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Steuerfristen: der Kalender für Abgabe, Einspruch und Zahlung

Im Steuerrecht gibt es wenige Fristen, aber sie sind unterschiedlich streng. Manche kosten Geld, wenn man sie reißt, andere kosten den ganzen Anspruch.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuererklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 einreichen, mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein bis zum 1. März 2027. Für 2026 gelten der 2. August 2027 und, mit Beratung, der 29. Februar 2028. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit: für 2022 also bis zum 31. Dezember 2026. Gegen den Bescheid läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat, für die Zahlung ebenfalls ein Monat ab Bekanntgabe.

Auf einen Blick

Abgabe 2025 ohne Beratung
  1. Juli 2026 (abgelaufen)
Abgabe 2025 mit Beratung
  1. März 2027, da der 28. Februar ein Sonntag ist
Abgabe 2026 ohne Beratung
  1. August 2027, da der 31. Juli ein Samstag ist
Freiwillige Abgabevier Jahre, für 2022 bis 31. Dezember 2026
Einspruch und Klageje ein Monat ab Bekanntgabe
Zahlungein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids
Säumniszuschlag1 Prozent je angefangenem Monat, vom auf 50 Euro abgerundeten Rückstand
Verspätungszuschlag0,25 Prozent je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro, höchstens 25.000 Euro

Zuerst: müssen Sie oder wollen Sie?

Die wichtigste Weiche ist die Frage, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Davon hängt ab, welcher Kalender gilt.

Pflicht besteht unter anderem bei Nebeneinkünften oder steuerfreien Lohnersatzleistungen von zusammen mehr als 410 Euro, bei der Steuerklassenkombination III/V oder dem Faktorverfahren, bei einem eingetragenen Freibetrag, bei mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander und bei einer nach der Fünftelregelung besteuerten Abfindung (§ 46 Abs. 2 EStG). Welche Kombination gewählt ist, steht unter Steuerklassen.

Wer nicht verpflichtet ist, gibt freiwillig ab und hat dafür vier Jahre Zeit; die Einzelheiten der Abgabepflicht stehen unter Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig. Wer verpflichtet ist, hat eine feste Frist und riskiert bei Überschreitung einen Zuschlag.

Abgabefristen 2025 und 2026

Veranlagungszeitraum ohne Beratung mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein
2025 31. Juli 2026 (Freitag), abgelaufen 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist
2026 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist 29. Februar 2028 (Schaltjahr)
2027 31. Juli 2028 (Montag) 28. Februar 2029 (Mittwoch)

Die Grundregeln stehen in § 149 AO: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ohne Beratung, der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres in beratenen Fällen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Daraus stammen die Verschiebungen in der Tabelle.

Dazu drei Feinheiten:

  • 2028 ist ein Schaltjahr. Wer die beratene Frist für 2026 punktgenau ausreizen will, sollte den letzten Februartag im Wortlaut des § 149 Abs. 3 AO nachsehen, statt den 28. Februar anzunehmen.
  • Die verlängerten Fristen der Jahre 2020 bis 2024 waren Übergangsregelungen und sind ausgelaufen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Termine.
  • Das Finanzamt darf beratene Erklärungen vorab anfordern, etwa nach wiederholt verspäteter Abgabe (§ 149 Abs. 4 AO). Dann gilt das Datum im Anforderungsschreiben.
Frist 2025 ist abgelaufen

Wer für 2025 abgabepflichtig ist und am 31. Juli 2026 nichts eingereicht hat, ist in Verzug. Ein Verspätungszuschlag steht im Ermessen des Finanzamts, solange die Erklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingeht, also bis Ende Februar 2027. Danach wird er zwingend festgesetzt. Eine nachträgliche Fristverlängerung ist nach § 109 Abs. 1 AO auch rückwirkend möglich.

Freiwillige Abgabe: vier Jahre rückwärts

Wer nicht abgeben muss, kann es tun, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie beträgt für die Einkommensteuer vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer für 2022 entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2022, die Frist läuft also vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026.

Steuerjahr freiwillige Abgabe möglich bis
2022 31. Dezember 2026
2023 31. Dezember 2027
2024 31. Dezember 2028
2025 31. Dezember 2029
2026 31. Dezember 2030

Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht das Absendedatum; über ELSTER zählt der Zeitpunkt der Übertragung, möglich bis Mitternacht. Der 31. Dezember 2028 fällt auf einen Sonntag, und ob sich das Fristende dann verschiebt, ist umstritten. Diesen Termin sollte man nicht ausreizen.

Wenn Sie abgeben müssen: die Anlaufhemmung

Bei einer Abgabepflicht beginnt die Festsetzungsfrist nicht schon mit Ablauf des Steuerjahres, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Diese Verschiebung heißt Anlaufhemmung.

Beispiel: Pflichtveranlagung 2022, nichts abgegeben

Die Steuer für 2022 entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Wird keine Erklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Folgejahres, also am 1. Januar 2026.

Vier Jahre später endet sie: am 31. Dezember 2029.

Das Finanzamt kann also bis Ende 2029 einen Bescheid für 2022 erlassen, und bis dahin lässt sich die Erklärung auch noch nachreichen. Aus vier Jahren werden faktisch sieben.

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Anlaufhemmung kommt jeweils obendrauf.

Ab dem Bescheid: Bekanntgabe, Einspruch, Klage

Alle Fristen nach dem Bescheid hängen an einem einzigen Datum: der Bekanntgabe. Ein Bescheid, der im Inland mit der Post verschickt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), bei elektronischer Bereitstellung ebenfalls am vierten Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO). Maßgeblich ist dabei nicht der Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe nach der Verwaltungspraxis auf den nächsten Werktag. Ist der Brief nachweislich später oder gar nicht angekommen, gilt der tatsächliche Zugang, und im Zweifel muss das Finanzamt ihn beweisen.

Beispiel: Einspruchsfrist berechnen

Der Bescheid trägt das Datum Dienstag, 15. September 2026, und geht am selben Tag zur Post.

Vierter Tag: Samstag, 19. September 2026. Verschoben auf Montag, 21. September 2026. Das ist der Tag der Bekanntgabe.

Die Monatsfrist beginnt am Tag danach und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Bekanntgabetag entspricht: Mittwoch, 21. Oktober 2026, 24 Uhr.

  • Einspruch: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Schriftlich, elektronisch über ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Der Einspruch ist kostenfrei. Wichtig: Er hemmt nicht die Zahlung, dafür braucht es einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
  • Klage: ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Zuständig ist das Finanzgericht des Bundeslandes. Die Klage kann auch beim Finanzamt eingereicht werden, das sie weiterleitet; die Frist ist damit gewahrt.
  • Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung: Dann verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
  • Frist versäumt ohne eigenes Verschulden: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, gleichzeitig ist der Einspruch nachzuholen. Nach einem Jahr ist auch das ausgeschlossen.

Wie eine Monatsfrist im Einzelnen zu zählen ist, steht unter Fristen richtig berechnen, und der Fristenrechner macht es für Ihr Datum. Welche Zeile im Bescheid wofür steht, erklärt Steuerbescheid verstehen.

Zahlen: ein Monat, dann kostet es

Ergibt der Bescheid eine Nachzahlung, ist sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig (§ 36 Abs. 4 EStG). Nachgeforderte Vorauszahlungen sind sofort fällig.

Wird nicht rechtzeitig gezahlt, entsteht kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Bemessungsgrundlage ist der auf volle 50 Euro nach unten abgerundete rückständige Betrag (§ 240 Abs. 1 AO). Bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen: Geht das Geld bis zu drei Tage nach Fälligkeit ein, bleibt es folgenlos (§ 240 Abs. 3 AO). Für Barzahlung und Scheck gilt die Schonfrist nicht.

Beispiel: Säumniszuschlag

Nachzahlung 1.480 Euro, fällig am Donnerstag, 15. Oktober 2026. Überwiesen wird erst am 20. November 2026.

Abrundung auf volle 50 Euro: 1.450 Euro. Ein Prozent davon sind 14,50 Euro je angefangenem Monat.

Säumnis vom 16. Oktober bis 20. November: das sind zwei angefangene Monate.

Säumniszuschlag: 2 × 14,50 = 29,00 Euro. Die Dreitagesregel greift nicht, weil die Zahlung mehr als drei Tage zu spät kam.

Wer absehbar nicht zahlen kann, beantragt vor Fälligkeit Stundung (§ 222 AO) oder Ratenzahlung. Ein rechtzeitiger Antrag verhindert die Säumnis, ein nachträglicher nicht.

Zinsen auf Nachzahlungen und Erstattungen

Unabhängig von der Säumnis verzinst das Finanzamt Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für 2024 heißt das: Zinslauf ab 1. April 2026. Er endet mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Angefangene Monate zählen nicht mit, und die Bemessungsgrundlage wird auf volle 50 Euro abgerundet.

Der Zinssatz beträgt für Zinsen nach § 233a AO 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der Gesetzgeber senkte ihn 2022, nachdem das Bundesverfassungsgericht den früheren Satz von 0,5 Prozent monatlich verworfen hatte; die Angemessenheit ist alle zwei Jahre zu überprüfen.

Beispiel: Nachzahlungszinsen

Einkommensteuer 2024, Bescheid wird am 20. Oktober 2026 bekannt gegeben, Nachzahlung 3.000 Euro.

Zinslauf ab 1. April 2026. Volle Monate bis zum 20. Oktober 2026: sechs (April bis September).

Zinsen: 3.000 × 0,15 % × 6 = 27,00 Euro.

Bei einer Erstattung in gleicher Höhe zum selben Zeitpunkt bekämen Sie 27,00 Euro Erstattungszinsen. Diese sind allerdings als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, während Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.

Verspätungszuschlag

Wer eine Pflichterklärung zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belegt werden (§ 152 Abs. 1 AO). Bis zu 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres steht das im Ermessen des Finanzamts, danach ist der Zuschlag zwingend festzusetzen (§ 152 Abs. 2 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist dieser Kipppunkt Ende Februar 2027.

Die Höhe beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge, für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro.

Kein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn die Frist verlängert wurde, wenn die festgesetzte Steuer null Euro beträgt oder wenn sich eine Erstattung ergibt (§ 152 Abs. 3 AO). Das ist der praktisch wichtigste Punkt: Wer eine Erstattung erwartet, riskiert mit der Verspätung nichts als Ärger.

Beispiel: Verspätungszuschlag

Pflichtveranlagung 2025, Frist war der 31. Juli 2026. Die Erklärung geht am 10. Dezember 2026 ein.

Angefangene Monate der Verspätung: August, September, Oktober, November, Dezember, also fünf.

Festgesetzte Steuer abzüglich Lohnsteuer und Vorauszahlungen: 800 Euro. 0,25 Prozent davon sind 2,00 Euro je Monat.

Der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat greift: 5 × 25 = 125,00 Euro.

Fristverlängerung beantragen

Nach § 109 AO kann das Finanzamt die Abgabefrist verlängern, auch rückwirkend, wenn es unbillig wäre, die Folgen des Fristablaufs bestehen zu lassen. Der Antrag ist formlos: ein Brief, ein Fax oder eine Nachricht über „Sonstige Nachricht an das Finanzamt" in ELSTER genügt. Ein Formular gibt es nicht.

  1. Vor Fristablauf stellen Ein Antrag, der vor dem Stichtag eingeht, wird deutlich leichter bewilligt als einer danach. Bewilligt wird oft stillschweigend, indem das Finanzamt einfach nicht mahnt.
  2. An das Wohnsitzfinanzamt richten Zuständig ist das Finanzamt, das Ihre Einkommensteuer veranlagt. Steuernummer und Veranlagungszeitraum gehören in den Betreff.
  3. Konkret begründen Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Todesfall in der Familie, längerer Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen Dritter wie eine ausstehende Steuerbescheinigung, Umzug, Verlust von Belegen. „Aus Zeitgründen" reicht nicht.
  4. Ein realistisches Datum nennen Nennen Sie selbst einen Termin, meist zwei bis drei Monate. Wer nur „Verlängerung" schreibt, überlässt dem Amt die Wahl.
  5. Nachweise beilegen Eine ärztliche Bescheinigung macht aus einer Behauptung einen Grund.

In beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO ist die Hürde höher: Dort wird nur verlängert, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 AO). Ein Verschulden des Steuerberaters wird zugerechnet.

An das Finanzamt Musterstadt Steuernummer: 123/456/78901

Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den Veranlagungszeitraum 2025 bin ich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist ist am 31. Juli 2026 abgelaufen.

Ich beantrage, die Abgabefrist bis zum 30. November 2026 zu verlängern.

Begründung: Ich war vom 12. Juni bis zum 4. August 2026 arbeitsunfähig erkrankt und konnte die Unterlagen in dieser Zeit nicht zusammenstellen. Eine ärztliche Bescheinigung liegt bei. Außerdem steht die Jahressteuerbescheinigung meiner Bank noch aus; sie wurde von mir am 20. August 2026 angefordert.

Für den Fall, dass dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wird, bitte ich um kurze Nachricht, damit ich die Erklärung vorläufig ohne die fehlenden Angaben einreichen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Die häufigsten Fehler

  • Das Bescheiddatum mit der Bekanntgabe verwechseln. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage später, nicht am Tag des Aufdrucks. Wer vom Bescheiddatum aus rechnet, verschenkt vier Tage. Wer vom Tag des Öffnens rechnet, verpasst die Frist.
  • Einspruch einlegen und nicht zahlen. Der Einspruch schiebt die Fälligkeit nicht auf. Ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung laufen Säumniszuschläge weiter, auch wenn der Einspruch später Erfolg hat.
  • Auf die Beraterfrist bauen, ohne Berater. Die längere Frist gilt nur, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung tatsächlich erstellt und das dem Finanzamt bekannt ist.
  • Den Antrag auf Fristverlängerung mündlich stellen. Ein Telefonat ist schwer zu beweisen. Schriftlich oder über ELSTER, mit Kopie für die eigenen Unterlagen.
  • Bei Verspätung gar nichts einreichen. Eine unvollständige Erklärung, die eingeht, stoppt die Monate, die den Verspätungszuschlag treiben. Fehlende Angaben lassen sich nachreichen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Abgabefrist als Pflichtveranlagter reiße?

Zuerst kommt meist eine Erinnerung mit einer neuen Frist. Reagieren Sie nicht, folgt die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds und im nächsten Schritt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO), die regelmäßig zu Ihren Ungunsten ausfällt. Daneben kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, ab 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres zwingend. Der Schätzungsbescheid bleibt anfechtbar: Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat kann die Erklärung nachgereicht werden.

Zählt für die Frist der Poststempel oder der Eingang beim Finanzamt?

Der Eingang. Ein Brief, der am letzten Tag abgestempelt wird, aber erst zwei Tage später ankommt, ist verspätet. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück in den Machtbereich des Finanzamts gelangt, wozu auch der Hausbriefkasten bis 24 Uhr zählt. Bei elektronischer Übermittlung über ELSTER gilt der Zeitpunkt der vollständigen Übertragung, dokumentiert durch das Übertragungsprotokoll, das Sie speichern sollten.

Bekomme ich Zinsen, wenn das Finanzamt sich mit der Erstattung Zeit lässt?

Ja, aber erst nach der Karenzzeit. Erstattungszinsen entstehen nach § 233a AO ebenfalls erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, mit 0,15 Prozent für jeden vollen Monat. Wer im Frühjahr abgibt und im Sommer den Bescheid bekommt, ist immer innerhalb der Karenzzeit und bekommt nichts. Erstattungszinsen sind zudem als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern und tauchen im Folgejahr in der Anlage KAP auf.

Kann ich die Einspruchsfrist verlängern lassen?

Nein. Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist und nicht verlängerbar, anders als die Abgabefrist. Möglich ist aber der sogenannte Fristeinspruch: Sie legen fristgerecht Einspruch ein, ohne ihn zu begründen, und kündigen die Begründung an. Dafür gewährt das Finanzamt in aller Regel Zeit. Läuft die Frist ab, ohne dass etwas eingeht, wird der Bescheid bestandskräftig, und dann helfen nur noch die engen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO.

Ich habe einen Fehler in meiner abgegebenen Erklärung entdeckt. Welche Frist gilt?

Solange der Bescheid noch nicht ergangen ist, reichen Sie die Korrektur einfach nach. Ist der Bescheid da, gilt die Einspruchsfrist von einem Monat; innerhalb dieser Frist geht auch ein formloser Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Führt der Fehler zu einer zu niedrigen Steuer und haben Sie ihn erkannt, besteht nach § 153 AO eine Anzeigepflicht, und zwar unverzüglich, unabhängig von jeder Frist.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Privatpersonen ohne Buchführungspflicht müssen Belege nicht einreichen, aber vorhalten und auf Anforderung vorlegen. Sinnvoll ist die Aufbewahrung mindestens bis der Bescheid bestandskräftig ist und alle Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind, also rund ein Jahr nach dem Bescheid. Für Handwerkerrechnungen an selbst genutztem Wohneigentum gilt daneben eine zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14b UStG, für Vermieter und Selbständige gelten längere Fristen.

Gilt eine Frist noch, wenn der letzte Tag ein Feiertag in meinem Bundesland ist?

Ja, sie verschiebt sich. Nach § 108 Abs. 3 AO endet eine Frist, deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Maßgeblich ist dabei, ob der Tag am Sitz des zuständigen Finanzamts ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht an Ihrem Aufenthaltsort. Bei bundesweit unterschiedlichen Feiertagen wie Fronleichnam oder Allerheiligen ist das ein realer Unterschied.

Quellen

  1. § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen
  2. § 109 AO, Verlängerung von Fristen
  3. § 108 AO, Fristen und Termine
  4. § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  5. § 152 AO, Verspätungszuschlag
  6. § 169 AO, Festsetzungsfrist
  7. § 170 AO, Beginn der Festsetzungsfrist
  8. § 233a AO, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  9. § 238 AO, Höhe und Berechnung der Zinsen
  10. § 240 AO, Säumniszuschläge
  11. § 355 AO, Einspruchsfrist
  12. § 356 AO, Rechtsbehelfsbelehrung
  13. § 110 AO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  14. § 47 FGO, Klagefrist
  15. § 36 Abs. 4 EStG, Fälligkeit der Abschlusszahlung
  16. § 46 EStG, Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern

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