pflegekasse über den Pflegegrad und den Pflegeaufwand Pflegekasse der pflegebedürftigen Person
Arbeitslosigkeit Bescheide der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters Agentur für Arbeit, Bundesagentur-Archiv
Auslandszeiten ausländische Versicherungsnummer, Arbeitspapiere ausländischer Träger über die Deutsche Rentenversicherung

Wenn wirklich nichts mehr auffindbar ist, endet das Verfahren nicht zwangsläufig. § 203 SGB VI lässt die Glaubhaftmachung zu: Wer glaubhaft macht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben und dass ihm der Beitragsanteil vom Lohn abgezogen wurde, für den gilt die Zeit als Beitragszeit. Mittel der Glaubhaftmachung sind nach § 23 SGB X unter anderem schriftliche Erklärungen von Arbeitskolleginnen und Kollegen, alte Fotos vom Arbeitsplatz, Werksausweise, Gewerkschaftsbücher und, als letztes Mittel, die Versicherung an Eides statt.

Warum früh besser ist als spät

Die Rentenversicherung geht Konten in der Regel ab dem 43. Lebensjahr von sich aus an und schreibt die Versicherten dazu an. Wer wartet, verschenkt trotzdem etwas:

  • Nachweise verschwinden. Schulen werden zusammengelegt, Betriebe geschlossen, Archive geben nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsfristen ab. Mit 45 findet man Unterlagen, die mit 63 niemand mehr hat.
  • Sie brauchen das geklärte Konto für jede Planung. Ohne vollständigen Verlauf ist die Hochrechnung in der Renteninformation zu niedrig oder zu hoch, und der Rentenpunkte-Rechner rechnet mit einer falschen Basis.
  • Ausgleichszahlungen brauchen Vorlauf. Wer Abschläge einer vorgezogenen Altersrente durch eine Sonderzahlung ausgleichen will, braucht ab 50 zuerst die Auskunft mit dem Vordruck V0210. Voraussetzung dafür ist ein geklärtes Konto.
  • Ein Rentenantrag mit ungeklärtem Konto dauert Monate länger, weil dieselbe Prüfung dann unter Zeitdruck läuft und die Rente vorläufig oder gar nicht gezahlt wird.

Woran Kontenklärungen scheitern

  1. Lücken werden mit „unbekannt" ausgefüllt. Der Vordruck verlangt eine Angabe für jeden Monat. Wer Zeiträume auslässt, bekommt sie zurück.
  2. Schulzeiten vor dem 17. Geburtstag angegeben. Sie zählen nicht. Angerechnet wird erst ab dem Tag, an dem das 17. Lebensjahr vollendet ist.
  3. Kindererziehung beim falschen Elternteil. Ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern wird die Zeit der Mutter zugeordnet. Eine abweichende Zuordnung wirkt nur für die Zukunft, rückwirkend höchstens zwei Kalendermonate.
  4. Pflegezeiten nie gemeldet. Ohne Fragebogen bei der Pflegekasse gibt es keine Beiträge, auch nicht rückwirkend über Jahre.
  5. Auslandszeiten weggelassen, weil man annimmt, sie zählten in Deutschland nicht. Sie zählen für die Wartezeiten mit, gezahlt wird die Rente aber vom jeweiligen Träger.
  6. Der Vormerkungsbescheid wird nicht geprüft. Nach Ablauf der Monatsfrist steht der Inhalt fest. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird, steht unter Widerspruch einlegen.

Kostenlose Hilfe beim Ausfüllen gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, bei den ehrenamtlichen Versichertenberatern und bei den Sozialverbänden VdK und SoVD.

Häufige Fragen

Was kostet die Kontenklärung?

Nichts. Weder der Vordruck V0100 noch die Prüfung noch der Vormerkungsbescheid kosten Gebühren. Auch die Beratung in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei den ehrenamtlichen Versichertenberatern ist kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie Dokumente aus Archiven oder beglaubigte Abschriften anfordern; dafür verlangen manche Stellen eine Verwaltungsgebühr.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das hängt fast vollständig davon ab, wie vollständig die Nachweise beiliegen. Muss die Rentenversicherung bei ausländischen Trägern, Archiven oder ehemaligen Arbeitgebern nachfragen, zieht sich das Verfahren erheblich. Wer alle Belege gleich mitschickt und auf Rückfragen zügig antwortet, verkürzt es deutlich. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; nach sechs Monaten ohne Entscheidung ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich.

Ich bin erst 30. Lohnt sich das schon?

Ja, vor allem wegen der Nachweise. Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten liegen dann noch kurz zurück, die Unterlagen sind auffindbar und die Stellen existieren noch. Die Rentenversicherung stellt formal zwar nur Zeiten fest, die mehr als sechs Kalenderjahre zurückliegen, aber genau das trifft auf Schule und Studium bereits zu. Später kostet dieselbe Recherche viel mehr Aufwand.

Muss ich etwas tun, wenn die Rentenversicherung von sich aus schreibt?

Ja. Das Anschreiben zur Kontenklärung enthält eine Antwortfrist. Reagieren Sie nicht, entscheidet die Rentenversicherung nach sechs Monaten über den vorliegenden Stand und stellt die bekannten Zeiten durch Bescheid fest. Fehlende Zeiten sind damit nicht endgültig verloren, müssen aber später über einen Widerspruch oder einen Überprüfungsantrag nachgeholt werden, was aufwendiger ist.

Was ist der Unterschied zwischen Renteninformation, Rentenauskunft und Vormerkungsbescheid?

Die Renteninformation kommt ab 27 Jahren jährlich und enthält Prognosen, keine Feststellungen. Die Rentenauskunft kommt ab 55 alle drei Jahre und enthält zusätzlich den Versicherungsverlauf. Der Vormerkungsbescheid ist der einzige der drei, der rechtlich bindet: Er stellt die zurückliegenden Zeiten verbindlich fest und ist mit dem Widerspruch angreifbar.

Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bürgergeld für die Rente?

Für die Wartezeit von 35 Jahren können sie als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zählen, wenn Sie bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet waren. Beiträge zahlt der Bund für Bürgergeldbezug seit 2011 nicht mehr, Entgeltpunkte entstehen daraus also nicht. Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen diese Zeiten nicht. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte deshalb auch dann bestehen, wenn kein Geld fließt.

Kann ich fehlende Beiträge einfach nachzahlen?

Nur in engen Fällen. Nachzahlungen sind etwa für Ausbildungszeiten möglich, wenn der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird, und für Personen, denen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zum Rentenanspruch fehlt. Frei nachzahlen kann man dagegen nicht. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann stattdessen freiwillige Beiträge für das laufende Jahr und bis zum 31. März des Folgejahres einzahlen.

Quellen

  1. § 149 SGB VI, Versicherungskonto und Feststellungsbescheid abgerufen 09/2026
  2. § 51 SGB VI, Anrechenbare Zeiten für die Wartezeiten von 35 und 45 Jahren abgerufen 09/2026
  3. § 56 SGB VI, Kindererziehungszeiten abgerufen 09/2026
  4. § 57 SGB VI, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgerufen 09/2026
  5. § 58 SGB VI, Anrechnungszeiten (Schule, Studium, Arbeitslosigkeit, Krankheit) abgerufen 09/2026
  6. § 203 SGB VI, Glaubhaftmachung der Beitragszahlung abgerufen 09/2026
  7. § 23 SGB X, Glaubhaftmachung und Versicherung an Eides statt abgerufen 09/2026
  8. Deutsche Rentenversicherung, Formulare und Anträge zur Versicherung abgerufen 09/2026

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