Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Was zahlt die Krankenkasse?
Nach dem Krankenhaus zu schwach für die eigene Wohnung, aber ohne Pflegegrad: Dann ist nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie zahlt die Pflege im Heim, nicht das Zimmer und nicht das Essen.
Kurz erklärt
Wer keinen Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1 hat, bekommt Kurzzeitpflege von der Krankenkasse (§ 39c SGB V). Voraussetzung ist, dass häusliche Krankenpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei schwerer oder akut verschlimmerter Krankheit nicht ausreicht. Die Kasse zahlt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und höchstens 3.539 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.
Auf einen Blick
| Wer zahlt | Krankenkasse, nicht Pflegekasse (§ 39c SGB V) |
|---|---|
| Für wen | kein Pflegegrad festgestellt oder Pflegegrad 1 |
| Voraussetzung | häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V reicht nicht aus |
| Dauer | bis acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr |
| Höchstbetrag | 3.539 Euro je Kalenderjahr, seit 1. Juli 2025 (vorher 1.854 Euro) |
| Selbst zu zahlen | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten |
| Zuzahlung | § 39c nennt keine; 10 Euro je Tag gelten bei der Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V) |
| Antrag | ärztliche Verordnung plus Antrag bei der Krankenkasse, am besten vor der Entlassung über den Sozialdienst |
Was Kurzzeitpflege ist und warum hier die Krankenkasse zahlt
Kurzzeitpflege heißt: Sie wohnen für eine begrenzte Zeit in einem Pflegeheim und werden dort rund um die Uhr versorgt. Danach gehen Sie wieder nach Hause. Das Gesetz nennt das "Pflege in einer vollstationären Einrichtung" für eine Übergangszeit (§ 42 Abs. 1 SGB XI).
Normalerweise zahlt das die Pflegekasse. Sie tut es aber erst ab Pflegegrad 2. Ein Pflegegrad ist die Einstufung, die der Medizinische Dienst nach einer Begutachtung festlegt. Wer nach einer Operation plötzlich Hilfe braucht, hat meist noch keinen.
Für diese Lücke gibt es § 39c SGB V. Er verpflichtet die Krankenkasse, die Kurzzeitpflege zu zahlen.
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend.
Aus diesem Wortlaut folgen vier Dinge, die viele Ratgeber verkürzen:
- Pflegegrad 1 schließt nicht aus. Ausgeschlossen sind nur die Grade 2 bis 5. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt Kurzzeitpflege also ebenfalls von der Krankenkasse.
- Es zählt, was festgestellt ist. Läuft der Antrag auf einen Pflegegrad noch, ist kein Grad 2 bis 5 festgestellt. Dann bleibt § 39c anwendbar.
- Ein Krankenhausaufenthalt ist nicht Pflicht. Er ist nur das häufigste Beispiel. Auch eine ambulante Operation, eine ambulante Krankenhausbehandlung oder eine akute Verschlimmerung zu Hause genügen.
- Zuerst kommt die Pflege zu Hause. § 39c greift erst, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht.
Häusliche Krankenpflege zuerst: was § 37 Abs. 1a abdeckt
Häusliche Krankenpflege ist Pflege durch einen Pflegedienst in der eigenen Wohnung, bezahlt von der Krankenkasse. Nach § 37 Abs. 1a SGB V umfasst sie in genau denselben Lagen auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Grundpflege meint Waschen, Anziehen, Essen und Toilettengänge. Hauswirtschaftliche Versorgung meint Einkaufen, Kochen und Putzen.
Auch hier gilt die Grenze: kein Pflegegrad 2 bis 5. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Länger geht es nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Medizinische Dienst das bestätigt (§ 37 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 1a Satz 2 SGB V).
Wann reicht das nicht? Typisch sind drei Lagen. Sie brauchen nachts Hilfe, die ein Pflegedienst mit festen Einsätzen nicht leisten kann. Sie können nicht allein aufstehen und leben allein. Oder es lebt niemand im Haushalt, der zwischen den Einsätzen hilft. Die Begründung dafür schreibt die Ärztin auf die Verordnung. Das Formular der VIACTIV fragt genau das ab: "Ein Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist gegeben, häusliche Krankenpflege reicht nicht aus."
Wie lange und wie viel: acht Wochen, bis 3.539 Euro
§ 39c übernimmt Dauer und Höhe aus § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI. Dort steht heute:
- Satz 1: Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
- Satz 2: Die Kasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Sie zahlt höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a.
Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 bis 5 teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege diesen Topf. Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Verhinderungspflege. Bei § 39c steht der Betrag deshalb allein für die Kurzzeitpflege bereit.
Behandlungspflege meint medizinische Pflege wie Verbandswechsel, Spritzen oder Medikamentengabe. Sie ist im Betrag enthalten und wird nicht extra abgerechnet.
Die Leistung muss nicht in einem zugelassenen Pflegeheim stattfinden. § 39c Satz 3 erlaubt auch "andere geeignete Einrichtungen".
Was Sie selbst zahlen
§ 42 Abs. 2 SGB XI nennt nur Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Drei Posten auf der Heimrechnung fallen damit nicht unter die Kassenleistung:
- Unterkunft, also Zimmer, Reinigung, Energie
- Verpflegung
- Investitionskosten, das ist der Anteil des Heims für Gebäude und Ausstattung
Das Antragsformular der VIACTIV lässt die Einrichtung genau diese Posten einzeln ausweisen. In der Preisliste des Altenzentrums Rheinbrohl (gültig ab 1. Mai 2026) machen sie 59,01 Euro am Tag aus.
Für diesen Eigenanteil gibt es eine Hilfe, aber nur mit Pflegegrad. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (§ 45b Abs. 1 SGB XI), bei Pflegegrad 1 ausdrücklich auch (§ 28a Nr. 11 SGB XI). Er erstattet unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen der Kurzzeitpflege. Ohne festgestellten Pflegegrad gibt es ihn nicht.
Und die Zuzahlung?
§ 39c ordnet keine Zuzahlung an, und auch § 42 SGB XI nennt keine. Die 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage, die oft genannt werden, stehen an zwei anderen Stellen. § 39 Abs. 4 SGB V regelt sie für das Krankenhaus. § 39e Abs. 3 SGB V regelt sie für die Übergangspflege im Krankenhaus. Den Betrag selbst legt § 61 Satz 2 SGB V fest. Wie sich alle Zuzahlungen zur Belastungsgrenze addieren, steht unter Zuzahlungen und Befreiung.
Warum noch 1.854 Euro kursieren
Wer "Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad" sucht, liest oft 1.854 Euro. Selbst betanet nennt mit Stand 31. Dezember 2024 diese Zahl. Sie war richtig, aber nur ein halbes Jahr lang.
Bis Juni 2025 stand in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ein fester Betrag. Ab 1. Januar 2025 waren das 1.854 Euro im Jahr, 4,5 Prozent mehr als die 1.774 Euro von 2024 (Bekanntmachung vom 14. November 2024). Satz 3 erlaubte, ihn mit ungenutzter Verhinderungspflege auf 3.539 Euro aufzustocken.
§ 39c verweist aber nur auf Satz 1 und 2, nicht auf Satz 3. Wer keinen Pflegegrad 2 hatte, kam deshalb nie über 1.854 Euro hinaus.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, eingeführt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Satz 2 nennt seitdem keinen festen Betrag mehr, sondern verweist auf diesen Jahresbetrag. Über denselben Verweis gilt er auch für § 39c. Die Kasse zahlt also heute bis zu 3.539 Euro, fast doppelt so viel.
Wer 1.854 oder 1.774 Euro liest, hat eine Quelle mit altem Rechtsstand vor sich.
Nehmen wir eine 79-Jährige mit Pflegegrad 1. Sie lebt allein und wird im Oktober 2026 an der Hüfte operiert. Nach der Entlassung kann sie nicht allein aufstehen, auch nachts nicht. Ein Pflegedienst mit zwei Einsätzen am Tag reicht nicht. Die Klinikärztin verordnet 21 Tage Kurzzeitpflege nach § 39c.
Angenommen, das Heim rechnet nach der Rheinbrohler Preisliste für Pflegegrad 1. Der Tag kostet dann 126,64 Euro. Davon sind 62,85 Euro Pflegesatz und 4,78 Euro Ausbildungsbeträge, zusammen 67,63 Euro. Das ist der Pflegeanteil. So teilt die Liste selbst auf: Bei Pflegegrad 2 zahlt die Kasse genau Pflegesatz und Ausbildungsbeträge.
Krankenkasse: 21 × 67,63 Euro = 1.420,23 Euro. Das liegt weit unter 3.539 Euro.
Eigenanteil: 21 × 59,01 Euro (Unterkunft 28,70, Verpflegung 15,48, Investitionskosten 14,83) = 1.239,21 Euro.
Weil sie Pflegegrad 1 hat, steht ihr der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu (§ 28a Nr. 11 SGB XI). Er erstattet Aufwendungen "im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege" (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI). Hat sie ihn seit Januar nicht genutzt, sind bis Oktober 1.310 Euro angesammelt. Das deckt den Eigenanteil vollständig.
Ohne jeden Pflegegrad gäbe es keinen Entlastungsbetrag. Dann blieben die 1.239,21 Euro bei ihr.
Bleibt sie die vollen acht Wochen, reicht der Jahresbetrag fast, aber nicht ganz. 52 Tage kosten die Kasse 3.516,76 Euro. Am 53. Tag zahlt sie noch 22,24 Euro, dann ist der Betrag erschöpft. Den Pflegeanteil für die Tage 53 bis 56 trägt die Frau selbst, zusammen 248,28 Euro. Mit der alten Grenze von 1.854 Euro hätte derselbe Tagessatz nur für 27 volle Tage gereicht.
Welche Leistung passt: Entscheidung nach Pflegegrad
Nach dem Krankenhaus kommen vier Regelungen in Frage. Sie hängen zusammen, aber sie gehören verschiedenen Kassen.
Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Jede Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement. Das ist die Planung der Versorgung nach der Entlassung. Laut Gesetz gehören dazu ausdrücklich die Leistungen nach § 39c und alle nötigen Leistungen der Pflegeversicherung. Sie haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung dabei. Kranken- und Pflegekasse müssen zusammenarbeiten. Das Entlassmanagement braucht Ihre schriftliche oder elektronische Einwilligung.
Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V). Manchmal gibt es direkt nach der Entlassung keinen Platz in der Kurzzeitpflege, keinen Pflegedienst und keine Reha, oder nur mit erheblichem Aufwand. Dann können Sie bis zu zehn Tage weiter versorgt werden. Das geschieht in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort des Krankenhauses. Ein Pflegegrad spielt dafür keine Rolle. Unterkunft und Verpflegung sind enthalten (§ 39e Abs. 2). Erwachsene zahlen dafür 10 Euro je Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr. Was schon für das Krankenhaus gezahlt wurde, wird angerechnet (§ 39e Abs. 3).
Kurzzeitpflege der Krankenkasse (§ 39c SGB V) für alle ohne Pflegegrad 2 bis 5, wie oben beschrieben.
Kurzzeitpflege der Pflegekasse (§ 42 SGB XI) ab Pflegegrad 2. Ausdrücklich auch "für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung" (§ 42 Abs. 1 Nr. 1). Dauer und Höchstbetrag sind dieselben, der Betrag wird aber mit der Verhinderungspflege geteilt. Was dabei mit dem Pflegegeld geschieht, steht unter Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt und Kurzzeitpflege.
| Kein Pflegegrad festgestellt (auch: Antrag läuft) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 | |
|---|---|---|---|
| Grundpflege zu Hause durch die Krankenkasse (§ 37 Abs. 1a SGB V) | ja, bis 4 Wochen je Krankheitsfall | ja, bis 4 Wochen je Krankheitsfall | nein |
| Kurzzeitpflege zahlt | Krankenkasse (§ 39c SGB V) | Krankenkasse (§ 39c SGB V) | Pflegekasse (§ 42 SGB XI) |
| Dauer und Höchstbetrag | 8 Wochen, 3.539 € je Kalenderjahr | 8 Wochen, 3.539 € je Kalenderjahr | 8 Wochen, 3.539 € gemeinsam mit der Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI) |
| Zuzahlung zur Kurzzeitpflege | keine im Gesetz (§ 39c) | keine im Gesetz (§ 39c) | keine im Gesetz (§ 42) |
| Selbst zu zahlen | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten |
| Entlastungsbetrag 131 € für den Eigenanteil (§ 45b SGB XI) | nein | ja (§ 28a Nr. 11 SGB XI) | ja |
| Übergangspflege im Krankenhaus, wenn kein Platz da ist (§ 39e SGB V) | bis 10 Tage, 10 € je Tag | bis 10 Tage, 10 € je Tag | bis 10 Tage, 10 € je Tag |
| Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) | ja | ja | ja |
So beantragen Sie die Kurzzeitpflege nach § 39c
- Früh mit dem Sozialdienst sprechen. Der Krankenhaus-Sozialdienst organisiert im Rahmen des Entlassmanagements die Anschlussversorgung. Betanet rät, die medizinische Notwendigkeit noch vor der Entlassung ärztlich bescheinigen und beantragen zu lassen.
- Ärztliche Verordnung. Die Ärztin im Krankenhaus oder die Hausärztin füllt die Verordnung aus: Zeitraum (höchstens 56 Tage), Anlass (schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung, nach Krankenhaus, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung), Diagnose und eine Begründung, warum häusliche Krankenpflege nicht reicht.
- Einrichtung finden. Die Einrichtung bestätigt auf dem Antrag ihre Tagessätze: Pflege, Ausbildungszuschlag, Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung sowie ihr Institutionskennzeichen.
- Antrag bei der Krankenkasse. Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person unterschreiben den Antrag. Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular.
- Bescheid prüfen. Lehnt die Kasse ab, ist innerhalb eines Monats [Widerspruch](/behoerdenpost/widerspruch/) möglich.
Zeichnet sich ab, dass die Hilfe länger nötig ist, sollte parallel der Antrag auf einen Pflegegrad gestellt werden. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse, und es kommen Pflegegeld und Sachleistungen dazu. Wie der Antrag läuft, steht unter [Pflegegrad beantragen](/gesundheit/pflegegrad/).
Woran Anträge scheitern
- Die Begründung fehlt. Eine Diagnose allein reicht nicht. Die Verordnung muss sagen, warum ein Pflegedienst zu Hause nicht genügt.
- Erst nach der Entlassung gefragt. Wer schon zu Hause ist, ohne Versorgung, verliert Tage. Das Entlassmanagement gehört zur Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) und setzt vor der Entlassung an.
- Bei der Pflegekasse beantragt. Ohne Pflegegrad 2 ist sie nicht zuständig. Der Antrag gehört zur Krankenkasse, auch wenn beide unter demselben Dach sitzen.
- Mit 1.854 Euro gerechnet. Wer den alten Betrag zugrunde legt, plant den Aufenthalt kürzer als nötig.
- Den Eigenanteil übersehen. Zimmer, Essen und Investitionskosten kommen jeden Tag dazu, im Rheinbrohler Beispiel 59,01 Euro.
- Den Entlastungsbetrag vergessen. Bei Pflegegrad 1 kann er genau diesen Eigenanteil mindern. Angesparte Beträge verfallen aber; wann, steht unter Entlastungsbetrag nicht genutzt.
Was diese Seite nicht abdeckt
Die Rechnung zeigt die Sätze eines einzelnen Heims. Ihre Einrichtung rechnet mit eigenen Sätzen, und der Eigenanteil kann deutlich höher liegen. Ob die Krankenkasse die Kurzzeitpflege im Einzelfall für erforderlich hält, entscheidet sie selbst. Wie Kranken- und Pflegekasse abrechnen, wenn später rückwirkend ein Pflegegrad 2 festgestellt wird, regelt § 39c nicht. Für Privatversicherte gilt diese Seite nicht, dort entscheidet der Tarif. Und ab dem 1. Januar 2027 steigt die stationäre Zuzahlung nach § 61 SGB V auf 15 Euro je Tag. Das betrifft das Krankenhaus und die Übergangspflege, nicht die Kurzzeitpflege nach § 39c.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?
Ja. Nach § 39c SGB V zahlt die Krankenkasse Kurzzeitpflege, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist und häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Anlass ist eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Sie zahlt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und höchstens 3.539 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Versicherte selbst.
Gilt § 39c SGB V auch bei Pflegegrad 1?
Ja. § 39c schließt nur Menschen aus, bei denen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist. Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Kurzzeitpflege von der Pflegekasse, deshalb springt die Krankenkasse ein. Zusätzlich steht Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu (§ 28a SGB XI). Er kann für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, etwa für den Eigenanteil an Unterkunft und Verpflegung.
Wie viel zahlt die Krankenkasse für Kurzzeitpflege 2026?
Höchstens 3.539 Euro im Kalenderjahr, für bis zu acht Wochen. Das ergibt sich aus § 39c SGB V, der auf § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI verweist, und dieser auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Bis Juni 2025 lag die Grenze für Versicherte ohne Pflegegrad 2 bei 1.854 Euro. Der Betrag deckt nur die Pflege einschließlich Betreuung und Behandlungspflege, nicht Zimmer, Essen und Investitionskosten.
Muss ich bei der Kurzzeitpflege nach § 39c eine Zuzahlung leisten?
§ 39c SGB V sieht keine Zuzahlung vor. Die bekannten 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr gelten für das Krankenhaus (§ 39 Abs. 4 SGB V) und für die Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e Abs. 3 SGB V). Bei der Kurzzeitpflege zahlen Sie stattdessen den Eigenanteil der Einrichtung für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Der kann pro Tag deutlich höher liegen als 10 Euro, im Beispiel eines Heims 2026 bei 59,01 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Übergangspflege?
Kurzzeitpflege findet in einem Pflegeheim oder einer anderen geeigneten Einrichtung statt, bis zu acht Wochen im Jahr. Übergangspflege nach § 39e SGB V findet in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Krankenhausstandort statt, höchstens zehn Tage. Sie kommt nur in Frage, wenn direkt nach der Entlassung keine Kurzzeitpflege, kein Pflegedienst und keine Reha verfügbar sind. Bei der Übergangspflege sind Unterkunft und Verpflegung enthalten, dafür fallen 10 Euro Zuzahlung je Tag an.
Wer stellt den Antrag auf Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?
Die Ärztin verordnet, die versicherte Person beantragt. Im Krankenhaus übernimmt das meist der Sozialdienst im Rahmen des Entlassmanagements. Nötig sind eine ärztliche Verordnung mit Zeitraum, Diagnose und Begründung, warum häusliche Krankenpflege nicht reicht, und die Bestätigung der Einrichtung über ihre Tagessätze. Der Antrag geht an die Krankenkasse, nicht an die Pflegekasse. Am besten wird er gestellt, bevor die Entlassung feststeht.
Quellen
- § 39c SGB V, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit abgerufen 11/2026
- § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege (Abs. 1 und 1a) abgerufen 11/2026
- § 39 SGB V, Krankenhausbehandlung (Abs. 1a Entlassmanagement, Abs. 4 Zuzahlung) abgerufen 11/2026
- § 39e SGB V, Übergangspflege im Krankenhaus abgerufen 11/2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen abgerufen 11/2026
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege abgerufen 11/2026
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag abgerufen 11/2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag abgerufen 11/2026
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1 abgerufen 11/2026
- Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträge der Pflegeversicherung vom 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7 (§ 42 Abs. 2 Satz 2: 1.854 Euro, Satz 3: bis 3.539 Euro) abgerufen 11/2026
- Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW, Sonderberatungsstandpunkt Gemeinsamer Jahresbetrag nach dem PUEG, Stand 07/2025 abgerufen 11/2026
- VIACTIV Krankenkasse, Antrag auf Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V (Verordnung und Antragsformular) abgerufen 11/2026
- betanet, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Stand 31.12.2024 abgerufen 11/2026
- Diakonie, Altenzentrum Rheinbrohl, Pflegekosten Kurzzeitpflege, gültig ab 01.05.2026 abgerufen 11/2026
- das Rehaportal, Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was sich für Rehakliniken und Versicherte ändert, 13.08.2026 (stationäre Zuzahlung 15 Euro ab 2027) abgerufen 11/2026
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