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Mietschulden vom Jobcenter übernehmen lassen: Wann zahlt das Amt, und bis wann rettet das die Wohnung?

Die Zusage des Jobcenters macht eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden unwirksam. Eine ordentliche Kündigung, die der Vermieter im selben Brief ausgesprochen hat, überlebt sie.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 11 Min.

Kurz erklärt

Ja, das Jobcenter kann Mietschulden übernehmen, wenn sonst die Wohnung verloren geht (§ 22 Abs. 8 SGB II). Droht Wohnungslosigkeit, soll es sie übernehmen, in der Regel als Darlehen, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt wird, 2026 also mit 28,15 Euro im Monat. Eine Kündigung oder Räumungsklage muss dafür nicht abgewartet werden. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird die Kündigung unwirksam, wenn der Rückstand bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt ist oder sich Jobcenter oder Sozialamt zur Zahlung verpflichten (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das geht nur einmal in zwei Jahren, und eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§ 22 Abs. 8 SGB II (Jobcenter), § 36 SGB XII (Sozialamt)
VoraussetzungÜbernahme gerechtfertigt, bei drohender Wohnungslosigkeit "soll" das Amt zahlen; Kündigung oder Klage nicht nötig (BSG, B 7/14 AS 52/21 R)
Formin der Regel Darlehen, Tilgung 5 Prozent des Regelbedarfs, 2026 28,15 Euro (§ 42a Abs. 2 SGB II)
Vermögenauch der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zuerst einzusetzen
Schonfristzwei Monate ab Zustellung der Räumungsklage, nur fristlose Kündigung, einmal in zwei Jahren (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
Ordentliche Kündigungbleibt trotz Zahlung wirksam (BGH, VIII ZR 231/17 und VIII ZR 106/23)
Mitteilung des GerichtsAmtsgericht meldet die Räumungsklage an Jobcenter oder Sozialamt (§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII)
GeplantSchonfrist auch für die ordentliche Kündigung (BT-Drs. 21/6807), im November 2026 nicht beschlossen

Was Mietschulden sind und was "übernehmen" heißt

Mietschulden sind Mieten für die Wohnung, in der Sie jetzt wohnen, die fällig waren und nicht bezahlt wurden. Fällig ist die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats (§ 556b Abs. 1 BGB). Die Hamburger Fachanweisung beschreibt sie als rückständige Verbindlichkeiten für den aktuell bewohnten Wohnraum (Ziff. 4.1). Schulden aus einer Wohnung, die Sie schon verlassen haben, nennt sie "Altschulden". Diese übernimmt das Jobcenter nicht (Ziff. 4.3).

"Übernehmen" heißt: Das Amt zahlt den Rückstand direkt an den Vermieter. Sie schulden den Betrag danach nicht mehr dem Vermieter, sondern in der Regel dem Jobcenter. Denn das Gesetz sagt: "Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden" (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II).

Davon zu trennen ist die laufende Miete. Hat das Jobcenter die Miete zu Unrecht gekürzt, ist der Rückstand keine Schuld im Sinne von Absatz 8. Dann muss das Jobcenter die Miete nachzahlen, ohne Darlehen (Hamburg, Ziff. 4.2). Dasselbe gilt für eine angemessene Nebenkostennachzahlung, die im Leistungsbezug fällig wird. Prüfen Sie diese Frage zuerst. Ein Zuschuss ist besser als ein Darlehen.

Wann das Jobcenter zahlen muss

§ 22 Abs. 8 SGB II hat zwei Stufen. Satz 1: Schulden "können" übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Satz 2: Sie "sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht". "Soll" heißt im Verwaltungsrecht: Das Amt muss zahlen, außer in einem atypischen Fall. Hamburg nennt als Beispiel, dass jemand die Notlage gezielt herbeigeführt hat (Ziff. 7.2.2).

Drohende Wohnungslosigkeit liegt nach dem Bundessozialgericht vor, "wenn bei Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung keine Möglichkeit besteht, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten" (BSG, B 7/14 AS 52/21 R, Rn. 26).

Eine Kündigung muss noch nicht da sein. Im Fall vor dem BSG wollte das Jobcenter erst bei einer Räumungsklage zahlen. Das war falsch. Das BSG hat 2022 entschieden: "Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass die Wohnung bereits gekündigt oder Räumungsklage erhoben worden ist." Im Fall reichte, dass der Vermieter die Kündigung "konkret angedroht hatte". Die Klägerin hatte die Rückstände inzwischen mit einem privaten Kredit bezahlt. Auch solche Schulden bei Dritten können nach dem Urteil Schulden im Sinne von Absatz 8 sein (Rn. 21 bis 25).

Gerechtfertigt ist die Übernahme nur, wenn die Wohnung bleibt. Die Hamburger Fachanweisung fragt zwei Dinge (Ziff. 5.2). Kann die Wohnung durch die Zahlung tatsächlich gesichert werden? Und kann sie langfristig gehalten werden? Langfristig heißt: Die Wohnkosten sind angemessen, und die künftige Miete ist bezahlt.

Ihr Erspartes geht vor. Absatz 8 Satz 3 verlangt, dass Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II "vorrangig einzusetzen" ist. Das ist genau der Freibetrag, der sonst geschützt ist: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Wer 4.000 Euro auf dem Konto hat und 2.000 Euro Mietschulden, zahlt sie selbst.

Die Wohnung muss angemessen sein

Das BSG spricht von der "kostenangemessenen Wohnung". Hamburg hält eine Übernahme "in der Regel" nicht für gerechtfertigt, wenn die Miete über der örtlichen Grenze liegt und das Jobcenter nur den angemessenen Teil zahlt. Dann sei zu erwarten, dass neue Schulden entstehen (Ziff. 5.3). Ausnahmen lässt Hamburg zu, wenn die volle Miete künftig gesichert ist, etwa aus freiem Einkommen oder durch die Zusage eines Dritten.

Eine wichtige Ausnahme gilt im ersten Bezugsjahr. In dieser Karenzzeit zahlt das Jobcenter die tatsächliche Miete (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 gilt dabei eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der angemessenen Miete (Satz 5). Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Jobcenter Mietschulden auch für eine unangemessen teure Wohnung übernehmen muss, solange die Karenzzeit läuft (L 18 AS 512/23 B ER). Sonst würde der Zweck der Karenzzeit unterlaufen. Wann die Karenzzeit endet und was danach mit einer zu teuren Miete passiert, steht unter Umzug mit Grundsicherungsgeld.

Jobcenter oder Sozialamt: wer zuständig ist

Absatz 8 gilt nur, "sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird". Wer keine Leistungen vom Jobcenter bezieht, wendet sich an das Sozialamt. Dort gilt § 36 SGB XII mit fast demselben Wortlaut. Zwei Unterschiede: Das Sozialamt kann als "Beihilfe oder als Darlehen" zahlen. Und § 21 Satz 2 SGB XII öffnet § 36 ausdrücklich für Menschen, die erwerbsfähig, aber nicht hilfebedürftig sind.

Ihre Lage Zuständig Rechtsgrundlage
Sie beziehen Grundsicherungsgeld, auch aufstockend zum Lohn Jobcenter § 22 Abs. 8 SGB II
Sie sind erwerbsfähig, Ihr Einkommen reicht sonst für Miete und Lebensunterhalt Sozialamt § 36 SGB XII mit § 21 Satz 2 SGB XII
Sie beziehen Rente, mit oder ohne Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung Sozialamt § 36 SGB XII

Die zweite Zeile ist die, die oft übersehen wird. Wer arbeitet und knapp über der Grenze liegt, bekommt vom Jobcenter meist eine Ablehnung, weil kein Grundsicherungsgeld gezahlt wird. Das heißt nicht, dass niemand zuständig ist. Stellen Sie den Antrag dann beim Sozialamt Ihrer Stadt. In vielen Städten nimmt ihn eine "Fachstelle für Wohnungsnotfälle" entgegen. In Hamburg prüft die Fachstelle den Bedarf, das Jobcenter zahlt (Ziff. 10.2).

Der Zeitstrahl: vom ersten Rückstand bis zur Räumung

  1. Die Miete bleibt aus. Ab dem dritten Werktag ist sie fällig und offen. Schon jetzt können Sie den Antrag stellen, wenn der Vermieter die Kündigung androht.
  2. Die ordentliche Kündigung wird möglich. Sie braucht ein "berechtigtes Interesse", etwa eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach Hamburg liegt das schon bei einem Rückstand von insgesamt einer Monatsmiete vor (Ziff. 5.2.1).
  3. Die fristlose Kündigung wird möglich. Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand sind. Oder wenn sich über längere Zeit zwei Monatsmieten angesammelt haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Zahlt das Amt vor dem Zugang der Kündigung, ist sie ausgeschlossen (§ 543 Abs. 2 Satz 2).
  4. Die Kündigung kommt. Der Grund muss im Schreiben stehen (§ 569 Abs. 4 BGB). Lesen Sie genau, ob dort "hilfsweise ordentlich" steht. Davon hängt alles Weitere ab.
  5. Der Vermieter erhebt Räumungsklage. Das Amtsgericht teilt dem Jobcenter oder Sozialamt "unverzüglich" mit: Eingangstag, Namen, Miete, Rückstand und Termin (§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII). Verlassen Sie sich nicht darauf. Die Mitteilung entfällt, wenn die Klage zeigt, dass Sie zahlen könnten.
  6. Die Klage wird zugestellt. Mit der Zustellung ist sie erhoben und "rechtshängig" (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Ab diesem Tag laufen zwei Monate Schonfrist.
  7. Die Schonfrist endet. Bis dahin muss der Vermieter das Geld haben, oder eine öffentliche Stelle muss sich zur Zahlung verpflichtet haben. Dann wird die fristlose Kündigung unwirksam.
  8. Urteil und Räumungsfrist. Bleibt eine Kündigung wirksam, verurteilt das Gericht zur Räumung. Es kann eine Räumungsfrist gewähren, "insgesamt nicht mehr als ein Jahr" (§ 721 Abs. 5 ZPO). Danach räumt der Gerichtsvollzieher.

Die Schonfrist: zwei Monate, einmal in zwei Jahren

Schonfristzahlung heißt: Der Mieter oder das Amt zahlt den Rückstand nach der fristlosen Kündigung nach, und die Kündigung fällt dadurch weg. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB formuliert es so: Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter "spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs" befriedigt wird, "oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet".

Drei Einzelheiten entscheiden über Erfolg oder Misserfolg:

  • Gezahlt werden muss alles, was bis dahin fällig ist. Gemeint sind die "fällige Miete" und die "fällige Entschädigung nach § 546a Abs. 1". Das ist die Nutzungsentschädigung für die Monate nach der Kündigung. Wer seit der Kündigung nichts mehr überwiesen hat, schuldet mehr als den Betrag im Kündigungsschreiben.
  • Die Zusage des Amtes reicht. Das Geld muss nicht schon auf dem Konto des Vermieters sein. Es genügt die schriftliche Verpflichtungserklärung von Jobcenter oder Sozialamt. Ein Antrag beim Amt ist noch keine Verpflichtung. Nach Hamburg umfasst die Erklärung alle Rückstände aus dem Mietvertrag, nicht aber Anwalts- und Gerichtskosten (Ziff. 5.2.1).
  • Nur einmal in zwei Jahren. Die Regel "gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist". Wer die Schonfrist schon einmal gebraucht hat, hat beim zweiten Mal keine.
Frist

Die zwei Monate zählen ab Zustellung der Klage, nicht ab der Kündigung und nicht ab dem Gerichtstermin. Das Zustelldatum steht auf dem Umschlag, notieren Sie es. Ämter brauchen für die Prüfung Zeit. Stellen Sie den Antrag am Tag der Zustellung, besser schon nach der Kündigung.

Die Falle: die ordentliche Kündigung bleibt

Hier scheitern die meisten Rettungsversuche. Vermieter kündigen bei Mietschulden fast immer doppelt: fristlos und "hilfsweise ordentlich" mit gesetzlicher Frist. Die Schonfrist gilt nur für die fristlose Kündigung. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass die Schonfristzahlung die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht berührt (VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). 2024 hat er das bestätigt: "Die Regelungen zur Schonfristzahlung finden nur auf die außerordentliche Kündigung Anwendung" (VIII ZR 106/23). Eine entsprechende Anwendung lehnt er ab.

Die Folge: Das Jobcenter zahlt, die fristlose Kündigung entfällt, und der Vermieter räumt trotzdem, nur zum Ende der Kündigungsfrist. Eine Ausnahme nennt betanet: Die ordentliche Kündigung setzt ein Verschulden voraus. Sie ist unwirksam, wenn "nachweislich ausschließlich das Jobcenter oder Sozialamt daran Schuld ist", etwa weil es die Miete zu spät überwiesen hat.

Die Ämter kennen die Falle. Hamburg schreibt vor, vor jeder Schonfristerklärung zu prüfen, ob auch ordentlich gekündigt wurde. Dann ist die Übernahme "nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt", dass der Vermieter einen neuen Mietvertrag schließt oder "verbindlich auf seine Rechte aus der ordentlichen Kündigung verzichtet" (Ziff. 5.2.1). Erst in diesem Fall übernimmt Hamburg auch Anwalts- und Gerichtskosten (Ziff. 7.2.2). Praktisch heißt das: Ohne Einigung mit dem Vermieter hilft das Geld nicht.

Geplant, aber nicht in Kraft: Der Regierungsentwurf "Mietrecht II" (BT-Drs. 21/6807) will die Schonfrist auf die ordentliche Kündigung ausdehnen, einmal je Mietverhältnis (§ 573 Abs. 4 BGB-E). Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten. Er liegt im Rechtsausschuss. Der geltende § 573 BGB enthält die Regel nicht. Bis zur Verkündung gilt die Rechtsprechung des BGH.

Ein Fall, durchgespielt

Beispiel: fristlos und hilfsweise ordentlich

Annahmen: Eine alleinstehende Frau, 44 Jahre, bezieht Grundsicherungsgeld. Ihre Warmmiete beträgt 620 Euro und ist nach dem örtlichen Konzept angemessen. Das Jobcenter überweist die Miete an sie. In einer Krise zahlt sie die Mieten für Februar und März nicht weiter. Rückstand: 1.240 Euro. Erspartes: 300 Euro.

Kündigung: Am 10. April kündigt der Vermieter fristlos, hilfsweise ordentlich. Ab April zahlt das Jobcenter auf ihren Antrag die Miete direkt an ihn (§ 22 Abs. 7 SGB II). Neue Rückstände entstehen nicht.

Klage: Die Räumungsklage wird ihr am 12. Juni zugestellt. Die Schonfrist läuft bis zum 12. August. Sie hat in den letzten zwei Jahren keine Schonfrist gebraucht.

Übernahme: Die 300 Euro muss sie zuerst einsetzen. Es bleiben 940 Euro. Gibt das Jobcenter vor dem 12. August die Verpflichtungserklärung ab, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung bleibt. Das Jobcenter wird deshalb nach Hamburger Muster nur zahlen, wenn der Vermieter auf sie verzichtet.

Tilgung: Das Darlehen über 940 Euro wird ab dem Folgemonat mit 28,15 Euro einbehalten. Nach 33 Raten (928,95 Euro) bleiben 11,05 Euro für die 34. Rate, knapp drei Jahre lang.

Der Fall zeigt die Reihenfolge der Prüfung: Miete angemessen, Erspartes eingesetzt, Schonfrist offen, ordentliche Kündigung ausgesprochen? Erst die letzte Frage entscheidet, ob die Frau in der Wohnung bleibt.

Das Darlehen und seine Tilgung

Solange Sie Grundsicherungsgeld beziehen, wird das Darlehen "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt" (§ 42a Abs. 2 SGB II). Bei 563 Euro Regelbedarf 2026 sind das 28,15 Euro, für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 25,30 Euro je Person. Läuft schon eine Rückforderung mit mehr als 20 Prozent, ruht die Darlehenstilgung. Wie die Abzüge zusammen gegen die Grenze von 30 Prozent gerechnet werden, steht unter Jobcenter fordert Geld zurück.

Hamburg gewährt das Darlehen zinslos und auch ohne Sicherheit (Ziff. 9.3). Einen Zuschuss statt Darlehen gibt es dort nur in atypischen Fällen: bei laufender Schuldnerberatung, im Insolvenzverfahren, nach einer Vermögensauskunft oder wenn schon Rückzahlungen für mindestens 24 Monate laufen (Ziff. 9.2). Endet Ihr Bezug, wird der Rest fällig. Das Jobcenter soll dann eine Rückzahlung vereinbaren, die Ihre Lage berücksichtigt.

Die häufigsten Fehler

  • Warten auf die Räumungsklage. Der Antrag ist schon möglich, wenn der Vermieter die Kündigung androht (BSG). Wird gezahlt, bevor die Kündigung zugeht, ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen.
  • Die Mitteilung des Gerichts für den Antrag halten. Die Meldung nach § 22 Abs. 9 informiert das Amt, sie ersetzt keinen Antrag. Leistungen nach Absatz 8 gibt es nur auf Antrag (§ 37 SGB II, Hamburg Ziff. 2).
  • Nur den Betrag aus der Kündigung beantragen. Bis zur Zahlung kommen weitere Monate hinzu. Die Schonfrist verlangt alles, was dann fällig ist.
  • Die hilfsweise ordentliche Kündigung übersehen. Sie steht oft im letzten Absatz. Ohne Verzicht des Vermieters bleibt sie wirksam.
  • Beim falschen Amt bleiben. Lehnt das Jobcenter ab, weil Sie kein Grundsicherungsgeld bekommen, ist das Sozialamt zuständig.
  • Die laufende Miete nicht sichern. Hamburg verbindet die Übernahme grundsätzlich mit der künftigen Direktzahlung an den Vermieter (Ziff. 10.5). Bei wiederholten Rückständen ohne erkennbare Änderung hält Hamburg eine neue Übernahme in der Regel nicht für gerechtfertigt (Ziff. 5.3).

Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Läuft die Schonfrist, reicht das allein nicht. Dann bleibt der Eilantrag beim Sozialgericht.

Wo diese Regeln enden

Diese Seite gilt für gemietete Wohnungen. Für Wohneigentum gelten eigene Regeln zu Zins- und Tilgungsrückständen. Die Ämter prüfen jeden Einzelfall nach Ermessen. Die Hamburger Fachanweisung ist eine Verwaltungsvorschrift für Hamburg. Andere Städte entscheiden in Einzelheiten anders, etwa beim Zuschuss oder bei den Verfahrenskosten. Ob Ihre Miete angemessen ist, legt das örtliche Konzept fest, nicht ein Bundeswert. Stromschulden laufen über eine andere Vorschrift (§ 24 Abs. 1 SGB II). Ob eine Kündigung formell wirksam ist, kann diese Seite nicht prüfen. Das klärt ein Mieterverein oder eine Anwältin, bei geringem Einkommen über Beratungshilfe. Wird die Reform "Mietrecht II" verkündet, ändert sich die Lage bei der ordentlichen Kündigung.

Häufige Fragen

Muss ich warten, bis der Vermieter gekündigt hat?

Nein. Das Bundessozialgericht hat 2022 entschieden, dass weder eine Kündigung noch eine Räumungsklage nötig ist (B 7/14 AS 52/21 R). Es reicht, dass der Vermieter die Kündigung konkret androht. Ein früher Antrag hat einen großen Vorteil: Wird der Rückstand bezahlt, bevor die Kündigung zugeht, ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Legen Sie dem Antrag das Schreiben des Vermieters, den Mietvertrag und eine Aufstellung der offenen Monate bei.

Bis wann genau muss das Jobcenter zahlen?

Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Wird die Klage am 12. Juni zugestellt, endet die Frist am 12. August. Bis dahin muss das Geld beim Vermieter sein, oder das Amt muss sich schriftlich zur Zahlung verpflichtet haben. Ein gestellter Antrag reicht nicht. Die Frist gilt nur für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Was ist, wenn ich schon einmal die Schonfrist genutzt habe?

Dann hilft sie Ihnen nicht, wenn die frühere Kündigung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Das Gesetz schließt die Schonfrist aus, wenn der Kündigung "vor nicht länger als zwei Jahren" schon eine Kündigung vorausging, die durch Nachzahlung unwirksam wurde. Die Übernahme der Schulden durch das Amt ist dann nicht verboten. Sie rettet die Wohnung aber nur noch, wenn der Vermieter freiwillig auf die Kündigung verzichtet.

Muss ich das Geld zurückzahlen?

In der Regel ja. Das Jobcenter soll die Übernahme als Darlehen leisten (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Im Bezug werden 5 Prozent des Regelbedarfs einbehalten, 2026 bei Alleinstehenden 28,15 Euro im Monat. Das Sozialamt kann nach § 36 SGB XII auch einen Zuschuss zahlen. Beim Jobcenter ist der Zuschuss die Ausnahme. Hamburg gewährt ihn etwa bei laufender Schuldnerberatung oder im Insolvenzverfahren.

Übernimmt das Jobcenter auch Anwalts- und Gerichtskosten?

Die Schonfristerklärung umfasst nur die Rückstände aus dem Mietvertrag, nicht die Verfahrenskosten. So steht es in der Hamburger Fachanweisung. Hamburg übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten nur in einem Fall: Die Wohnung ist allein durch eine Einigung zu retten, etwa bei einer ordentlichen Kündigung. Und der Vermieter verzichtet dafür auf die Räumung. Andere Städte können das anders regeln. Fragen Sie beim Antrag ausdrücklich danach.

Ich bin Rentner. An wen wende ich mich?

An das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII. Das gilt, wenn Sie Grundsicherung im Alter beziehen, und auch, wenn Ihre Rente sonst reicht. Das Amtsgericht meldet eine Räumungsklage wegen Mietschulden auch an das Sozialamt (§ 36 Abs. 2 SGB XII). Die Schonfrist von zwei Monaten gilt für Rentner genauso. Wie viel von Ihrer Rente bei der Grundsicherung frei bleibt, steht unter Grundsicherung im Alter und Freibetrag.

Quellen

  1. § 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Abs. 1, 7, 8 und 9) abgerufen 11/2026
  2. § 37 SGB II, Antragserfordernis abgerufen 11/2026
  3. § 42a SGB II, Darlehen (Abs. 1 und 2) abgerufen 11/2026
  4. § 36 SGB XII, Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft abgerufen 11/2026
  5. § 21 SGB XII, Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Satz 2) abgerufen 11/2026
  6. § 543 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) abgerufen 11/2026
  7. § 569 BGB, Schonfrist (Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4) abgerufen 11/2026
  8. § 573 BGB, Ordentliche Kündigung des Vermieters (Abs. 1 und 2 Nr. 1) abgerufen 11/2026
  9. § 556b BGB, Fälligkeit der Miete abgerufen 11/2026
  10. § 253 ZPO und § 261 ZPO, Klageerhebung und Rechtshängigkeit abgerufen 11/2026
  11. § 721 ZPO, Räumungsfrist abgerufen 11/2026
  12. BSG, Urteil vom 12.07.2022, B 7/14 AS 52/21 R (Rn. 17, 21 bis 26) abgerufen 11/2026
  13. BGH, Urteile vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17, und vom 23.10.2024, VIII ZR 106/23 (Bericht Haus & Grund Bayern) abgerufen 11/2026
  14. LSG Berlin-Brandenburg, L 18 AS 512/23 B ER, Mietschulden in der Karenzzeit (Bericht gegen-hartz.de, 30.04.2025) abgerufen 11/2026
  15. Freie und Hansestadt Hamburg, Fachanweisung § 22 Abs. 8 SGB II, Stand 01.01.2025 (Ziff. 3.1, 4, 5.2, 5.3, 7.2, 9, 10.2) abgerufen 11/2026
  16. Deubner Recht, Mietrechtsreform 2026: Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung (§ 573 Abs. 4 BGB-E, BT-Drs. 21/6807) abgerufen 11/2026
  17. betanet, Mietschulden, Stand 14.08.2026 abgerufen 11/2026

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