Kinderkrankentage 2026: wie viele Tage gibt es pro Kind?
Die 15 Tage stehen nur für das Kalenderjahr 2026 im Gesetz. Wie viele davon schon verbraucht sind, entscheidet nicht der Kalender, sondern die Zahl der Arbeitstage, an denen Sie gefehlt hätten.
Kurz erklärt
Im Kalenderjahr 2026 zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, Alleinerziehende bekommen 30 Tage je Kind (§ 45 Abs. 2a SGB V). Bei mehreren Kindern ist bei 35 Arbeitstagen je Elternteil Schluss, bei Alleinerziehenden bei 70. Das Kind muss jünger als zwölf und gesetzlich versichert sein. Ab dem 1. Januar 2027 gelten ohne neue Gesetzesänderung wieder 10 und 20 Tage, höchstens 25 und 50.
Auf einen Blick
| Tage 2026 | 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, Alleinerziehende 30, höchstens 35 bzw. 70 (§ 45 Abs. 2a SGB V) |
|---|---|
| Tage ab 2027 | 10 je Kind, Alleinerziehende 20, höchstens 25 bzw. 50 (§ 45 Abs. 2 SGB V), sofern nicht erneut verlängert |
| Höhe | 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, 100 Prozent bei Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten |
| Höchstbetrag 2026 | 135,63 Euro je Kalendertag (70 Prozent von 193,75 Euro) |
| Altersgrenze | bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag, bei Behinderung mit Hilfebedarf ohne Grenze |
| Kind im Krankenhaus, Elternteil mitaufgenommen | ohne Tagesgrenze, keine Anrechnung auf die 15 Tage |
| Nachweis | Muster 21 vom Kinderarzt, auch nach Video oder Telefon möglich |
15 Tage je Kind, aber nur 2026
Die Zahl, die Eltern im Kopf haben, hängt davon ab, wann sie zuletzt nachgesehen haben. Im Gesetz stehen zwei Regeln nebeneinander. § 45 Abs. 2 SGB V nennt die Dauerregel: 10 Arbeitstage je Kind, 20 für Alleinerziehende, höchstens 25 und 50 im Jahr. § 45 Abs. 2a SGB V setzt sie für ein einziges Jahr außer Kraft:
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.
Die erhöhten Tage galten zuerst für 2024 und 2025. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) hat sie um ein Jahr verlängert. Es ist dasselbe Gesetz, das auch die Weiterzahlung des Pflegegeldes im Krankenhaus von vier auf acht Wochen angehoben hat.
Wer "10 Tage" liest, hat eine Quelle von vor 2024 vor sich oder eine, die schon über 2027 schreibt. Für 2026 gelten 15.
| Kinder unter 12 | 2026 je Elternteil | 2026 Paar zusammen | 2026 alleinerziehend | ab 2027 je Elternteil | ab 2027 alleinerziehend |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15 | 30 | 30 | 10 | 20 |
| 2 | 30 | 60 | 60 | 20 | 40 |
| 3 oder mehr | 35 | 70 | 70 | 25 | 50 |
Bei drei Kindern greift die Deckelung: rechnerisch wären es 45 Tage je Elternteil, gezahlt werden 35. Sind zwei Geschwister gleichzeitig krank, wird jeder Tag nach dem Rundschreiben der Krankenkassen nur auf das Kontingent eines Kindes angerechnet. Wer an einem Tag beide pflegt, verbraucht also nicht zwei Tage.
Arbeitstage zählen, Kalendertage werden bezahlt
Hier rechnen die meisten falsch. Es gibt zwei Zählungen, beide stehen im Gemeinsamen Rundschreiben der Kassen:
- Auf die 15 Tage angerechnet werden nur Arbeitstage, also Tage, an denen Sie laut Arbeitsvertrag hätten arbeiten müssen. Arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage zählen nicht. Wie viele Stunden Sie an dem Tag gearbeitet hätten, ist egal: Ein Arbeitstag in Teilzeit mit vier Stunden verbraucht einen ganzen Tag.
- Ausgezahlt wird das Kinderkrankengeld dagegen für Kalendertage, und zwar für den gesamten Zeitraum der Freistellung laut ärztlicher Bescheinigung. Liegt ein Wochenende darin, wird es mitbezahlt.
Das Rundschreiben rechnet es an einem Fall durch: Bescheinigung von Donnerstag bis Mittwoch, Arbeitswoche Montag bis Freitag. Die Kasse zahlt für 7 Kalendertage und zieht 5 Arbeitstage vom Kontingent ab. Bei einer Bescheinigung von Donnerstag bis zum Freitag der folgenden Woche mit einem Feiertag darin waren es 9 bezahlte Kalendertage und 6 angerechnete Arbeitstage.
Ein Sonderfall ist der erste Tag: Gehen Sie mittags, weil die Kita anruft, und bezahlt der Arbeitgeber den Rest des Tages, wird er nicht angerechnet. Stellt er unbezahlt frei und beantragen Sie dafür Kinderkrankengeld, zählt er als voller Tag.
So viel zahlt die Kasse
§ 45 Abs. 2 SGB V nennt zwei Sätze und einen Deckel:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gemeint ist das Netto, das Ihnen durch die Freistellung tatsächlich fehlt, nicht ein Durchschnittswert.
- 100 Prozent, wenn Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung bekommen haben, also etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Die Höhe der Einmalzahlung spielt keine Rolle. Ob eine auf Ihrer Abrechnung stand, sehen Sie unter dem Stichwort "Einmalbezug"; wie man die Zeilen liest, steht unter Lohnabrechnung verstehen.
- Höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Grenze der Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, das sind 193,75 Euro je Kalendertag. 70 Prozent davon ergeben 135,63 Euro je Kalendertag. Das ist derselbe Tageshöchstbetrag wie beim Krankengeld bei eigener Krankheit.
Die Kasse rechnet: ausgefallenes Netto mal 90 oder 100 Prozent, geteilt durch die Kalendertage der Freistellung. Das Ergebnis wird mit 135,63 Euro verglichen, der niedrigere Betrag gilt. Das ausgefallene Netto meldet der Arbeitgeber elektronisch, und zwar erst mit der Entgeltabrechnung des Monats. Das Rundschreiben erlaubt der Kasse, die Meldung frühestens sechs Wochen nach Beginn der Freistellung anzufordern. Wer im Oktober zu Hause bleibt, sieht das Geld deshalb oft erst im November oder Dezember.
Eine Angestellte bleibt von Montag, 9. Februar, bis Mittwoch, 11. Februar 2026, bei ihrem sechsjährigen Sohn. Der Arbeitgeber zieht ihr für die drei Tage Gehalt ab und meldet ein ausgefallenes Netto von 420 Euro.
Ohne Einmalzahlung: 420 × 90 Prozent ÷ 3 Kalendertage = 126,00 Euro je Tag, zusammen 378,00 Euro. Das liegt unter dem Höchstbetrag.
Hat sie im Dezember 2025 Weihnachtsgeld bekommen, gilt 100 Prozent: 420 ÷ 3 = 140,00 Euro je Tag. Das übersteigt 135,63 Euro, gezahlt werden also 3 × 135,63 = 406,89 Euro. Verbraucht sind in beiden Fällen 3 der 15 Tage.
Für die Tage mit Kinderkrankengeld führt die Kasse Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, der Versicherungsschutz läuft also weiter.
Warum das Wochenende bei hohen Gehältern Geld wert ist
Der Höchstbetrag gilt je Kalendertag, das Netto fällt aber nur an Arbeitstagen aus. Deshalb können zwei Freistellungen mit gleich vielen Arbeitstagen unterschiedlich viel bringen. Das betrifft nur, wer mit Einmalzahlung mehr als 678,15 Euro netto in fünf Arbeitstagen verliert (ohne Einmalzahlung 753,50 Euro). Darunter ist das Ergebnis gleich.
Ein Ingenieur verliert für fünf Arbeitstage 1.000 Euro netto und hat Weihnachtsgeld bekommen.
Bescheinigung Montag, 9. Februar, bis Freitag, 13. Februar 2026: 1.000 ÷ 5 = 200,00 Euro je Tag, gedeckelt auf 135,63 Euro. Zahlung 5 × 135,63 = 678,15 Euro.
Bescheinigung Donnerstag, 5. Februar, bis Mittwoch, 11. Februar 2026: 1.000 ÷ 7 = 142,86 Euro je Tag, gedeckelt auf 135,63 Euro. Zahlung 7 × 135,63 = 949,41 Euro.
In beiden Fällen sind 5 Tage verbraucht. Der Unterschied von 271,26 Euro entsteht allein dadurch, dass das Wochenende in der Bescheinigung liegt. Maßgeblich ist, was die Ärztin bescheinigt, nicht die Wunschplanung.
Wer Kinderkrankengeld bekommt und wer nicht
Drei Bedingungen aus § 45 Abs. 1 SGB V müssen zusammenkommen: Das Kind ist krank und braucht nach ärztlichem Zeugnis Betreuung, niemand anderes im Haushalt kann sie übernehmen, und das Kind ist jünger als zwölf oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Der Anspruch endet mit dem Tag vor dem zwölften Geburtstag, auch mitten in einer Erkrankung.
"Niemand anderes im Haushalt" meint nach dem Rundschreiben jemanden, der tatsächlich betreuen kann. Wer selbst krank ist oder zu jung oder zu alt, um ein krankes Kind zu versorgen, zählt nicht. Ein Partner, der zu Hause ist und betreuen könnte, schließt den Anspruch dagegen aus.
Dazu kommen zwei Bedingungen, an denen es in der Praxis scheitert: Das Kind muss gesetzlich versichert sein, und der Elternteil muss selbst Anspruch auf Krankengeld haben.
| Situation | Kinderkrankengeld | Was bleibt |
|---|---|---|
| Beide Eltern gesetzlich versichert und angestellt | ja, je Elternteil eigenes Kontingent | |
| Kind privat versichert, Elternteil gesetzlich | nein (BSG, B 1 KR 9/96 R) | unbezahlte Freistellung, ggf. Lohnfortzahlung nach § 616 BGB |
| Elternteil privat versichert | nein | unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V |
| Elternteil familienversichert, etwa mit Minijob | nein, kein eigener Krankengeldanspruch | unbezahlte Freistellung |
| Elternteil bezieht Grundsicherungsgeld oder ist als Student versichert | nein | |
| Selbstständig, gesetzlich versichert | nur mit Wahlerklärung für Krankengeld | |
| Kind verletzt bei Kita- oder Schulunfall | nein, stattdessen Kinderverletztengeld der Unfallkasse | 100 Prozent des ausgefallenen Nettos, eigenes Kontingent |
| Kind stationär, Elternteil medizinisch notwendig mitaufgenommen | ja, ohne Tagesgrenze, nur ein Elternteil |
Ob das Kind gesetzlich versichert ist, hängt bei gemischt versicherten Eltern vom Einkommen des privat versicherten Teils ab. Die Regeln dazu stehen unter wann ein Kind nicht in die Familienversicherung darf.
Alleinerziehend heißt nicht: alleiniges Sorgerecht
Für die doppelten Tage kommt es nach dem Rundschreiben nicht auf das Sorgerecht an, sondern darauf, ob Sie faktisch allein erziehen. Lebt das Kind bei Ihnen und ist es beim anderen Elternteil nur jedes zweite Wochenende, gelten Sie auch bei gemeinsamem Sorgerecht als alleinerziehend (BSG, B 1 KR 33/06 R). Der andere Elternteil hat dann keinen eigenen Anspruch. Eine Erklärung gegenüber der Kasse soll nach dem Rundschreiben in der Regel genügen. Umgekehrt gilt: Wer mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenlebt, der oder die das Kind betreuen könnte, verliert den Anspruch ganz.
Tage vom Partner übernehmen
Eine echte Übertragung kennt das Gesetz nicht. Die Kassen akzeptieren sie trotzdem, wenn der Arbeitgeber des Elternteils, dessen Tage verbraucht sind, einer weiteren Freistellung zustimmt. Dann zahlt dessen Kasse aus den Tagen des Partners, und die Kassen rechnen untereinander ab. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers geht es nicht.
Kind im Krankenhaus, Kita-Unfall, Lohnfortzahlung: was nicht von den 15 Tagen abgeht
Mitaufnahme im Krankenhaus. Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit aufgenommen, besteht Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1a SGB V so lange, wie die Mitaufnahme nötig ist, und keiner dieser Tage wird angerechnet. Bei Kindern unter neun Jahren gilt die Mitaufnahme nach dem Rundschreiben immer als medizinisch notwendig. Den Nachweis stellt das Krankenhaus aus, nicht die Kinderärztin.
Kita- und Schulunfall. Muss das Kind nach einem Unfall in Kita oder Schule betreut werden, zahlt nicht die Krankenkasse Kinderkrankengeld, sondern die Unfallkasse Kinderverletztengeld: 100 Prozent des ausgefallenen Nettos, unabhängig von Einmalzahlungen. Diese Tage werden nach dem Rundschreiben nicht mit dem Kinderkrankengeld zusammengerechnet. Die Kinderärztin kreuzt dafür auf dem Muster 21 das Feld für Kita- oder Schulunfall an.
Bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Hier ist es umgekehrt, und das überrascht viele. Nach § 616 BGB behalten Beschäftigte ihr Gehalt, wenn sie "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" verhindert sind. Für ein krankes Kind hat das Bundesarbeitsgericht bis zu fünf Arbeitstage als nicht erheblich angesehen. Tarif- und Arbeitsverträge können das ausschließen. Zahlt der Arbeitgeber aber, ruht das Kinderkrankengeld, und die bezahlten Tage werden trotzdem auf die 15 angerechnet. Wer drei bezahlte Tage hatte, hat 2026 für dieses Kind noch 12 übrig.
Schritt für Schritt zum Geld
- Arbeitgeber sofort informieren. Sie haben nach § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
- Bescheinigung holen. Die Kinderärztin stellt das Muster 21 aus. Seit dem 25. Juli 2024 geht das dauerhaft auch nach Videosprechstunde (bis drei Tage, bei bekannten Kindern bis sieben) und nach Telefonat (bis fünf Kalendertage, nur wenn das Kind der Praxis bekannt ist). Einen Anspruch auf die Fernbescheinigung haben Sie nicht.
- Antrag stellen. Die Rückseite des Musters 21 ist der Antrag. Er geht an Ihre eigene Krankenkasse.
- Abrechnung abwarten. Der Arbeitgeber meldet die Freistellungstage und das ausgefallene Entgelt elektronisch. Die Kasse rechnet danach und überweist.
- Bescheid prüfen. Stimmen die Kalendertage, ist eine Einmalzahlung berücksichtigt, sind die Tage richtig angerechnet? Gegen einen falschen Bescheid haben Sie einen Monat für den [Widerspruch](/behoerdenpost/widerspruch/).
Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Liegen alle Leistungen dieser Art im Jahr zusammen über 410 Euro, ist eine Steuererklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Was dabei mitzählt, steht unter wann eine Steuererklärung Pflicht ist.
Was 2027 gilt
§ 45 Abs. 2a SGB V nennt ausdrücklich nur das Kalenderjahr 2026. Für die Rückkehr zu 10 und 20 Tagen braucht es deshalb kein neues Gesetz: Sie tritt am 1. Januar 2027 von selbst ein, wenn der Bundestag die Sonderregel nicht noch einmal verlängert. Der Bundesgesundheitsminister hat sich im September 2026 in der Regierungsbefragung des Bundestages gegen eine erneute Verlängerung ausgesprochen. Beschlossen ist bis Mitte Oktober 2026 keine.
Ungenutzte Tage aus 2026 gehen nicht ins nächste Jahr über. Das Kontingent gilt je Kalenderjahr, und am 1. Januar beginnt es neu.
Die häufigsten Fehler
- Wochenenden abziehen. Arbeitsfreie Wochenenden kosten keine Tage, werden aber bezahlt, wenn sie in der Bescheinigung liegen.
- Die bezahlten Tage vergessen. Was der Arbeitgeber nach § 616 BGB bezahlt hat, ist vom Kontingent abgezogen, auch wenn die Kasse nie gezahlt hat.
- Den Krankenhausaufenthalt als Kinderkrankentage melden. Wer mit aufgenommen ist, braucht die Bescheinigung des Krankenhauses nach § 45 Abs. 1a SGB V, nicht das Muster 21. Sonst werden Tage verbraucht, die nicht verbraucht werden müssten.
- Den Kita-Unfall nicht angeben. Ohne Hinweis auf den Unfall zahlt die Krankenkasse 90 Prozent statt der Unfallkasse 100 Prozent, und die Tage fehlen später im Jahr.
Werden Sie während der Betreuung selbst arbeitsunfähig, endet das Kinderkrankengeld, und es gilt Ihr eigener Krankengeldanspruch. Wer ein Kind über das Kontingent hinaus länger betreuen muss, findet die Möglichkeiten bei der Elternzeit.
Häufige Fragen
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage je Kind (§ 45 Abs. 2a SGB V). Bei mehreren Kindern ist die Zahl je Elternteil auf 35 Arbeitstage begrenzt, für Alleinerziehende auf 70. Ein Elternpaar mit einem Kind hat damit zusammen 30 Tage, ab drei Kindern 70. Gezählt werden nur Tage, an denen Sie hätten arbeiten müssen. Die Regel gilt nur für 2026, ab 2027 sind es ohne Verlängerung wieder 10 und 20 Tage.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
90 Prozent des Nettos, das Ihnen durch die Freistellung ausfällt, oder 100 Prozent, wenn Sie in den zwölf Monaten davor eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld bekommen haben. 2026 ist es auf 135,63 Euro je Kalendertag begrenzt, das sind 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze von 193,75 Euro. Für diese Tage zahlt die Kasse Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Das Geld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Zählen Wochenenden bei den Kinderkrankentagen mit?
Nicht beim Verbrauch, wohl aber bei der Zahlung. Auf das Kontingent werden nur Arbeitstage angerechnet, an denen Sie laut Arbeitsvertrag gearbeitet hätten. Ausgezahlt wird dagegen für jeden Kalendertag der bescheinigten Freistellung, auch für Samstag und Sonntag dazwischen. Eine Bescheinigung von Donnerstag bis Mittwoch kostet also 5 Tage und wird für 7 Tage bezahlt.
Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Kind privat versichert ist?
Nein. § 45 SGB V verlangt ein gesetzlich versichertes Kind, und das Bundessozialgericht hat das bestätigt. Dasselbe gilt, wenn Sie selbst privat versichert oder beihilfeberechtigt sind. Ihr Arbeitgeber muss Sie trotzdem unbezahlt freistellen, wenn das Kind krank ist (§ 45 Abs. 5 SGB V). Ob er das Gehalt weiterzahlt, hängt von § 616 BGB und Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
Werden Tage im Krankenhaus auf die Kinderkrankentage angerechnet?
Nein. Werden Sie bei einem stationären Aufenthalt Ihres Kindes aus medizinischen Gründen mit aufgenommen, besteht Kinderkrankengeld ohne Tagesgrenze, und diese Tage gehen nicht von den 15 ab. Bei Kindern unter neun Jahren gilt die Mitaufnahme immer als medizinisch notwendig. Den Anspruch hat nur ein Elternteil. Statt des Musters 21 stellt das Krankenhaus eine eigene Bescheinigung über Grund und Dauer der Mitaufnahme aus.
Gibt es 2027 wieder nur 10 Kinderkrankentage?
Nach geltendem Recht ja. Die 15 Tage stehen in § 45 Abs. 2a SGB V nur für das Kalenderjahr 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder § 45 Abs. 2 SGB V mit 10 Tagen je Kind, 20 für Alleinerziehende, höchstens 25 und 50. Eine erneute Verlängerung wäre möglich, der Bundesgesundheitsminister hat sie im September 2026 aber abgelehnt, und beschlossen ist bis Mitte Oktober 2026 keine.
Quellen
- § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- buzer.de, § 45 SGB V mit Änderungshistorie, Abs. 2a geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371 abgerufen 10/2026
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Krankenkassen, Gemeinsames Rundschreiben vom 13.03.2024 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, Abschnitte 4 bis 9 (Anspruchsberechtigte, Alter, ärztliches Zeugnis, Arbeitstag, Anspruchsdauer, Alleinerziehende, Berechnung, Höchstkinderkrankengeld, Zahlung) abgerufen 10/2026
- Gemeinsames Rundschreiben vom 13.03.2024 in der Fassung vom 10.12.2025, Abschnitt 10 Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII (erweiterte Tage 2024 bis 2026, keine Zusammenrechnung) abgerufen 10/2026
- Bundesregierung, Beitragsbemessungsgrenzen 2026, Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat abgerufen 10/2026
- KV Baden-Württemberg, Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich (seit 25.07.2024) abgerufen 10/2026
- § 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Pflichtveranlagung ab 410 Euro
- Personalwirtschaft, Kinderkrankentage: Kürzung ab 2027, 24.09.2026 abgerufen 10/2026
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