Abfindung und Arbeitslosengeld: Wird die Abfindung angerechnet, und wie lange ruht der Anspruch?
Eine Abfindung kürzt das Arbeitslosengeld nicht um einen Cent. Sie kann den Beginn aber um Wochen oder Monate verschieben, und wie lange, folgt aus einer Tabelle, die kaum ein Aufhebungsvertrag berücksichtigt.
Kurz erklärt
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie bringt den Anspruch nur dann zum Ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als der Arbeitgeber mit seiner ordentlichen Kündigungsfrist hätte kündigen können (§ 158 SGB III). Das Ruhen dauert höchstens bis zum Ende dieser Frist, höchstens ein Jahr und höchstens so lange, bis Sie mit Ihrem bisherigen Verdienst 60 Prozent der Abfindung verdient hätten. Die 60 Prozent sinken um je 5 Prozentpunkte für fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für fünf Lebensjahre ab 35, auf mindestens 25 Prozent. Das Ruhen verschiebt den Beginn, die Anspruchsdauer wird dadurch nicht gekürzt.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | § 158 SGB III, Ruhen bei Entlassungsentschädigung |
|---|---|
| Ruhen nur, wenn | das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet |
| Berücksichtigter Anteil | 60 Prozent der Bruttoabfindung, je 5 Prozentpunkte weniger für 5 Jahre im Betrieb und 5 Lebensjahre ab 35, mindestens 25 Prozent |
| Höchstdauer | ein Jahr (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III) |
| Unkündbare | fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten, bei Kündbarkeit nur gegen Abfindung ein Jahr |
| Anspruchsdauer | wird durch das Ruhen nicht gekürzt, nur durch eine Sperrzeit |
| Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag | drohende betriebs- oder personenbedingte Kündigung, Frist eingehalten, Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr |
| Krankenversicherung im Ruhenszeitraum | nicht über die Agentur für Arbeit |
Angerechnet oder nicht: warum beide Antworten kursieren
Zwei Sätze machen die Runde. Der eine lautet: Die Abfindung wird aufs Arbeitslosengeld angerechnet. Der andere: Eine Abfindung hat mit dem Arbeitslosengeld nichts zu tun. Beide sind falsch, und beide haben einen wahren Kern.
Richtig ist: Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt unberührt, egal ob die Abfindung 5.000 oder 150.000 Euro beträgt. Es gibt keinen Abzug und keine Verrechnung. Was § 158 SGB III regelt, ist ein Ruhen. In dieser Zeit wird nichts gezahlt, aber der Anspruch geht nicht verloren, er beginnt später. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu in ihrem Merkblatt 17: Durch das Ruhen wird der Beginn der Zahlung hinausgeschoben, "die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt".
Der erste Satz hält sich, weil das Ruhen sich im Geldbeutel wie eine Anrechnung anfühlt: Zwei Monate ohne Zahlung sind zwei Monate ohne Geld. Der zweite hält sich, weil die meisten Abfindungen tatsächlich folgenlos bleiben, nämlich immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht früher endet als mit der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Entscheidend ist also nicht die Abfindung, sondern das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Die Prüfung in drei Fragen
Ob und wie lange der Anspruch ruht, lässt sich in dieser Reihenfolge klären:
- Gab es eine Entlassungsentschädigung? Gemeint ist jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die wegen der Beendigung gezahlt wird, auch in Raten, auch später fällig, auch in einem Sozialplan oder einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag. Keine Entlassungsentschädigung sind nach den Weisungen der BA unter anderem die Abfindung nach § 1a KSchG nach einer betriebsbedingten Kündigung, Treueprämien, anteilige Einmalzahlungen für zurückliegende Zeiten, ausgezahlte Wertguthaben und Karenzentschädigungen für ein Wettbewerbsverbot (FW 158.1.3).
- Endete das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers? Wenn nein, ruht nichts, und die Prüfung ist zu Ende. Die Frist beginnt mit der Kündigung, ohne Kündigung mit dem Tag, an dem die Beendigung vereinbart wurde (§ 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Es zählt die Frist, die für den Arbeitgeber gilt, nicht die kürzere für Arbeitnehmer.
- Welches von vier Enddaten kommt zuerst? Das Ruhen endet am frühesten dieser Tage: Ablauf der Kündigungsfrist, ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, der Tag, an dem Sie den berücksichtigten Teil der Abfindung verdient hätten, oder das Ende einer ohnehin vereinbarten Befristung. Die BA nennt das den "für den Arbeitnehmer günstigsten Endtermin" (FW 158.2.3).
Welche Kündigungsfrist gilt, steht im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in § 622 Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Frist für den Arbeitgeber wächst mit der Betriebszugehörigkeit von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die Staffel im Einzelnen steht unter Kündigung erhalten.
Die Tabelle: welcher Teil der Abfindung zählt
Nicht die ganze Abfindung bestimmt die Ruhensdauer, sondern nur ein Anteil. § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III setzt ihn auf 60 Prozent und senkt ihn um je 5 Prozentpunkte für jeweils fünf Jahre im selben Betrieb oder Unternehmen und für jeweils fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag. Unter 25 Prozent geht es nicht. Die BA hat das in eine Tabelle übersetzt, maßgebend ist das Alter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses:
| Betriebszugehörigkeit | unter 40 | ab 40 | ab 45 | ab 50 | ab 55 | ab 60 | ab 65 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| weniger als 5 Jahre | 60 % | 55 % | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % |
| 5 Jahre und mehr | 55 % | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % |
| 10 Jahre und mehr | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % |
| 15 Jahre und mehr | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % |
| 20 Jahre und mehr | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % |
| 25 Jahre und mehr | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % |
| 30 Jahre und mehr | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % |
Diesen Anteil teilt die Agentur durch das Bruttoentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigungszeit je Kalendertag verdient haben. Das sind die Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate, die beim Ausscheiden abgerechnet waren. Zwei Details, die Rechnungen auf Ratgeberseiten oft falsch machen: Das Entgelt wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekappt, und das Ergebnis wird auf volle Kalendertage abgerundet (FW 158.2.1, 158.2.3). Kürzungen durch Krankheit oder Kurzarbeit bleiben außer Betracht. Wer viel verdient hat, ruht also kürzer, weil er den Abfindungsanteil schneller "verdient" hätte.
Eine Sachbearbeiterin, 44 Jahre, ist seit zwölf Jahren im Betrieb. In den letzten zwölf Monaten hat sie 54.750 Euro brutto verdient, also 150 Euro je Kalendertag und 4.562,50 Euro im Monat. Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingte Entlassungen an und bietet ihr am 15. Oktober 2026 einen Aufhebungsvertrag mit 27.000 Euro Abfindung an. Ihre Kündigungsfrist als Arbeitgeberfrist: fünf Monate zum Monatsende, also bis 31. März 2027.
Variante A, Ende am 31. Oktober 2026. Die Frist ist nicht eingehalten, der Anspruch ruht. Anteil nach der Tabelle (ab 40, zehn Jahre und mehr): 45 Prozent von 27.000 Euro sind 12.150 Euro. Geteilt durch 150 Euro ergibt 81 Kalendertage, vom 1. November 2026 bis 20. Januar 2027. Das ist früher als der 31. März 2027 und früher als ein Jahr, also gilt der 20. Januar. Dazu kommt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, weil der Vertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist beendet. Sie läuft vom 1. November 2026 bis 23. Januar 2027. Arbeitslosengeld gibt es ab dem 24. Januar 2027, und die Anspruchsdauer von zwölf Monaten sinkt um ein Viertel auf neun.
Variante B, Ende am 31. März 2027. Die Frist ist eingehalten, nichts ruht. Weil die Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt war, betriebsbedingt gewesen wäre und die Abfindung 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr nicht übersteigt (zwölf Jahre mal 2.281,25 Euro sind 27.375 Euro), tritt auch keine Sperrzeit ein. Bis Ende März gibt es Gehalt, ab 1. April 2027 Arbeitslosengeld für volle zwölf Monate.
Gleicher Betrag, anderes Datum: In Variante A fehlen knapp drei Monate Zahlung, fünf Monate Gehalt und drei Monate Anspruchsdauer.
Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Dinge
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat es oft mit beiden Vorschriften gleichzeitig zu tun. Sie haben verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Folgen:
| Ruhen nach § 158 SGB III | Sperrzeit nach § 159 SGB III | |
|---|---|---|
| Auslöser | Abfindung und Ende vor Ablauf der Arbeitgeberfrist | Sie haben das Arbeitsverhältnis selbst gelöst, ohne wichtigen Grund |
| Dauer | nach der Rechnung oben, höchstens ein Jahr | in der Regel zwölf Wochen, verkürzt auf drei oder sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen sechs oder zwölf Wochen geendet hätte |
| Anspruchsdauer | bleibt unverändert | sinkt um die Sperrzeittage, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) |
| Hängt von der Abfindungshöhe ab | ja, je höher, desto länger | nur für die Frage des wichtigen Grundes |
Beide Zeiträume beginnen am Tag nach dem Ende der Beschäftigung, und sie laufen nebeneinander, nicht nacheinander. Die BA hält ausdrücklich fest, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig abläuft, auch wenn der Anspruch "aus anderen Gründen ruht (z. B. wegen einer Sperrzeit)" (FW 158.2.3). Gezahlt wird ab dem Tag nach dem späteren Ende. Das ist der Grund, warum in Variante A nicht 81 plus 84 Tage fehlen, sondern nur 84.
Wann ein Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit auslöst, regelt die Weisung zu § 159 genau (FW 159.1.2.1.1). Der Arbeitgeber muss eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben, sie müsste auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt sein, nicht auf Ihr Verhalten, das Arbeitsverhältnis darf nicht früher enden als bei fristgerechter Kündigung, und Sie dürfen nicht unkündbar sein. Liegt die Abfindung dann bei höchstens 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, angelehnt an § 1a KSchG, prüft die Agentur nicht einmal, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Ist die Abfindung höher, bleibt ein wichtiger Grund möglich, aber nur, wenn die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Die BA nennt als Beispiel einen Vertrag mit 1,0 Monatsentgelten je Jahr: keine Sperrzeit nur, wenn die Kündigung "unter allen Gesichtspunkten, also auch sozial, gerechtfertigt gewesen wäre".
Wer eine Kündigung des Arbeitgebers bloß hinnimmt und eine Abfindung annimmt, bekommt keine Sperrzeit (FW 159.1.1.1 Abs. 4). Dasselbe gilt für einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dem kein versicherungswidriges Verhalten vorausging. Das Ruhen nach § 158 kann trotzdem eintreten, wenn der Vergleich das Ende vor die Kündigungsfrist legt, etwa nach einer fristlosen Kündigung.
Unkündbar, nur gegen Abfindung kündbar, befristet
Für Beschäftigte, denen ordentlich gar nicht gekündigt werden kann, ersetzt das Gesetz die fehlende Frist durch eine fiktive (§ 158 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III):
- Ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen, etwa durch Tarifvertrag nach langer Betriebszugehörigkeit: 18 Monate.
- Ordentliche Kündigung nur gegen Abfindung zulässig, etwa nach Sozialplan: ein Jahr.
- Ausschluss nur vorübergehend, wie bei Betriebsratsmitgliedern, Schwangeren oder schwerbehinderten Menschen: die normale Frist, die ohne den Schutz gelten würde (FW 158.1.4.3).
Bei Unkündbaren greift deshalb fast immer die Höchstgrenze von einem Jahr oder die 60-Prozent-Rechnung. Das Rechenbeispiel der BA selbst: Ein 53-Jähriger mit 18 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält 100.000 Euro, in den letzten zwölf Monaten hat er 36.600 Euro verdient. Anteil 30 Prozent sind 30.000 Euro, geteilt durch 100 Euro je Kalendertag ergibt 300 Tage. Weil ihm zusätzlich Urlaub abgegolten wurde, verlängert sich das Ruhen um die vier Kalendertage, die der Urlaub gedauert hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III).
War das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet, endet das Ruhen spätestens mit dem Tag, an dem die Befristung ausgelaufen wäre. Eine Befristung, die erst im Aufhebungsvertrag vereinbart wird, zählt dafür nicht.
Was das Ruhen sonst noch bedeutet
Krankenversicherung. Solange der Anspruch ruht, sind Sie nicht über die Agentur für Arbeit versichert. Das Merkblatt 17 rät, sich "umgehend" an die Krankenkasse zu wenden, um versicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Rente. Die Ruhenszeit kann als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Die Agentur meldet sie an die Rentenversicherung, wenn Sie in dieser Zeit für die Vermittlung zur Verfügung standen und mitgewirkt haben. Die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung gehört deshalb auch dann dazu, wenn absehbar zunächst nichts gezahlt wird.
Rentenbeiträge aus der Abfindung. Wer frühestens mit 50 ausscheidet, kann einen Teil der Abfindung vom Arbeitgeber direkt in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen lassen, zum Ausgleich von Abschlägen nach § 187a SGB VI. Dieser Teil bleibt bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt (§ 158 Abs. 1 Satz 6 SGB III). Die Höchstsumme ergibt sich aus der Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers.
Abfindung nicht gezahlt. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht, etwa wegen Insolvenz, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld trotz Ruhens. Der Anspruch auf die Abfindung geht in dieser Höhe auf die Agentur über (§ 158 Abs. 4 SGB III). Zahlt der Arbeitgeber später doch an Sie, müssen Sie das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.
Steuer. Die Abfindung ist steuerpflichtig, die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung gibt es seit 2025 nur noch über die Steuererklärung. Was das für die Abgabepflicht bedeutet, steht unter Steuererklärung: Wer muss sie abgeben?.
Die Fehler, die regelmäßig Geld kosten
- Das Enddatum wird nach der Abfindung verhandelt, nicht nach der Frist. Wer im Aufhebungsvertrag das Ende auf den Ablauf der Arbeitgeberfrist legt, vermeidet das Ruhen ganz. Wie viel ein früheres Ende kostet, zeigt Variante A im Beispiel oben.
- Die eigene Kündigungsfrist wird zugrunde gelegt. Maßgebend ist die Frist des Arbeitgebers, nach § 622 Abs. 2 BGB bei langer Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate. Wer nur die vier Wochen aus § 622 Abs. 1 BGB im Kopf hat, rechnet falsch.
- Mit dem Nettobetrag gerechnet. Die Agentur nimmt den Bruttobetrag der Abfindung. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuer, wird auch diese hinzugerechnet (Merkblatt 17, Nr. 4.3).
- Eine Abfindung über 0,5 Monatsgehältern ohne Absicherung. Dann hängt die Sperrzeitfreiheit davon ab, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Ohne schriftliche Angabe des Kündigungsgrundes lässt sich das später schwer belegen.
- Krankenkasse vergessen. Während des Ruhens versichert die Agentur nicht. Wer der Krankenkasse nicht Bescheid gibt, klärt die Lücke erst im Nachhinein.
Den Ruhensbescheid können Sie wie jeden Bescheid der Agentur mit einem Widerspruch angreifen, wenn die Agentur etwa die falsche Kündigungsfrist, das falsche Alter oder ein zu niedriges Tagesentgelt angesetzt hat. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Wie die Leistung selbst berechnet wird, steht unter Arbeitslosengeld I.
Häufige Fragen
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt allein vom Bemessungsentgelt ab, eine Abfindung wird davon nicht abgezogen. Sie kann aber nach § 158 SGB III den Beginn der Zahlung verschieben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hat. Wird die Frist eingehalten, hat die Abfindung für das Arbeitslosengeld keine Folgen. Die Anspruchsdauer wird durch das Ruhen nicht gekürzt, nur durch eine Sperrzeit, die eine eigene Vorschrift hat.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld höchstens?
Höchstens ein Jahr, und nie länger als bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Innerhalb dieser Grenzen zählt die Rechnung: Ein Anteil von 60 bis 25 Prozent der Bruttoabfindung, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit, wird durch das kalendertägliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate geteilt. Das Ergebnis in vollen Tagen ist die Ruhensdauer, wenn es kürzer ist als die Frist. Wer 45 Jahre alt ist, 15 Jahre im Betrieb war und 120 Euro am Tag verdient hat, ruht bei 20.000 Euro Abfindung also 58 Tage.
Gilt das auch für die Abfindung nach § 1a KSchG?
Nein. Die Abfindung, die der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall anbietet, dass Sie nicht klagen, ist nach den Weisungen der BA keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 158 SGB III. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, und das Arbeitsverhältnis endet ohnehin mit Ablauf der Kündigungsfrist. Wer die Kündigung nur hinnimmt, bekommt auch keine Sperrzeit. Anders ist es, wenn die Höhe auf einer Absprache mit dem Arbeitgeber beruht: Dann wertet die BA das als Beteiligung an der Beendigung.
Bekomme ich während des Ruhens Grundsicherungsgeld?
Das Ruhen betrifft nur das Arbeitslosengeld. Ob das Jobcenter einspringt, hängt davon ab, ob Ihr Haushalt hilfebedürftig ist. Die Abfindung ist dabei eine Einnahme in Geld und wird nach § 11 Abs. 2 SGB II als Einkommen in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließt. Wer gerade eine größere Summe erhalten hat, wird deshalb in diesem Monat meist keinen Anspruch haben. Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter, er wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Wie das Jobcenter Einkommen anrechnet, steht unter Grundsicherungsgeld.
Muss ich mich trotzdem sofort arbeitslos melden?
Ja. Die Meldung als arbeitsuchend spätestens drei Monate vor dem Ende und die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung gelten unabhängig davon, ob zunächst etwas gezahlt wird. Die Agentur braucht die Meldung, um das Ruhen überhaupt zu berechnen und die Zeit an die Rentenversicherung zu melden. Wer die Arbeitsuchendmeldung versäumt, riskiert zusätzlich eine Sperrzeit von einer Woche, die die Anspruchsdauer kürzt.
Kann ich die Ruhenszeit durch einen späteren Antrag umgehen?
Nein. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab, ab dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn Sie sich später melden oder in der Zwischenzeit woanders arbeiten. Das Merkblatt 17 rechnet einen Fall durch, in dem jemand nach einem Vergleich zwei Monate bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war: Die 45 Ruhenstage waren bei der Arbeitslosmeldung bereits verstrichen, es ruhte nichts mehr. Nach hinten verschieben lässt sich das Ruhen also nicht, es kann sich nur erledigen.
Quellen
- § 158 SGB III, Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung abgerufen 10/2026
- § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit abgerufen 10/2026
- § 148 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer abgerufen 10/2026
- § 11 SGB II, Zu berücksichtigendes Einkommen abgerufen 10/2026
- § 1a KSchG, Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung abgerufen 10/2026
- § 622 BGB, Kündigungsfristen abgerufen 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 158 SGB III, gültig ab 01.03.2026 (FW 158.1.3, 158.1.4, 158.2.1, 158.2.3, 158.4, Anlage 2a) abgerufen 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 (FW 159.1.1.1 Abs. 4, 159.1.2.1.1, 159.2) abgerufen 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 17 Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen, Dezember 2025 abgerufen 10/2026
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