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Renteninformation lesen: was die drei Zahlen bedeuten

Zwei Seiten, drei Geldbeträge, ein Kaufkraft-Hinweis. Die Renteninformation ist knapp gehalten, und genau deshalb wird sie regelmäßig falsch gelesen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Die Renteninformation nennt drei Bruttobeträge: die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach heutigem Stand, die bereits erreichte Regelaltersrente ohne weitere Beiträge und die auf die Regelaltersgrenze hochgerechnete Regelaltersrente. Nur die dritte Zahl ist eine Prognose, und sie unterstellt, dass Sie bis zum Schluss so viel verdienen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern und Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn sind in keiner der drei Zahlen enthalten.

Auf einen Blick

Wer sie bekommtVersicherte ab 27 Jahren mit mindestens 5 Jahren Versicherungszeit
Turnuseinmal jährlich, automatisch, ohne Antrag
Inhaltdrei Bruttobeträge plus Hinweis auf künftige Rentenanpassungen
Rentenauskunftab 55 Jahren alle drei Jahre, mit vollständigem Versicherungsverlauf
Nicht enthaltenKranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Abschläge, Betriebs- und Privatvorsorge
Rechtsgrundlage§ 109 SGB VI

Wer das Schreiben bekommt und warum jedes Jahr

Die Renteninformation geht automatisch an alle Versicherten, die mindestens 27 Jahre alt sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Ein Antrag ist nicht nötig, ein Widerspruch nicht möglich, denn es handelt sich um eine Mitteilung und nicht um einen Bescheid. Rechtsgrundlage ist § 109 SGB VI.

Der jährliche Turnus hat einen Zweck: Die dritte und größte Zahl ist eine Hochrechnung, und Hochrechnungen veralten. Wer den Job wechselt, in Teilzeit geht, ein Kind bekommt oder befördert wird, hat im Folgejahr eine spürbar andere Zahl auf dem Papier. Die Renteninformation ist deshalb weniger eine Auskunft über die Zukunft als eine jährliche Standortmeldung.

Die drei Beträge, einzeln gelesen

Auf der ersten Seite stehen drei Eurobeträge untereinander. Sie beantworten drei verschiedene Fragen und dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Erster Betrag: Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Zahl sagt, was Sie monatlich bekämen, wenn Sie heute so krank würden, dass Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten könnten. Sie ist deshalb höher, als die bisher gesammelten Beiträge hergeben: Bei der Erwerbsminderungsrente wird eine Zurechnungszeit angerechnet, die Sie so stellt, als hätten Sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet. Für Berufsanfänger ist das oft der größte Betrag auf dem Blatt. Er ist kein Anspruch, sondern eine Momentaufnahme unter einer Annahme, die derzeit nicht zutrifft.

Zweiter Betrag: bisher erreichte Regelaltersrente. Diese Zahl zieht einen Schlussstrich unter das bisherige Versicherungsleben. Sie beantwortet: Wie hoch wäre die Altersrente, wenn ab heute kein einziger Beitrag mehr eingeht, die Rente aber erst zur Regelaltersgrenze beginnt? Das ist der einzige der drei Beträge, der ausschließlich auf gespeicherten Tatsachen beruht. Er ist damit die ehrlichste Zahl des Schreibens und gleichzeitig die, die junge Versicherte erschreckt.

Dritter Betrag: hochgerechnete Regelaltersrente. Diese Zahl ist die Prognose. Sie nimmt Ihren durchschnittlichen Verdienst der letzten fünf Kalenderjahre und schreibt ihn bis zur Regelaltersgrenze fort. Jede Abweichung von diesem Muster, nach oben wie nach unten, macht die Zahl falsch. Wer in den letzten fünf Jahren in Elternzeit oder Teilzeit war, bekommt eine zu niedrige Prognose. Wer gerade eine gut bezahlte Stelle angetreten hat, eine zu hohe.

Praxistipp

Wenn Sie wissen wollen, wie viele Entgeltpunkte hinter den Zahlen stecken, teilen Sie den zweiten Betrag durch den aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Ein ausgewiesener Betrag von 850 Euro entspricht rund 20 Entgeltpunkten. Wie ein Arbeitsjahr in Punkte umgerechnet wird, steht unter Rentenpunkte, nachrechnen lässt es sich mit dem Rentenpunkte-Rechner.

Alle drei Zahlen sind brutto

Das steht im Kleingedruckten, wird aber regelmäßig überlesen: Die Beträge sind Bruttorenten. Von ihnen gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und je nach Gesamteinkommen auch Steuern.

Wer als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt den halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag seiner Kasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent wird dagegen allein vom Rentner getragen, Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 Prozent. Beides wird direkt einbehalten, die Rente kommt bereits gekürzt an.

Beispiel

In der Renteninformation stehen 1.500 Euro als hochgerechnete Regelaltersrente. Gerechnet wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, der ein reiner Rechenwert ist; die tatsächlichen Sätze der Kassen liegen darüber oder darunter.

Krankenversicherung: 7,3 % plus 1,45 % (halber Zusatzbeitrag) = 8,75 % von 1.500 Euro = 131,25 Euro.

Pflegeversicherung: 3,6 % von 1.500 Euro = 54,00 Euro.

1.500,00 Euro minus 185,25 Euro = 1.314,75 Euro vor Steuern. Für Kinderlose sind es 1.305,75 Euro.

Die Steuer kommt danach. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84,0 Prozent der Rente steuerpflichtig, der Rest wird als fester Eurobetrag eingefroren. Ob daraus eine Zahllast wird, hängt vom gesamten Einkommen des Haushalts ab, nicht von der Rente allein.

Der Hinweis zur Kaufkraft und die beiden Beispielanpassungen

Die Beträge in der Renteninformation sind in heutigen Werten gerechnet, also mit dem heute geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Ausgezahlt wird die Rente aber erst in Jahren oder Jahrzehnten, und bis dahin verändern sich zwei Dinge gegenläufig.

Zum einen steigt der Rentenwert, weil er jährlich zum 1. Juli der Lohnentwicklung folgt. Deshalb enthält die Renteninformation zwei Beispielrechnungen: eine mit einer jährlichen Rentenanpassung von 1 Prozent und eine mit 2 Prozent. Es handelt sich um Rechenbeispiele, nicht um Prognosen der Rentenversicherung.

Beispiel

Hochgerechnete Regelaltersrente 1.500 Euro, bis zur Regelaltersgrenze sind es noch 25 Jahre.

Bei 1 Prozent Anpassung pro Jahr: 1.500 Euro × 1,01 hoch 25 = rund 1.924 Euro.

Bei 2 Prozent Anpassung pro Jahr: 1.500 Euro × 1,02 hoch 25 = rund 2.461 Euro.

Zum anderen steigen die Preise. Genau darauf zielt der Kaufkraft-Hinweis: Die höheren Beträge aus den Beispielrechnungen bedeuten nicht, dass Sie sich später mehr leisten können. Steigen Preise und Renten gleich schnell, bleibt die Kaufkraft konstant, und die 2.461 Euro von oben entsprechen genau den heutigen 1.500 Euro. Steigen die Preise schneller, sinkt die Kaufkraft.

Praktisch heißt das: Vergleichen Sie den Betrag aus der Renteninformation mit Ihren heutigen Ausgaben, nicht mit geschätzten Ausgaben in dreißig Jahren. Die Zahl ist bewusst in heutigem Geld ausgewiesen, damit dieser Vergleich funktioniert.

Rentenauskunft ab 55: das große Gegenstück

Mit 55 Jahren wechselt das Schreiben. Ab diesem Alter erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft statt der jährlichen Renteninformation, ebenfalls automatisch und ebenfalls nach § 109 SGB VI.

Merkmal Renteninformation Rentenauskunft
Ab welchem Alter 27 Jahre 55 Jahre
Turnus jährlich alle drei Jahre
Umfang zwei Seiten, drei Beträge mehrseitig, mit Erläuterungen
Versicherungsverlauf nicht enthalten vollständig beigefügt
Rentenarten Regelaltersrente und volle Erwerbsminderung zusätzlich vorzeitige Altersrenten mit Abschlägen
Hinterbliebene nicht enthalten auf Wunsch Angaben zur Hinterbliebenenrente

Der wichtigste Unterschied ist der Versicherungsverlauf. Er listet jeden gespeicherten Monat einzeln auf, mit Art der Zeit und beitragspflichtigem Entgelt. Erst damit lässt sich prüfen, ob Ausbildung, Studium, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit und Auslandszeiten überhaupt im Konto stehen. Lücken darin werden erst dann teuer, wenn es um Wartezeiten geht, also um den Zugang zu einer bestimmten Altersrente und ihrer Altersgrenze.

Wer nicht bis 55 warten will, kann den Versicherungsverlauf jederzeit kostenlos anfordern. Ab 43 Jahren geht die Rentenversicherung ohnehin von sich aus auf Versicherte zu und fragt fehlende Zeiten ab. Am Ende dieser Kontenklärung steht ein Feststellungsbescheid, also ein echter Verwaltungsakt mit Widerspruchsfrist. Wie er aufgebaut ist, steht unter Bescheid verstehen, was innerhalb der Monatsfrist möglich ist, unter Widerspruch einlegen.

Was auf dem Papier nicht steht

  • Abschläge. Alle Beträge gelten für einen Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze. Wer früher geht, verliert 0,3 Prozent pro Monat, bei vier Jahren also 14,4 Prozent. Diese Kürzung ist in keiner der drei Zahlen berücksichtigt.
  • Betriebsrente, Riester, private Vorsorge. Die Rentenversicherung kennt nur ihre eigenen Konten. Ansprüche aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Riester-Vertrag tauchen nirgends auf.
  • Der Grundrentenzuschlag. Er wird erst bei Rentenbeginn geprüft und in der Renteninformation nicht ausgewiesen.
  • Ob Ihr Konto vollständig ist. Die Beträge werden aus den gespeicherten Daten gerechnet. Fehlt eine Zeit, fehlt sie auch in der Rechnung, ohne Warnhinweis.
  • Ansprüche Ihrer Angehörigen. Wie hoch eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente ausfiele, steht erst in der Rentenauskunft ab 55.
  • Die künftige Steuerlast. Weder der Besteuerungsanteil noch der Rentenfreibetrag werden genannt.
  • Zeiten des Versorgungsausgleichs, solange das Familiengericht noch nicht entschieden hat.

Die häufigsten Lesefehler

  • Den ersten Betrag für die Altersrente halten. Die Erwerbsminderungsrente steht oben und ist bei jüngeren Versicherten oft die größte Zahl. Wer sie als Altersrente liest, überschätzt seine Anwartschaft deutlich.
  • Die zweite und dritte Zahl addieren. Der hochgerechnete Betrag enthält den bisher erreichten bereits. Eine Addition verdoppelt einen Teil.
  • Die Beispielanpassung als Zusage lesen. 1 und 2 Prozent sind Rechenannahmen. Die tatsächliche Anpassung lag zum 1. Juli 2026 bei 4,24 Prozent, in anderen Jahren bei null.
  • Vom Bruttobetrag auf den Kontoeingang schließen. Zwischen beiden liegen rund zwölf Prozent Sozialabgaben und je nach Einkommen Steuer.
  • Das Schreiben ungelesen ablegen. Die Renteninformation ist der einzige regelmäßige Anlass, das eigene Versicherungskonto zu prüfen. Wer erst mit 63 nachsieht, hat für fehlende Nachweise oft keine Zeugnisse mehr.

Häufige Fragen

Ist die Renteninformation ein Bescheid, gegen den ich Widerspruch einlegen kann?

Nein. Die Renteninformation ist eine unverbindliche Mitteilung nach § 109 SGB VI, keine Regelung eines Einzelfalls. Sie enthält deshalb auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Wer die zugrunde liegenden Daten für falsch hält, wendet sich nicht mit einem Widerspruch dagegen, sondern beantragt eine Kontenklärung und lässt die strittige Zeit durch Bescheid feststellen. Gegen diesen Feststellungsbescheid ist dann der Widerspruch möglich, mit einer Frist von einem Monat.

Warum ist meine Renteninformation dieses Jahr niedriger als im Vorjahr?

Der häufigste Grund ist ein gesunkener Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre, etwa durch Teilzeit, Elternzeit, Krankheit oder einen Jobwechsel mit niedrigerem Gehalt. Weil die Hochrechnung diesen Fünfjahresschnitt fortschreibt, wirkt ein einziges schwaches Jahr fünf Jahre lang nach. Der zweite Betrag, die bisher erreichte Anwartschaft, kann dagegen nicht sinken.

Ich habe noch nie eine Renteninformation bekommen. Woran liegt das?

An einer von drei Ursachen. Entweder sind Sie noch keine 27 Jahre alt oder haben die Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt. Oder die Rentenversicherung hat keine gültige Anschrift von Ihnen, was nach einem Umzug ohne Meldung vorkommt. Oder Ihr Konto enthält noch nicht geklärte Zeiten in einem Umfang, der eine Hochrechnung unmöglich macht. In allen Fällen hilft ein Anruf bei der Rentenversicherung, die Auskunft ist kostenlos.

Kann ich die Renteninformation dem Kreditinstitut oder dem Gericht vorlegen?

Sie können sie vorlegen, aber sie beweist wenig. Es handelt sich um eine Prognose unter Annahmen, nicht um eine Feststellung von Ansprüchen. Für Zwecke, bei denen es auf belastbare Zahlen ankommt, etwa beim Versorgungsausgleich oder bei einer Finanzierungsanfrage, ist die Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf das richtige Dokument. Sie kann formlos angefordert werden.

Was bedeutet die Zurechnungszeit beim ersten Betrag?

Sie ist ein Ausgleich dafür, dass bei einer Erwerbsminderung Beitragsjahre wegfallen. Der Versicherte wird rechnerisch so gestellt, als hätte er bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet. Ohne diese Regel bekäme ein 30-Jähriger nach zehn Beitragsjahren eine Rente aus zehn Jahren. Deshalb liegt der Betrag für die volle Erwerbsminderung bei jungen Versicherten deutlich über der bisher erreichten Altersrente.

Muss ich etwas tun, wenn Angaben in der Renteninformation falsch sind?

Ja, und zwar möglichst früh. Falsche oder fehlende Zeiten korrigiert die Rentenversicherung nur auf Hinweis. Nötig sind Belege: Arbeitszeugnisse, Verdienstbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen, Geburtsurkunden der Kinder, Bescheide über Arbeitslosengeld. Je länger eine Zeit zurückliegt, desto schwieriger wird der Nachweis, weil Arbeitgeber Unterlagen nur begrenzt aufbewahren und Behörden Akten vernichten.

Wie kommt die Rentenversicherung an meine Verdienstdaten?

Über die jährliche Meldung Ihres Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Sie enthält das beitragspflichtige Bruttoentgelt und wird direkt ins Versicherungskonto übernommen. Deshalb sind Beschäftigungszeiten in aller Regel korrekt gespeichert, während beitragsfreie Zeiten wie Schule, Studium oder Auslandsaufenthalte fehlen: Für sie meldet niemand etwas, sie müssen selbst angezeigt und belegt werden.

Quellen

  1. § 109 SGB VI, Renteninformation und Rentenauskunft
  2. § 64 SGB VI, Rentenformel
  3. § 68 SGB VI, Aktueller Rentenwert
  4. § 253a SGB VI, Zurechnungszeit
  5. § 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung
  6. § 149 SGB VI, Versicherungskonto und Kontenklärung
  7. Deutsche Rentenversicherung, Renteninformation und Rentenauskunft abgerufen 09/2026

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