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Rentenpunkte-Rechner: was ein Arbeitsjahr an Rente bringt

Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Der Rechner zeigt, wie viele Punkte Ihr Verdienst bringt und was daraus an Monatsrente wird.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 2 Min.

Kurz erklärt

Ein Jahr mit exakt dem Durchschnittsentgelt bringt einen Entgeltpunkt. 2026 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 51.944 Euro. Ein Entgeltpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro Bruttorente wert. Mehr als 1,952 Punkte pro Jahr sind nicht möglich, weil die Beitragsbemessungsgrenze bei 101.400 Euro liegt.

Auf einen Blick

Durchschnittsentgelt 2026 (vorläufig)51.944 Euro im Jahr
Aktueller Rentenwert seit 1. Juli 202642,52 Euro je Entgeltpunkt
Rentenanpassung 2026plus 4,24 Prozent
Beitragsbemessungsgrenze Rente 2026101.400 Euro im Jahr
Höchstmögliche Punkte pro Jahr1,952
Beitragssatz18,6 Prozent, je zur Hälfte

Entgeltpunkte berechnen

Nur zur Veranschaulichung. Reale Erwerbsbiografien schwanken.

Entgeltpunkte

Wird berechnet

Hier erscheinen die Entgeltpunkte für ein Jahr mit dem eingetragenen Verdienst und die monatliche Rente, die daraus folgt. Ohne JavaScript funktioniert der Rechner nicht; die Formel steht im Text darunter.

Die Hochrechnung unterstellt, dass Ihr Verdienst über alle Jahre genau dem Durchschnitt entspricht, und rechnet mit dem heutigen Rentenwert. Beides trifft in der Realität nicht zu. Verbindlich ist allein Ihre Renteninformation.

Die Rentenformel in einem Satz

Ihre Monatsrente ist das Produkt aus vier Größen: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI).

Größe Was sie bedeutet Typischer Wert
Entgeltpunkte Summe aller Jahre, jedes bewertet am Durchschnittsverdienst 30 bis 45
Zugangsfaktor Abschlag bei vorzeitigem Beginn, Zuschlag bei Aufschub 1,0
Rentenartfaktor Art der Rente 1,0 bei Altersrente
Aktueller Rentenwert Geldwert eines Punktes, jährlich angepasst 42,52 Euro

Der Zugangsfaktor sinkt um 0,003 für jeden Monat, den Sie die Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen, also um 3,6 Prozent pro Jahr, und steigt um 0,005 für jeden Monat Aufschub. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 bei Altersrenten und bei voller Erwerbsminderung, 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung.

Warum "ein Punkt pro Jahr" die falsche Messlatte ist

Ein Entgeltpunkt setzt genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten voraus. Dieser Durchschnitt wird von Vollzeitbeschäftigten und von Spitzenverdienern nach oben gezogen. Wer in Teilzeit arbeitet, Erziehungszeiten hat oder in einer niedrig entlohnten Branche arbeitet, sammelt strukturell weniger als einen Punkt pro Jahr, ohne dass das an der Arbeitsleistung liegt.

Umgekehrt lässt sich das Konto nicht beliebig füllen: Über der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro im Jahr werden keine Beiträge mehr erhoben und keine Punkte mehr gutgeschrieben. Mehr als 1,952 Punkte im Jahr sind 2026 nicht möglich.

Punkte, für die niemand einen Lohn bekommt

Nicht alle Entgeltpunkte stammen aus Arbeit. Für jedes ab 1992 geborene Kind werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, für frühere Geburten bis zu zweieinhalb Jahre, jeweils mit dem Wert eines Durchschnittsverdienstes. Auch nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen bringt Punkte, wenn Pflegegrad und Umfang stimmen. Diese Zeiten stehen aber nur dann im Konto, wenn sie gemeldet und geklärt wurden. Mehr dazu unter Kontenklärung.

Was der Rechner nicht abbildet

  • Abschläge und Zuschläge. Wer früher geht, verliert dauerhaft 0,3 Prozent pro Monat. Bei vier Jahren sind das 14,4 Prozent, und zwar lebenslang, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Künftige Rentenanpassungen. Der Rentenwert steigt in der Regel jährlich zum 1. Juli, 2026 um 4,24 Prozent. Was in dreißig Jahren gilt, weiß niemand, deshalb rechnen wir mit dem heutigen Wert. Das unterschätzt den späteren Betrag in Euro und überschätzt seine Kaufkraft.
  • Abzüge von der Rente. Von der Bruttorente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und ein Teil ist steuerpflichtig. Aus 1.500 Euro brutto werden real deutlich weniger.

Häufige Fragen

Wie viele Rentenpunkte habe ich schon?

Das steht in Ihrer Renteninformation, die Sie ab 27 Jahren jährlich bekommen, und vollständig in der Rentenauskunft ab 55. Wenn Sie es genauer wissen wollen, fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf an. Dort sind alle Jahre einzeln aufgeführt, mit den Punkten, die jedes gebracht hat. Wie man das liest, steht unter Renteninformation.

Was passiert mit meinen Punkten, wenn ich arbeitslos werde?

Für Zeiten mit Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge, allerdings aus einer verminderten Bemessungsgrundlage, sodass weniger Punkte entstehen als im Erwerbsjahr davor. Zeiten mit Grundsicherungsgeld bringen seit 2011 gar keine Entgeltpunkte mehr, sie zählen nur noch als Anrechnungszeit für bestimmte Wartezeiten.

Kann ich Punkte nachkaufen?

Ja, in bestimmten Fällen. Wer ab 50 einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, kann die zu erwartenden Abschläge durch eine Sonderzahlung ausgleichen; dafür gibt es die besondere Rentenauskunft mit dem Vordruck V0210. Auch für Ausbildungszeiten und bei freiwilliger Versicherung sind Zahlungen möglich. Ob sich das lohnt, hängt vom Alter, von der Steuerwirkung und von der Lebenserwartung ab, deshalb ist das ein Fall für eine Beratung bei der Rentenversicherung, die kostenlos ist.

Warum ist mein Rentenwert höher als der, den meine Eltern kannten?

Weil der aktuelle Rentenwert jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst wird. Zum 1. Juli 2026 stieg er von 40,79 auf 42,52 Euro. Seit 2024 gilt ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland, die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen.

Was ist der Unterschied zwischen Entgeltpunkten und Rentenpunkten?

Keiner. "Rentenpunkte" ist das umgangssprachliche Wort für das, was im Gesetz Entgeltpunkte heißt. In Bescheiden und in der Renteninformation finden Sie immer die amtliche Bezeichnung.

Quellen

  1. Anlage 1 zum SGB VI, Durchschnittsentgelte
  2. Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026
  3. § 64 SGB VI, Rentenformel
  4. § 63 SGB VI, Grundsätze der Rentenberechnung

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