Die Lohnabrechnung Zeile für Zeile verstehen
Eine Entgeltabrechnung ist immer gleich gebaut: Kopf, Bezüge, drei Bruttobeträge, Abzüge, Auszahlung. Wer die Reihenfolge kennt, findet jeden Fehler.
Kurz erklärt
Eine Lohnabrechnung läuft in vier Blöcken von oben nach unten: Kopfdaten (Steuer-ID, Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession, Krankenkasse, Sozialversicherungsnummer), Bezüge (Gehalt, Zuschläge, geldwerter Vorteil), die drei Bemessungsgrundlagen Gesamtbrutto, Steuerbrutto und SV-Brutto, und darunter die Abzüge. Abgezogen werden Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Auszahlungsbetrag ist das Steuer- und SV-Netto plus Netto-Bezüge minus Netto-Abzüge.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage der Abrechnung | § 108 GewO, Entgeltbescheinigungsverordnung |
|---|---|
| Beitragssätze 2026 | RV 18,6 %, AV 2,6 %, KV 14,6 % plus Zusatzbeitrag, PV 3,6 % |
| Beitragsbemessungsgrenze RV und AV 2026 | 8.450 Euro im Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze KV und PV 2026 | 5.812,50 Euro im Monat |
| Versicherungspflichtgrenze 2026 | 6.450 Euro im Monat |
| Freigrenze Solidaritätszuschlag 2026 | 20.350 Euro Jahreslohnsteuer (Einzelveranlagung) |
| Kirchensteuer | 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent |
Der Kopf: die Angaben, aus denen alles Weitere folgt
Der obere Block sieht aus wie Verwaltungsballast, entscheidet aber über jeden Euro weiter unten. Sechs Felder sind wichtig.
Steuer-Identifikationsnummer. Elf Ziffern, lebenslang gleich. Mit ihr ruft der Arbeitgeber Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt ab. Steht dort eine falsche Nummer oder gar keine, rechnet der Betrieb nach Steuerklasse VI, und das ist die teuerste von allen.
Steuerklasse (abgekürzt StKl oder St-Kl). Sie steuert nur den Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Steuer. Welche Klasse zu welcher Lebenslage passt, steht unter Steuerklassen.
Kinderfreibeträge als Zähler. Hier steht 0, 0,5, 1,0 oder 2,0. Diese Zahl senkt nicht die Lohnsteuer. Sie wirkt ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, weil beide aus einer fiktiven Lohnsteuer berechnet werden, bei der die Kinderfreibeträge bereits abgezogen sind. Das Kindergeld läuft davon getrennt über die Familienkasse.
Konfession. Zwei Buchstaben, meist ev, rk oder ein Strich. Nur wer hier eingetragen ist, zahlt Kirchensteuer.
Krankenkasse und Zusatzbeitragssatz. Der Kassenname steht im Kopf, der Zusatzbeitragssatz meist direkt daneben oder in der Abzugszeile. Dieser Satz unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.
Sozialversicherungsnummer. Zwölf Stellen aus Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers, Geburtsdatum, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens, Seriennummer und Prüfziffer. Über sie werden Ihre Beiträge dem Rentenkonto zugeordnet.
Suchen Sie im Kopf zusätzlich das Feld für die Zahl der Kinder in der Pflegeversicherung. Es ist ein anderes Feld als der Kinderfreibetragszähler und wird oft mit ihm verwechselt. Für die Pflegeversicherung zählen alle Kinder unter 25 Jahren, unabhängig von Steuerklasse und Freibetragszähler.
Die Bezüge: alles, was Sie in diesem Monat verdient haben
Der zweite Block listet die Bezüge, meist mit Anzahl, Satz und Betrag. Typisch sind:
- Grundgehalt oder Stundenlohn mal Stunden. Bei Monatsgehalt eine Zeile, bei Stundenlohn zwei Spalten.
- Zulagen und Zuschläge. Schicht-, Erschwernis- oder Funktionszulagen sind voll steuer- und beitragspflichtig. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind dagegen nach § 3b EStG in bestimmten Prozentsätzen steuerfrei, tauchen aber trotzdem im Gesamtbrutto auf.
- Einmalbezüge. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni, Nachzahlungen. Sie werden als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle versteuert, deshalb wirkt der Abzug in diesem Monat ungewohnt hoch.
- Geldwerter Vorteil (geldw. Vorteil). Der Firmenwagen ist der Klassiker: monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises für die Privatnutzung plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Für Elektrofahrzeuge gilt ein reduzierter Prozentsatz bis zu einer gesetzlich festgelegten Listenpreisgrenze. Der Betrag steht oben als Bezug und unten als Netto-Abzug wieder drin, weil kein Geld fließt, sondern nur versteuert wird.
- Sachbezüge. Tankgutschein, Gutscheinkarte, Essenszuschuss. Sachbezüge bleiben bis zur monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Freigrenze heißt: ein Euro darüber macht den ganzen Betrag steuerpflichtig.
- Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und beitragspflichtiger Lohn. Er steht deshalb oben bei den Bezügen und wird unten netto an den Bausparvertrag oder Fonds überwiesen.
Drei Bruttobeträge, die fast nie gleich sind
Hier scheitern die meisten Leser, weil eine Abrechnung nicht ein Brutto kennt, sondern drei.
| Zeile | Was darin steckt | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|---|
| Gesamtbrutto (GB) | alle Bezüge des Monats, auch steuerfreie und beitragsfreie | Ausgangspunkt, Basis für Bescheinigungen |
| Steuerbrutto (StBrutto) | Gesamtbrutto minus steuerfreie Bestandteile | Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer |
| SV-Brutto | Gesamtbrutto minus beitragsfreie Bestandteile, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze | Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung |
Auseinander fallen sie aus vier Gründen.
Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung (BAV). Beiträge sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), 2026 also bis 676 Euro im Monat. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis 4 Prozent, also bis 338 Euro im Monat. Wer mehr umwandelt, hat ein niedrigeres Steuerbrutto als SV-Brutto.
Steuerfrei, aber beitragspflichtig. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei, solange der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt. Beitragsfrei bleiben sie dagegen nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde. Dazwischen liegt ein Bereich, in dem derselbe Zuschlag steuerfrei und beitragspflichtig ist.
Beitragsfrei, aber steuerpflichtig. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie erhöht das Steuerbrutto voll und das SV-Brutto gar nicht.
Die Beitragsbemessungsgrenze. Oberhalb der Grenze steigt das SV-Brutto nicht weiter, das Steuerbrutto schon. Bei hohen Gehältern ist der Abstand deshalb groß.
Ein Angestellter hat 4.000 Euro Gesamtbrutto und wandelt 500 Euro im Monat in eine Direktversicherung um.
Steuerfrei sind 2026 bis zu 676 Euro, die vollen 500 Euro also. Steuerbrutto: 4.000 minus 500 gleich 3.500 Euro.
Beitragsfrei sind nur 338 Euro. SV-Brutto: 4.000 minus 338 gleich 3.662 Euro. Auf die restlichen 162 Euro laufen Sozialversicherungsbeiträge weiter.
Die Abzüge, obere Hälfte: Steuern
Lohnsteuer (LSt). Keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber rechnet sie nach dem amtlichen Programmablaufplan aus dem Steuerbrutto, der Steuerklasse und einer pauschalen Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Solidaritätszuschlag (SolZ). 5,5 Prozent der Lohnsteuer, aber erst oberhalb einer Freigrenze. 2026 fällt er an, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 Euro übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro. Umgerechnet auf den Monat sind das 1.695,83 Euro Lohnsteuer. Direkt oberhalb der Freigrenze greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag langsam anwächst, statt auf einen Schlag voll zuzuschlagen. Für die große Mehrheit der Beschäftigten steht in dieser Zeile eine Null.
Kirchensteuer (KiSt). 8 Prozent der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, in allen übrigen Bundesländern 9 Prozent. Maßgeblich ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers. Wer Kinder hat, zahlt weniger, weil die Bemessungsgrundlage eine fiktive Lohnsteuer nach Abzug der Kinderfreibeträge ist.
Die Abzüge, untere Hälfte: Sozialversicherung 2026
| Zweig | Gesamtsatz | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung (RV) | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
| Krankenversicherung (KV), allgemeiner Satz | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
| Zusatzbeitrag der Kasse (ZB) | kassenindividuell | die Hälfte | die Hälfte |
| Pflegeversicherung (PV) | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren | + 0,6 % | + 0,6 % | 0 % |
Der Zusatzbeitrag ist die Zeile, über die am meisten gestritten wird. Für 2026 nennt das Bundesministerium für Gesundheit einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent. Das ist ausdrücklich nur ein Rechenwert für gesetzliche Zwecke, nicht der Satz Ihrer Kasse. Die tatsächlichen Sätze liegen weit auseinander, von gut zwei Prozent bis über vier Prozent. Für Ihre Abrechnung gilt allein der Satz, den Ihre Kasse in ihrer Satzung festgelegt hat.
Bei der Pflegeversicherung sinkt der Arbeitnehmeranteil mit der Kinderzahl. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag um je 0,25 Prozentpunkte, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Gesamtsatz beträgt damit bei zwei Kindern 3,35 Prozent, bei drei Kindern 3,10, bei vier Kindern 2,85 und ab fünf Kindern 2,60 Prozent. Fällt ein Kind aus der Altersgrenze heraus, steigt der Beitrag wieder.
Sachsen geht einen eigenen Weg: Weil dort ein Feiertag erhalten blieb, tragen Beschäftigte 2,30 Prozent und Arbeitgeber 1,30 Prozent. Kinderlose zahlen in Sachsen entsprechend 2,90 Prozent.
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen wird nichts mehr berechnet.
| Grenze 2026 | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze RV und AV | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV und PV | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 6.450 € | 77.400 € |
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Schwelle, ab der man die gesetzliche Krankenversicherung verlassen darf. Sie wird oft mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt, liegt aber deutlich höher und hat mit der Beitragsberechnung nichts zu tun.
Die Abkürzungen im Klartext
| Kürzel | Bedeutung |
|---|---|
| LSt | Lohnsteuer |
| SolZ | Solidaritätszuschlag |
| KiSt | Kirchensteuer |
| KV / PV / RV / AV | Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung |
| ZB | kassenindividueller Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung |
| StBrutto | Steuerbrutto, Bemessungsgrundlage für LSt, SolZ, KiSt |
| SV-Brutto | Sozialversicherungsbrutto, Bemessungsgrundlage für KV, PV, RV, AV |
| GB | Gesamtbrutto |
| geldw. Vorteil | geldwerter Vorteil, versteuerte Sachleistung wie ein Firmenwagen |
| VWL | vermögenswirksame Leistungen |
| BAV | betriebliche Altersversorgung, meist per Entgeltumwandlung |
| Netto-Bezug | Betrag, der zum Netto addiert wird, etwa eine steuerfreie Erstattung |
| Netto-Abzug | Betrag, der vom Netto abgeht, etwa der geldwerte Vorteil oder eine Pfändung |
| lfd. Bez. / EGA | laufender Bezug (monatlich) und Einmalbezug (sonstiger Bezug) |
| St-Tage / SV-Tage | Steuer- und Sozialversicherungstage im Abrechnungsmonat, voller Monat gleich 30 |
Eine Abrechnung über 4.000 Euro brutto, komplett durchgerechnet
Annahmen: 4.000 Euro Monatsbrutto, Steuerklasse I, keine Kinder, 30 Jahre alt, keine Kirchensteuer, nicht in Sachsen, keine Entgeltumwandlung, Zusatzbeitrag der Kasse 2,9 Prozent. Gesamtbrutto, Steuerbrutto und SV-Brutto sind hier gleich, weil es keine steuer- oder beitragsfreien Bestandteile gibt.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 4.000 × 9,3 % | 372,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 4.000 × 1,3 % | 52,00 € |
| Krankenversicherung | 4.000 × (7,3 % + 1,45 %) | 350,00 € |
| Pflegeversicherung, kinderlos | 4.000 × (1,8 % + 0,6 %) | 96,00 € |
| Summe Sozialversicherung | 870,00 € | |
| Lohnsteuer | Jahreslohnsteuer 6.294 € geteilt durch 12 | 524,50 € |
| Solidaritätszuschlag | 6.294 € liegen unter 20.350 € | 0,00 € |
| Auszahlung | 4.000 minus 870,00 minus 524,50 | 2.605,50 € |
Die Jahreslohnsteuer entsteht so: 48.000 Euro Jahresarbeitslohn minus 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag minus 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag minus 9.672 Euro Vorsorgepauschale ergibt 37.062 Euro zu versteuerndes Einkommen. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 sind darauf 6.294 Euro fällig. Weil der Programmablaufplan monatsweise rundet, kann Ihre echte Abrechnung um ein bis zwei Euro abweichen. Mit anderen Werten rechnet der Brutto-Netto-Rechner.
Der Arbeitgeber zahlt daneben seinen Anteil: 372 Euro Rentenversicherung, 52 Euro Arbeitslosenversicherung, 350 Euro Krankenversicherung, 72 Euro Pflegeversicherung, dazu Umlagen für Entgeltfortzahlung und Mutterschutz, die Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Diese Beträge stehen auf vielen Abrechnungen in einer eigenen Spalte, mindern aber Ihr Netto nicht.
Die häufigsten Fehler
Fast alle streitigen Abrechnungen scheitern an denselben Stellen: der Kinderzahl in der Pflegeversicherung, dem Zusatzbeitragssatz, der Steuerklasse nach einer Heirat und dem geldwerten Vorteil.
Falsche Kinderzahl in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber erfährt die Zahl Ihrer Kinder nicht automatisch. Der Nachweis läuft über das Verfahren der Krankenkassen oder über Geburtsurkunden beim Arbeitgeber. Fehlt er, wird der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent abgezogen, obwohl Kinder da sind. Bei 4.000 Euro Brutto sind das 24 Euro im Monat. Der Zuschlag darf rückwirkend erstattet werden, wenn der Nachweis nachgereicht wird.
Vergessener oder veralteter Zusatzbeitragssatz. Kassen ändern ihren Satz oft zum Jahreswechsel. Wird der alte Satz weitergeführt, stimmt die Krankenversicherungszeile nicht. Der Satz Ihrer Kasse steht in deren Beitragsmitteilung, ein Blick auf die Januarabrechnung lohnt sich jedes Jahr.
Falsche Steuerklasse nach Heirat. Nach der Eheschließung werden beide Partner automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet. Wer die Kombination III und V oder IV mit Faktor will, muss das beim Finanzamt beantragen. Umgekehrt bleibt nach einer Trennung die Kombination III und V oft zu lange stehen, was im Steuerbescheid zu einer Nachzahlung führt.
Geldwerter Vorteil doppelt oder gar nicht verrechnet. Der Firmenwagen muss oben als Bezug erscheinen und unten als Netto-Abzug wieder herausgehen. Steht er nur oben, ist Ihr Netto zu niedrig ausgewiesen. Steht er nur unten, fehlt die Versteuerung, und das Finanzamt holt sie sich später.
Fehlende Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlungen. Bei Weihnachtsgeld wird geprüft, ob der Jahresbetrag die Grenze bereits ausschöpft. Diese Prüfung übersehen kleine Abrechnungsprogramme regelmäßig.
Wer einen Fehler findet, wendet sich zuerst an die Lohnbuchhaltung. Sozialversicherungsbeiträge können in der Regel nur für die laufenden drei Monate im Lohnkonto korrigiert werden, danach läuft die Erstattung über die Krankenkasse als Einzugsstelle. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung zurück.
Häufige Fragen
Warum ist mein Netto im Januar niedriger als im Dezember?
Meist stecken drei Effekte dahinter. Zum Jahreswechsel ändern viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, sodass bei höheren Gehältern wieder auf den vollen Betrag Beiträge anfallen, während im Dezember die Jahresgrenze bereits erreicht war. Und Freibeträge, die auf ein Kalenderjahr befristet waren, laufen zum 31. Dezember aus und müssen neu beantragt werden.
Wozu brauche ich Gesamtbrutto, Steuerbrutto und SV-Brutto überhaupt getrennt?
Weil Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Regeln haben. Ein Zuschlag für Nachtarbeit kann steuerfrei und trotzdem beitragspflichtig sein, eine Abfindung ist steuerpflichtig und beitragsfrei, eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei bis 8 Prozent und beitragsfrei nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Jede Bemessungsgrundlage bildet ab, was in ihrem Rechtsgebiet zählt. Für Bescheinigungen gegenüber Behörden wird meist das Gesamtbrutto verlangt.
Ich habe keine Kinder, bin aber unter 23. Zahle ich den Kinderlosenzuschlag?
Nein. Der Zuschlag von 0,6 Prozent in der Pflegeversicherung wird erst ab dem ersten Tag des Monats erhoben, der auf den 23. Geburtstag folgt. Auch Auszubildende und Bezieher von Bürgergeld zahlen ihn nicht. Wer ein Kind hat, ist dauerhaft befreit, selbst wenn das Kind längst erwachsen ist. Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten dagegen nur, solange diese Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Was bedeutet die Zeile mit den SV-Tagen?
Sie zeigt, für wie viele Kalendertage im Abrechnungsmonat Beiträge berechnet werden. Ein voller Monat hat immer 30 SV-Tage, unabhängig davon, ob er 28 oder 31 Tage hat. Bei Eintritt, Austritt oder unbezahltem Urlaub steht dort eine kleinere Zahl, und die Beitragsbemessungsgrenzen werden anteilig gekürzt. Eine falsche Tageszahl ist eine häufige Ursache für abweichende Beiträge.
Mein Arbeitgeber gibt mir keine Abrechnung. Muss er?
Ja. Nach § 108 GewO muss der Arbeitgeber bei jeder Zahlung eine Abrechnung in Textform erteilen, die Abrechnungszeitraum, Zusammensetzung des Entgelts, Zulagen, Zuschläge, Abzüge, Vorschüsse und Abschlagszahlungen ausweist. Nur wenn sich gegenüber der letzten Abrechnung nichts geändert hat, darf sie entfallen. Textform genügt, ein Ausdruck im Personalportal reicht also. Der Anspruch lässt sich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Warum wurde vom Weihnachtsgeld so viel abgezogen?
Einmalzahlungen werden als sonstiger Bezug versteuert. Dabei rechnet das Programm aus, wie hoch die Jahreslohnsteuer mit und ohne diese Zahlung wäre, und zieht die Differenz ab. Weil die Einmalzahlung auf das ganze Jahreseinkommen aufgesetzt wird, trifft sie den höchsten Steuersatz. Zu viel gezahlte Lohnsteuer kommt über die Einkommensteuererklärung zurück, Sozialversicherungsbeiträge dagegen nicht.
Wie lange sollte ich Lohnabrechnungen aufbewahren?
Bis zum Rentenbeginn. Die Rentenversicherung klärt Beitragslücken über den Versicherungsverlauf, und wenn Meldungen fehlen, ist die Abrechnung der einzige Nachweis, dass Beiträge abgeführt wurden. Für steuerliche Zwecke genügen die Lohnsteuerbescheinigungen, für Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden die Abrechnungen der letzten zwölf Monate verlangt. Ein einfacher Ordner, chronologisch, reicht dafür aus.
Quellen
- § 108 GewO, Abrechnung des Arbeitsentgelts
- § 3b EStG, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- § 3 Nr. 63 EStG, steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- § 1 Abs. 1 SvEV, beitragsfreie Entgeltbestandteile
- § 8 Abs. 2 EStG, Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze
- § 55 SGB XI, Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen und Beitragssätze 2026, 26.11.2025 abgerufen 09/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 abgerufen 09/2026
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