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Aktivrente: 2.000 Euro im Monat steuerfrei weiterarbeiten

Die Aktivrente ist keine Rente, sondern eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Die Sozialabgaben bleiben, nur die Steuer entfällt.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Seit dem 1. Januar 2026 bleiben nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat und 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und Ihr Arbeitgeber für die Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Der Freibetrag wirkt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und schon im Lohnsteuerabzug. Minijobs, Selbstständigkeit, Beamtenverhältnisse und Versorgungsbezüge sind ausgeschlossen; Kranken-, Pflege- und Arbeitgeberbeiträge fallen unverändert an.

Auf einen Blick

Freibetrag2.000 Euro im Monat, 24.000 Euro im Jahr
In Kraft seit
  1. Januar 2026
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 21 EStG, eingefügt durch das Aktivrentengesetz vom 22. Dezember 2025
VoraussetzungRegelaltersgrenze erreicht und Arbeitgeber schuldet Rentenversicherungsbeiträge
Nicht begünstigtMinijob, Selbstständigkeit, Beamtenverhältnis, Versorgungsbezüge, Renten
Wirkung abdem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Sozialabgabenbleiben unverändert bestehen
Evaluationbis Ende 2029 vorgesehen

Wer die Aktivrente bekommt und wer nicht

Die Vorschrift knüpft an zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen. Erstens muss die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI erreicht sein. Zweitens muss der Arbeitgeber für genau diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schulden.

Der zweite Punkt klingt technisch, ist aber der Filter, der über fast alle Zweifelsfälle entscheidet. § 3 Nr. 21 EStG zählt die einschlägigen Beitragsvorschriften einzeln auf: § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d und Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 SGB VI und § 172a SGB VI. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt dann nach § 172 Abs. 1 SGB VI trotzdem seinen halben Beitrag. Genau dieser Fall ist begünstigt.

Situation Aktivrente möglich?
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ja
Beschäftigung mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ja
Minijob bis 603 Euro nein, der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3 SGB VI ist nicht aufgeführt
Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Beschäftigungsverhältnis nein, kein Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst nein, keine Rentenversicherungsbeiträge
Pension, Betriebsrente, gesetzliche Rente nein, keine Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung
Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nein, der Freibetrag beginnt erst im Folgemonat
Lohnbestandteile, die schon nach anderer Vorschrift steuerfrei sind nein, Satz 2 schließt die Doppelbegünstigung aus

Ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, hängt vom Geburtsjahrgang ab: Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 steigt sie in Zweimonatsschritten, ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Die Tabelle für Ihren Jahrgang steht unter Altersgrenzen und Rentenbeginn. Ob alle Zeiten gespeichert sind, die diesen Termin bestimmen, klärt die Kontenklärung mit dem Vordruck V0100.

Wichtig ist, was nicht verlangt wird: Sie müssen keine Rente beziehen. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, den Rentenantrag aber hinausschiebt, um sich den Zuschlag von 0,5 Prozent je Aufschubmonat zu sichern, kann die Aktivrente trotzdem nutzen.

Was der Freibetrag konkret bringt

Beispiel

Annahmen für beide Rechnungen: eine ledige Person, Rentenbeginn 2026, Bruttorente 20.000 Euro im Jahr, Krankenversicherung der Rentner mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte. Ohne Job ergibt das ein zu versteuerndes Einkommen von 14.192 Euro und eine Einkommensteuer von 289 Euro im Jahr.

Fall 1: 1.500 Euro Monatslohn. Der Lohn liegt unter 2.000 Euro und bleibt vollständig steuerfrei. Lohnsteuer: 0 Euro. Abgezogen werden nur die Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung (8,75 Prozent = 131,25 Euro) und zur Pflegeversicherung (1,8 Prozent = 27,00 Euro). Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kosten den Arbeitnehmer nichts mehr. Auszahlung 1.341,75 Euro im Monat. Die Steuer auf die Rente bleibt bei 289 Euro im Jahr.

Fall 2: 2.500 Euro Monatslohn. Steuerfrei bleiben 2.000 Euro, steuerpflichtig sind 500 Euro im Monat, also 6.000 Euro im Jahr. Sozialabgaben fallen auf den vollen Lohn an: 218,75 Euro Kranken- und 45,00 Euro Pflegeversicherung, zusammen 263,75 Euro. Im Lohnsteuerabzug entsteht auf 500 Euro Monatslohn in Steuerklasse I keine Lohnsteuer. In der Veranlagung steigt das zu versteuernde Einkommen aber von 14.192 auf 20.192 Euro, die Einkommensteuer von 289 auf 1.618 Euro. Mehrsteuer: 1.329 Euro im Jahr, rund 111 Euro im Monat.

Zum Vergleich: Ohne die Steuerbefreiung wären im zweiten Fall die vollen 30.000 Euro Arbeitslohn steuerpflichtig, das zu versteuernde Einkommen läge bei 44.192 Euro und die Einkommensteuer bei 8.567 Euro. Die Aktivrente spart hier also rund 6.900 Euro Steuern im Jahr. Nicht berücksichtigt sind dabei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgeaufwendungen aus dem Arbeitslohn, die im Vergleichsfall zusätzlich abziehbar wären.

Die Rechnung zeigt die eigentliche Falle: Wer über 2.000 Euro verdient, sieht im Lohnsteuerabzug oft gar nichts von der Steuer, weil dort nur der steuerpflichtige Rest erfasst wird und die Rente im Lohnsteuerabzug nicht auftaucht. Die Steuer entsteht erst in der Veranlagung, und zwar in einer Summe. Wer das nicht einplant, hat im Folgejahr eine Nachzahlung und dazu eine Vorauszahlung für das laufende Jahr auf dem Tisch. Wann eine Steuererklärung ohnehin abzugeben ist, steht unter wann eine Steuererklärung Pflicht ist.

Warum die Sozialabgaben bleiben

Begünstigt ist ausschließlich die Steuer. Am Beitragsrecht ändert die Aktivrente nichts:

  • Krankenversicherung: Der Arbeitnehmeranteil von 7,3 Prozent plus halbem Zusatzbeitrag wird auf den vollen Lohn erhoben, auch auf den steuerfreien Teil.
  • Pflegeversicherung: 1,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, bei Kinderlosen kommt der Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu, in Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil um einen Prozentpunkt höher.
  • Rentenversicherung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt seinen halben Beitrag weiter, er erhöht die eigene Rente aber nicht. Was ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bringen würde, lässt sich an der hochgerechneten Rente in der Renteninformation abschätzen.
  • Arbeitslosenversicherung: Ebenfalls versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil.
Praxistipp

Wer auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichtet, zahlt wieder den eigenen Beitragsanteil, erwirbt dafür aber neue Entgeltpunkte und erhöht die laufende Rente. Die Erklärung geht an den Arbeitgeber und wirkt für die Zukunft. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG bleibt in diesem Fall bestehen, weil der Arbeitgeber dann Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI schuldet.

Wie der Freibetrag in die Lohnabrechnung kommt

Der Freibetrag wirkt schon beim Lohnsteuerabzug und muss nicht beantragt werden. Nach § 3 Nr. 21 Satz 6 EStG ist er zeitanteilig zu berücksichtigen, also mit 2.000 Euro je Monat, und dasselbe gilt bei der Veranlagung. Satz 3 ergänzt: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel.

  1. Regelaltersgrenze erreicht Der Monat selbst zählt noch nicht. Wer die Grenze im April 2026 erreicht, für den beginnt die Steuerfreiheit im Mai 2026.
  2. Freibetrag für das Restjahr Von Mai bis Dezember sind das acht Monate, also 8 mal 2.000 Euro = 16.000 Euro für 2026.
  3. Abrechnung durch den Arbeitgeber Er stellt monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei und unterwirft nur den Rest dem Lohnsteuerabzug. Die Sozialabgaben rechnet er unverändert auf den Gesamtbetrag.
  4. Zweites Arbeitsverhältnis in Steuerklasse VI Dort wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Beschäftigte bestätigt, dass er ihn nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis nutzt. Diese Bestätigung nimmt der Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 3 Nr. 21 Sätze 4 und 5 EStG).
  5. Lohnsteuerbescheinigung im Februar Der steuerfreie Betrag wird gesondert ausgewiesen und in der Steuererklärung nicht erneut als Einnahme angesetzt.

Kein Progressionsvorbehalt, aber zwei Nebenwirkungen

Steuerfreie Einnahmen erhöhen häufig den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das ist der Progressionsvorbehalt, und er gilt hier nicht: § 32b Abs. 1 EStG zählt die betroffenen steuerfreien Leistungen abschließend auf, von Arbeitslosengeld über Krankengeld bis Elterngeld. § 3 Nr. 21 EStG steht dort nicht. Der steuerfreie Arbeitslohn hebt also weder den Steuersatz auf die Rente noch den auf Mieten oder Kapitalerträge.

Zwei Effekte in die andere Richtung gibt es dennoch:

  • Werbungskosten schrumpfen. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Fahrtkosten oder Arbeitsmittel, die auf den steuerfreien Lohnanteil entfallen, wirken sich steuerlich also nicht aus.
  • Vorsorgeaufwendungen schrumpfen. Beiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die Kranken- und Pflegebeiträge aus dem Job mindern die Steuer daher nicht in dem Umfang, den man erwarten würde.

Umgekehrt zählt der steuerfreie Arbeitslohn nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Das wirkt sich günstig aus, wo Grenzen an diesen Betrag anknüpfen, etwa bei der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen.

Was noch nicht abschließend geklärt ist

Die Vorschrift ist neu, und einige Punkte beantwortet der Gesetzestext nur mittelbar. Dazu gehört, wie Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu behandeln sind, wenn sie in einem einzelnen Monat weit über 2.000 Euro liegen, während andere Monate den Freibetrag nicht ausschöpfen. Der Wortlaut von Satz 6 spricht für eine zeitanteilige Betrachtung auch in der Veranlagung, also gegen ein Nachholen ungenutzter Monatsbeträge.

Eine allgemeine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums zu solchen Einzelfragen ließ sich für diese Seite nicht belegen und ist deshalb auch nicht in der Quellenliste aufgeführt. Wer als Arbeitgeber oder Beschäftigter Rechtssicherheit für einen konkreten Fall braucht, kann eine kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt einholen; die Auskunft bindet das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Regelung selbst ist bis Ende 2029 zur Evaluation vorgesehen, danach entscheidet der Gesetzgeber über die Fortführung.

Die häufigsten Irrtümer

  1. „Die Aktivrente ist eine neue Rentenart." Sie ist eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Auf die Rentenhöhe wirkt sie nicht.
  2. „Damit ist auch die Rente steuerfrei." Die gesetzliche Rente wird unverändert nach ihrem Besteuerungsanteil versteuert, siehe Steuern auf die Rente.
  3. „Der Minijob wird jetzt steuerfrei." Er war ohnehin pauschal versteuert und ist von § 3 Nr. 21 EStG ausdrücklich nicht erfasst. Ein Minijob kann sich trotzdem lohnen, nur eben nicht über diesen Freibetrag.
  4. „Selbstständige können das auch nutzen." Begünstigt sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Honorare und Gewinne fallen nicht darunter.
  5. „Der Jahresbetrag lässt sich frei verteilen." Der Freibetrag wirkt zeitanteilig mit 2.000 Euro je Monat und beginnt erst im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  6. „Es fallen keine Abgaben mehr an." Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Lohn erhoben, auch auf den steuerfreien Teil.
  7. „Ich muss dafür keine Steuererklärung abgeben." Wer Rente und Arbeitslohn bezieht, ist in der Regel erklärungspflichtig, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt.

Häufige Fragen

Muss ich Rente beziehen, um die Aktivrente zu nutzen?

Nein. Vorausgesetzt wird nur, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer Beschäftigung stehen, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge schuldet. Ob Sie daneben eine Altersrente beziehen, sie hinausschieben oder als Teilrente in Anspruch nehmen, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Wer den Rentenbeginn hinausschiebt, erhöht zusätzlich den Zugangsfaktor um 0,5 Prozent je Aufschubmonat.

Zählt der steuerfreie Lohn beim Hinzuverdienst zur Rente mit?

Für Altersrenten ist die Frage seit dem 1. Januar 2023 gegenstandslos, weil der Hinzuverdienst dort unbegrenzt ist. Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten dagegen weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, und dort zählt das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, nicht der steuerpflichtige Teil. Der Fall tritt aber selten zusammen auf, weil die Aktivrente das Erreichen der Regelaltersgrenze voraussetzt und Erwerbsminderungsrenten dann in Altersrenten übergehen.

Was passiert, wenn ich bei zwei Arbeitgebern arbeite?

Der Freibetrag steht insgesamt einmal zu, nicht je Arbeitsverhältnis. Das zweite Dienstverhältnis läuft in Steuerklasse VI. Dort darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn Sie ihm schriftlich bestätigen, dass er nicht bereits anderweitig genutzt wird; diese Bestätigung gehört zum Lohnkonto. Wird der Betrag doppelt beansprucht, korrigiert das Finanzamt bei der Veranlagung und fordert die Steuer nach.

Wirkt sich der steuerfreie Lohn auf den Steuersatz meiner Rente aus?

Nein. Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG erfasst nur die dort ausdrücklich genannten steuerfreien Leistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld. § 3 Nr. 21 EStG ist dort nicht aufgeführt. Der steuerfreie Arbeitslohn bleibt bei der Ermittlung des Steuersatzes also vollständig außer Betracht und erhöht die Steuer auf Rente, Mieten oder Kapitalerträge nicht.

Bekomme ich durch die Arbeit eine höhere Rente?

Nur wenn Sie darauf verzichten, in der Rentenversicherung versicherungsfrei zu bleiben. Ohne diesen Verzicht zahlt allein der Arbeitgeber seinen halben Beitrag, und der erhöht die eigene Rente nicht. Mit einer Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI werden Sie wieder versicherungspflichtig, zahlen den eigenen Anteil und erwerben neue Entgeltpunkte, die zum 1. Juli des Folgejahres in die Rente einfließen.

Gilt die Aktivrente auch für Beamte im Ruhestand, die wieder arbeiten?

Für die Pension selbst nicht, denn Versorgungsbezüge sind keine Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung. Nimmt eine Ruhestandsbeamtin dagegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge schuldet, kann der Freibetrag für diesen Arbeitslohn greifen. Zu beachten sind dann die dienstrechtlichen Anzeigepflichten und die Ruhensvorschriften des Versorgungsrechts.

Wie lange gibt es die Regelung?

Sie gilt seit dem 1. Januar 2026 unbefristet, ist aber mit einer Evaluation bis Ende 2029 verbunden. Geprüft werden soll, wie viele Beschäftigte den Freibetrag nutzen, welche Steuermindereinnahmen entstehen und ob die Regelung tatsächlich zu mehr Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze führt. Änderungen an Höhe oder Voraussetzungen sind danach möglich; für bereits abgerechnete Jahre bleibt es bei der geltenden Fassung.

Quellen

  1. § 3 Nr. 21 EStG, steuerfreier Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze abgerufen 09/2026
  2. Aktivrentengesetz, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 361 vom 22. Dezember 2025, Änderungsdokumentation zu § 3 EStG abgerufen 09/2026
  3. § 32b EStG, Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 21 EStG ist dort nicht aufgeführt) abgerufen 09/2026
  4. § 3c EStG, Abzugsverbot für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen abgerufen 09/2026
  5. § 10 Abs. 2 EStG, Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn abgerufen 09/2026
  6. § 42e EStG, Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt abgerufen 09/2026
  7. § 172 SGB VI, Arbeitgeberanteil für versicherungsfreie Beschäftigte abgerufen 09/2026
  8. § 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Verzicht darauf abgerufen 09/2026
  9. § 235 SGB VI, Regelaltersgrenze abgerufen 09/2026

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