Grundsteuerbescheid: Einspruch oder Widerspruch?
Wer sich über die neue Grundsteuer ärgert, schreibt meist an die Gemeinde. Gegen den Wert des Grundstücks hilft das aber nicht, weil die Gemeinde an die Zahlen des Finanzamts gebunden ist.
Kurz erklärt
Es kommt darauf an, was falsch ist. Gegen den Grundsteuerwert und den Messbetrag legen Sie beim Finanzamt Einspruch ein, gegen die Rechnung der Gemeinde und den Hebesatz Widerspruch bei der Gemeinde, jeweils innerhalb eines Monats. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann den Wert nicht mehr ändern (§ 351 Abs. 2 AO). In Bayern dürfen Sie statt des Widerspruchs direkt klagen, in Niedersachsen ist meist nur die Klage vorgesehen, in Berlin kommt auch der Grundsteuerbescheid vom Finanzamt und wird mit Einspruch angefochten.
Auf einen Blick
| Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid | Finanzamt, Einspruch binnen eines Monats (§ 347, § 355 Abs. 1 AO) |
|---|---|
| Grundsteuerbescheid | Gemeinde, Widerspruch binnen eines Monats (§ 70 Abs. 1 VwGO), in Berlin Finanzamt und Einspruch |
| Bindung | Einwände gegen Wert und Messbetrag nur gegen diese Bescheide (§ 351 Abs. 2, § 182 Abs. 1 AO) |
| Zahlung | läuft trotz Einspruch oder Widerspruch weiter (§ 361 Abs. 1 AO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) |
| Fälligkeit | je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG) |
| Bayern | Wahl zwischen Widerspruch und Klage (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO) |
| Nordrhein-Westfalen | Widerspruch Pflicht (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW) |
| Verfassungsbeschwerden | 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 gegen das Bundesmodell anhängig (Stand Oktober 2026) |
Drei Bescheide, drei verschiedene Fragen
Die neue Grundsteuer entsteht in drei Schritten, und jeder Schritt hat einen eigenen Bescheid. Wer den falschen angreift, verliert die Frist für den richtigen.
| Bescheid | Absender | Was er festlegt | Rechtsbehelf |
|---|---|---|---|
| Grundsteuerwertbescheid | Finanzamt | den Wert des Grundstücks, dazu Art (zum Beispiel Einfamilienhaus) und Eigentümer | Einspruch, ein Monat |
| Grundsteuermessbescheid | Finanzamt | den Messbetrag: Wert mal Steuermesszahl | Einspruch, ein Monat |
| Grundsteuerbescheid | Gemeinde (in Berlin das Finanzamt) | die Jahressteuer: Messbetrag mal Hebesatz, und die Raten | Widerspruch oder Klage je nach Land, ein Monat; in Berlin Einspruch |
Die beiden Bescheide des Finanzamts sind sogenannte Grundlagenbescheide, also Bescheide, deren Inhalt für einen späteren Bescheid verbindlich ist. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist der Folgebescheid. Nach § 182 Abs. 1 AO bindet der Feststellungsbescheid den Messbescheid, und nach § 184 Abs. 1 AO bindet der Messbescheid wiederum die Gemeinde. Die Gemeinde übernimmt den Messbetrag, sie prüft ihn nicht.
Daraus folgt die wichtigste Regel dieser Seite. § 351 Abs. 2 AO sagt: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid "können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden". Diese Vorschrift gilt ausdrücklich auch für die Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO). Ein Widerspruch an die Stadt mit dem Satz "Die Wohnfläche ist falsch" ist deshalb in der Sache aussichtslos, ganz gleich, wie recht Sie haben.
Welcher Fehler gehört wohin
| Was ist falsch? | Richtiger Bescheid | Richtiger Rechtsbehelf |
|---|---|---|
| Wohnfläche, Grundstücksfläche, Baujahr, Bodenrichtwert | Grundsteuerwertbescheid | Einspruch beim Finanzamt |
| Grundstücksart, etwa Mietwohngrundstück statt Einfamilienhaus | Grundsteuerwertbescheid | Einspruch beim Finanzamt |
| Falscher Eigentümer, falscher Miteigentumsanteil | Grundsteuerwertbescheid | Einspruch beim Finanzamt |
| Steuermesszahl, Ermäßigung für geförderten Wohnraum oder Denkmal | Grundsteuermessbescheid | Einspruch beim Finanzamt |
| Verfassungswidrigkeit des Bewertungsmodells | Grundsteuerwertbescheid | Einspruch beim Finanzamt |
| Hebesatz zu hoch oder rechtswidrig | Grundsteuerbescheid | Widerspruch oder Klage gegen die Gemeinde |
| Messbetrag falsch abgeschrieben, Rechenfehler, falsche Raten | Grundsteuerbescheid | Widerspruch oder Klage gegen die Gemeinde |
| Steuer für ein Jahr, in dem Ihnen das Grundstück nicht mehr gehörte | zuerst Zurechnung beim Finanzamt prüfen | Einspruch, gegebenenfalls zusätzlich Widerspruch |
Der Hebesatz ist der einzige Teil, den die Gemeinde selbst bestimmt (§ 25 Abs. 1 GrStG). Alles, was davor liegt, kommt vom Finanzamt. Wer unsicher ist, legt in der Monatsfrist beides ein: Einspruch beim Finanzamt gegen den Wert und Widerspruch bei der Gemeinde gegen die Steuer. Das kostet einen zweiten Brief und schließt keinen Weg aus.
Widerspruch, Klage oder Einspruch: die Regel je Bundesland
Gegen Bescheide der Gemeinde gilt nicht die Abgabenordnung, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung. Die AO überträgt den Gemeinden bei den Realsteuern zwar viele Vorschriften, ihren Teil über das Einspruchsverfahren aber nicht (§ 1 Abs. 2 AO). Nach § 68 VwGO ist vor der Klage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, es sei denn, ein Gesetz bestimmt etwas anderes. Genau das haben einige Länder getan, und deshalb kursieren zwei gegensätzliche Antworten.
| Land | Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid | Grundlage |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Widerspruch bei der Gemeinde, danach Klage | § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW |
| Bayern | Wahlweise Widerspruch oder sofort Klage beim Verwaltungsgericht | Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO |
| Niedersachsen | Grundsätzlich sofort Klage; Widerspruch nur, wenn die Gemeinde ihn im Bescheid anordnet | § 80 Abs. 3 NJG |
| Berlin | Einspruch beim Finanzamt, weil das Finanzamt die Steuer festsetzt | § 347 AO |
| Übrige Länder | Was die Rechtsbehelfsbelehrung nennt, im Regelfall Widerspruch | § 68 VwGO |
Nordrhein-Westfalen ist der Fall, der am häufigsten falsch beschrieben wird. Von November 2007 bis Ende 2015 brauchte es dort für kommunale Steuern keinen Widerspruch, Eigentümer zogen direkt vor das Verwaltungsgericht. Diese Regel steht noch heute in § 110 Abs. 1 JustG NRW, gilt aber nur für Bescheide, die in diesem Zeitraum bekannt gegeben wurden. Für alle neueren Bescheide nimmt § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW die "von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern" ausdrücklich aus. Wer in NRW heute ohne Widerspruch klagt, weil ein alter Ratgeber das empfiehlt, riskiert eine unzulässige Klage.
In Bayern kann der Betroffene nach Art. 12 Abs. 1 AGVwGO im Bereich des Kommunalabgabenrechts "entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben".
In Niedersachsen ist das Vorverfahren grundsätzlich abgeschafft. Nach § 80 Abs. 3 NJG kann die Behörde einen Bescheid über kommunale Abgaben aber mit der Anordnung versehen, dass vorher ein Widerspruchsverfahren stattfindet. Manche Gemeinden haben sich ausdrücklich dagegen entschieden; die Samtgemeinde Gellersen etwa ordnet es "grundsätzlich" nicht an. Ob Ihre Gemeinde es tut, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
In Berlin gibt es den Unterschied zwischen Finanzamt und Gemeinde nicht. Die Grundsteuer wird dort, so das Serviceportal, "durch das Finanzamt, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt, festgesetzt und eingezogen". Auch gegen den Grundsteuerbescheid ist deshalb der Einspruch nach der AO der richtige Weg.
Die Faustregel für alle Länder: Maßgeblich ist, was am Ende des Bescheids unter "Rechtsbehelfsbelehrung" steht. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, beträgt die Frist ein Jahr statt eines Monats (§ 58 Abs. 2 VwGO, auf den § 70 Abs. 2 VwGO verweist).
Die Frist: ein Monat, für jeden Bescheid getrennt
Einspruch und Widerspruch haben dieselbe Länge: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO, § 70 Abs. 1 VwGO). Ist kein Widerspruch vorgesehen, beträgt die Klagefrist ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jeder Bescheid hat aber seine eigene Frist. Weil die Gemeinde den Messbetrag des Finanzamts braucht, kommen Wert- und Messbescheid immer zuerst; die Grundsteuerbescheide für 2025 wurden etwa in Berlin ab Oktober 2024 verschickt. Wer erst beim Bescheid der Gemeinde stutzig wird, ist beim Finanzamt deshalb oft schon zu spät.
Ein Bescheid, der mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Regel gilt über § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO auch für den Bescheid der Gemeinde. Wie die Monatsfrist ab da gezählt wird und was am Wochenende passiert, steht unter Fristen richtig berechnen.
Eine Eigentümerin in Berlin erhält einen Grundsteuermessbescheid über 80,00 Euro und später den Grundsteuerbescheid. Berlin erhebt seit 2025 einen Hebesatz von 470 Prozent. Richtig wäre: 80,00 Euro mal 470 Prozent = 376,00 Euro im Jahr, also 94,00 Euro zu jedem der vier Termine 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG).
Fall 1: Im Grundsteuerbescheid steht ein Messbetrag von 85,00 Euro, also 399,50 Euro Steuer. Das ist ein Übertragungsfehler im Folgebescheid. Dagegen hilft der Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid.
Fall 2: Beide Bescheide stimmen überein, aber das Finanzamt hat 95 statt 75 Quadratmeter Wohnfläche angesetzt. Dieser Fehler steckt im Grundsteuerwertbescheid. Nur ein Einspruch gegen diesen Bescheid oder eine fehlerbeseitigende Fortschreibung (siehe unten) ändert etwas.
Die Zahlung läuft trotzdem weiter
Weder Einspruch noch Widerspruch halten die Raten auf. Für den Einspruch steht das in § 361 Abs. 1 AO, der ausdrücklich auch die Folgebescheide einschließt. Für den Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil es sich um die "Anforderung von öffentlichen Abgaben" handelt. Wer nicht zahlt, bekommt Säumniszuschläge. Wann diese erlassen werden können, steht unter Säumniszuschlag erlassen.
Wer die Zahlung bis zur Entscheidung aufschieben will, braucht einen eigenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Hier hilft die Verkettung der Bescheide ausnahmsweise dem Eigentümer: Setzt das Finanzamt die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids aus, muss auch die Vollziehung des Grundsteuerbescheids ausgesetzt werden (§ 361 Abs. 3 AO). Auch diese Vorschrift gilt für die Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO). Bei der Gemeinde selbst richtet sich die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO; das Verwaltungsgericht dürfen Sie damit erst anrufen, wenn die Gemeinde einen solchen Antrag abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).
Frist verpasst: was beim Grundsteuerwert noch geht
Ist der Grundsteuerwertbescheid bestandskräftig, bleibt in den Ländern mit Bundesmodell ein Weg, den viele übersehen: die fehlerbeseitigende Fortschreibung nach § 222 Abs. 3 BewG. Das Finanzamt muss den Wert neu feststellen, um "einen Fehler der letzten Feststellung" zu beseitigen, und zwar, sobald ihm die Voraussetzungen bekannt werden (§ 222 Abs. 4 BewG). Sie können das Finanzamt also jederzeit schriftlich auf eine falsche Wohnfläche oder eine falsche Grundstücksart hinweisen.
Der Haken liegt im Zeitpunkt. Die Korrektur wirkt nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Finanzamt von dem Fehler erfährt. Ein Hinweis im Oktober 2026 senkt also die Grundsteuer ab 2026, nicht für 2025. Gegen den neuen Fortschreibungsbescheid ist dann wieder der Einspruch möglich. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Grundsteuergesetze; dort gilt für die Fortschreibung das jeweilige Landesgesetz.
Wer ein Grundstück kauft, kann den Wert nicht neu aufrollen. Der Grundsteuerwertbescheid wirkt nach § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Die neue Eigentümerin erhält zwar einen Bescheid über die Zurechnung, aber der bestandskräftige Wert des Voreigentümers gilt für sie weiter.
Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit: Stand Oktober 2026
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell, das elf Länder verwenden, mit drei Urteilen vom 12. November 2025 für verfassungsgemäß erklärt (II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25). Das baden-württembergische Bodenwertmodell hat er mit Urteilen vom 22. April 2026 bestätigt (II R 26/24, II R 27/24). Erledigt ist die Frage damit nicht. Beim Bundesverfassungsgericht sind nach der Übersicht des Bundesfinanzhofs gegen das Bundesmodell die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 551/26 und 1 BvR 472/26 anhängig, gegen das Modell in Baden-Württemberg 1 BvR 1977/26 und 1 BvR 2005/26. Zu den Modellen in Hamburg und Hessen verhandelt der Bundesfinanzhof am 11. November 2026; Verfahren zu Bayern und Niedersachsen sind dort ebenfalls anhängig.
Für Eigentümer zählt eine Vorschrift: Wird ein Einspruch auf eine Frage gestützt, die beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig ist, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer einen neuen Wert- oder Messbescheid bekommt, etwa nach einer Fortschreibung, kann in der Monatsfrist Einspruch einlegen und das Aktenzeichen nennen. Das Verfahren bleibt dann offen, bis Karlsruhe entschieden hat. Mit einem Widerspruch bei der Gemeinde erreicht man das nicht, denn die Verfassungsfrage betrifft das Bewertungsrecht und damit den Grundlagenbescheid.
Widerspruch gegen den Hebesatz: wann er Aussicht hat
Dass eine Gemeinde den Hebesatz erhöht hat, ist für sich kein Rechtsfehler. Eine Pflicht zur Aufkommensneutralität steht nicht im Grundsteuergesetz. Angreifbar sind Fehler in der Satzung selbst. Zwei Prüfpunkte stehen im Gesetz:
- Die Frist für den Beschluss. Der Hebesatz muss bis zum 30. Juni mit Wirkung ab Jahresbeginn beschlossen werden. Später darf die Gemeinde ihn nur noch beschließen, wenn er die letzte Festsetzung nicht überschreitet (§ 25 Abs. 3 GrStG). Eine Erhöhung, die erst im Herbst rückwirkend für das laufende Jahr beschlossen wird, ist nicht gedeckt.
- Ein Satz für alle Grundstücke. Nach § 25 Abs. 4 GrStG muss der Hebesatz für die Grundstücke einer Gemeinde einheitlich sein. Ausnahmen gibt es nur für baureife Grundstücke (§ 25 Abs. 5 GrStG) und dort, wo ein Land eigene Regeln getroffen hat.
Nordrhein-Westfalen hat solche Regeln getroffen und seinen Gemeinden erlaubt, Wohngrundstücke niedriger zu belasten als Geschäftsgrundstücke. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 4. Dezember 2025 den höheren Satz für Nichtwohngrundstücke in Gelsenkirchen für rechtswidrig erklärt (5 K 2074/25), weil die Ungleichbehandlung nicht sachlich begründet sei; es hat Berufung und Sprungrevision zugelassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 10. März 2026 differenzierte Sätze zwar grundsätzlich gebilligt, den Bescheid der Stadt Hilden mit 1.300 Prozent für Nichtwohngrundstücke aber trotzdem aufgehoben (5 K 7062/25), weil gemischt genutzte Häuser mit großem Wohnanteil ungleich behandelt wurden. Auch dort ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen. Wer in NRW ein Geschäfts- oder gemischt genutztes Grundstück in einer Stadt mit gespaltenem Hebesatz hat, kann seinen Bescheid nur offenhalten, indem er ihn fristgerecht anficht.
Was Mieter tun können
Mieter erhalten keinen der drei Bescheide und können sie deshalb auch nicht anfechten. Die Grundsteuer erreicht sie über die Betriebskosten, sie steht dort an erster Stelle der umlagefähigen Positionen. Prüfen können Mieter, ob der Vermieter den Betrag richtig umgelegt hat, und dafür Belegeinsicht verlangen, also den Grundsteuerbescheid sehen. Wie das geht und welche Frist gilt, steht unter Nebenkostenabrechnung prüfen.
Die häufigsten Fehler
- Widerspruch an die Stadt wegen der Wohnfläche. Die Gemeinde ist an den Wert gebunden (§ 351 Abs. 2 AO). Der Widerspruch wird zurückgewiesen, und die Frist beim Finanzamt ist oft abgelaufen.
- In NRW direkt klagen. Seit 2016 ist für die Grundsteuer wieder ein Widerspruch vorgeschrieben.
- Auf die Zahlung verzichten, solange das Verfahren läuft. Ohne Aussetzung der Vollziehung bleiben die Raten fällig, Säumniszuschläge kommen dazu.
- Nur den Messbescheid anfechten, wenn der Wert falsch ist. Der Messbescheid übernimmt den Wert aus dem Wertbescheid, der Fehler muss dort beseitigt werden.
- Den Erlass mit dem Rechtsbehelf verwechseln. Wer wegen Leerstand weniger zahlen will, braucht keinen Widerspruch, sondern einen Erlassantrag bei der Gemeinde. Ein Erlass von 25 Prozent setzt voraus, dass der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Eigentümer das nicht zu vertreten hat (§ 34 Abs. 1 GrStG); der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt sein (§ 35 Abs. 2 GrStG).
Ein Einspruch beim Finanzamt ist kostenfrei und muss erst später begründet werden; wie er aufgebaut ist, zeigt das Muster unter Einspruch gegen den Steuerbescheid. Für den Widerspruch bei der Gemeinde gelten Form und Inhalt, die unter Widerspruch einlegen beschrieben sind; die Fristen dort sind dieselben.
Häufige Fragen
Muss ich gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch oder Widerspruch einlegen?
Das hängt davon ab, wer ihn geschickt hat. Kommt er von der Gemeinde, ist der Rechtsbehelf in den meisten Ländern der Widerspruch nach § 68 VwGO, in Bayern wahlweise Widerspruch oder Klage, in Niedersachsen meist direkt die Klage. Kommt er vom Finanzamt, wie in Berlin, ist es der Einspruch. Gegen den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid ist immer das Finanzamt zuständig und der Einspruch richtig. Was im Einzelfall gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Kann ich mit einem Widerspruch bei der Gemeinde einen zu hohen Grundsteuerwert korrigieren?
Nein. Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid sind für die Gemeinde bindend, und nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen eines Grundlagenbescheids nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden. Wohnfläche, Bodenrichtwert, Grundstücksart und Eigentümer müssen deshalb beim Finanzamt angegriffen werden, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wertbescheids. Ist diese Frist abgelaufen, bleibt in den Ländern mit Bundesmodell die fehlerbeseitigende Fortschreibung nach § 222 Abs. 3 BewG, die aber erst ab dem Jahr wirkt, in dem das Finanzamt vom Fehler erfährt.
Muss ich die Grundsteuer zahlen, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe?
Ja. Der Widerspruch gegen eine Abgabenforderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der Einspruch gegen Bescheide des Finanzamts ebenfalls nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Die Raten bleiben am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen will, muss die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung des Wertbescheids beim Finanzamt ausgesetzt, muss die Gemeinde auch den Grundsteuerbescheid aussetzen (§ 361 Abs. 3 AO).
Lohnt sich ein Einspruch, weil die Grundsteuer verfassungswidrig sein könnte?
Nur gegen einen Bescheid, der noch anfechtbar ist. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell am 12. November 2025 und das baden-württembergische Modell am 22. April 2026 für verfassungsgemäß gehalten. Gegen beide sind Verfassungsbeschwerden anhängig, unter anderem 1 BvR 551/26 und 1 BvR 472/26. Wer seinen Einspruch auf ein solches Verfahren stützt, erreicht nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, dass sein Einspruch ruht, bis das Gericht entschieden hat. Der Einspruch muss sich gegen den Grundsteuerwertbescheid richten, nicht gegen den Bescheid der Gemeinde.
Gibt es in NRW gegen den Grundsteuerbescheid einen Widerspruch?
Ja. Nordrhein-Westfalen hatte das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern von November 2007 bis Ende 2015 ausgesetzt. Für Bescheide, die seitdem bekannt gegeben wurden, schreibt § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW das Vorverfahren für die Realsteuern wieder vor, zu denen die Grundsteuer gehört. Vor einer Klage beim Verwaltungsgericht steht deshalb der Widerspruch bei der Stadt oder Gemeinde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Angreifbar ist damit vor allem der Hebesatz, einschließlich eines gespaltenen Satzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke.
Quellen
- § 351 AO, Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte (Abs. 2 Grundlagenbescheid)
- § 182 AO, Wirkungen der gesonderten Feststellung (Abs. 2 Rechtsnachfolger)
- § 184 AO, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- § 1 AO, Anwendungsbereich (Abs. 2 Realsteuern der Gemeinden)
- § 347 AO, Statthaftigkeit des Einspruchs
- § 355 AO, Einspruchsfrist
- § 361 AO, Aussetzung der Vollziehung (Abs. 3 Folgebescheide)
- § 363 AO, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (Abs. 2 Satz 2)
- § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 222 BewG, Fortschreibungen
- § 25 GrStG, Festsetzung des Hebesatzes
- § 27 GrStG, Festsetzung der Grundsteuer
- § 28 GrStG, Fälligkeit
- § 34 und § 35 GrStG, Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung, Verfahren
- § 68, § 70 und § 74 VwGO, Vorverfahren, Widerspruchsfrist, Klagefrist
- § 58 VwGO, Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2 Jahresfrist)
- § 80 VwGO, Aufschiebende Wirkung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 6)
- § 110 JustG NRW, Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen abgerufen 10/2026
- Art. 12 AGVwGO Bayern, Widerspruchsverfahren abgerufen 10/2026
- Samtgemeinde Gellersen, Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 NJG abgerufen 10/2026
- Service-Portal Berlin, Grundsteuer (Festsetzung durch das Finanzamt) abgerufen 10/2026
- Land Berlin, Informationen zur Berliner Grundsteuer (Hebesatz 470 Prozent ab 2025) abgerufen 10/2026
- Bundesfinanzhof, Im Fokus: Grundsteuer (anhängige Verfahren und Verfassungsbeschwerden) abgerufen 10/2026
- Legal Tribune Online, BFH hält Grundsteuer-Bundesmodell für verfassungsgemäß abgerufen 10/2026
- Justiz NRW, Verwaltungsgericht Düsseldorf: Grundsteuerbescheid aufgehoben (5 K 7062/25), 10.03.2026 abgerufen 10/2026
- DIHK, VG Gelsenkirchen: Erhöhter Grundsteuer-Hebesatz für Nicht-Wohngrundstücke ist rechtswidrig (5 K 2074/25) abgerufen 10/2026
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