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Grundrente: Welches Einkommen wird angerechnet, und aus welchem Jahr?

Die Freibeträge stehen auf jeder Seite. Was dagegen fast nirgends steht: welche Zahl aus Ihrem Steuerbescheid verglichen wird und warum der Zuschlag 2026 auf ein Einkommen von 2023 reagiert.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Für den Grundrentenzuschlag ab 1. Januar 2026 bleiben bei Alleinstehenden 1.492 Euro Einkommen im Monat anrechnungsfrei, von dem Teil bis 1.909 Euro werden 60 Prozent angerechnet, darüber alles. Für Ehepaare gelten 2.327 und 2.744 Euro für das gemeinsame Einkommen. Gezählt werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge, und zwar aus dem vorletzten Kalenderjahr: Für 2026 ist das 2023. Änderungen, die der Rentenversicherung bis 31. Oktober vorliegen, wirken ab dem folgenden 1. Januar.

Auf einen Blick

Freibetrag Alleinstehende 20261.492 Euro im Monat (36,56 × 40,79 Euro, aufgerundet)
60-Prozent-Zone Alleinstehende1.492 bis 1.909 Euro, darüber volle Anrechnung
Freibetrag Ehepaare 20262.327 Euro gemeinsam, 60-Prozent-Zone bis 2.744 Euro
Gezählt wirdzu versteuerndes Einkommen, steuerfreier Rentenanteil, Kapitalerträge
Maßgebliches Jahr für 20262023 (Daten des Finanzamts bis 30. September 2025)
Änderungenbis 31. Oktober bei der Rentenversicherung, Wirkung ab 1. Januar
Kapitalerträge meldenbinnen drei Monaten nach dem Bescheid über den Zuschlag
Rechtsgrundlage§ 97a SGB VI, Voraussetzungen in § 76g SGB VI

Welches Einkommen die Rentenversicherung zählt

Der Grundrentenzuschlag ist kein eigener Antrag und keine eigene Leistung, sondern ein Aufschlag auf Entgeltpunkte für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und niedrigem Verdienst (§ 76g SGB VI). Voll gibt es ihn ab 35 Jahren. Ob und wie viel davon ausgezahlt wird, entscheidet aber eine zweite Vorschrift, § 97a SGB VI, und die schaut auf Ihr Einkommen. Ende 2024 lag der durchschnittlich gezahlte Zuschlag bei 97 Euro im Monat.

Als Einkommen zählen nach § 97a Abs. 2 SGB VI genau drei Posten:

  1. Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Das ist die letzte Zeile vor der Steuerberechnung in Ihrem Steuerbescheid, also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und außergewöhnlichen Belastungen.
  2. Der steuerfreie Teil der Rente, also der Rentenfreibetrag nach § 22 Nr. 1 EStG, dazu der steuerfreie Teil von Pensionen (Versorgungsfreibetrag). Er wird zurückaddiert, weil die Rente sonst nur zu ihrem Besteuerungsanteil zählen würde. Wie dieser Freibetrag entsteht und warum er eingefroren ist, steht unter Steuern auf die Rente.
  3. Kapitalerträge, soweit sie nicht schon im zu versteuernden Einkommen stecken, typischerweise Zinsen und Dividenden, auf die die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat.

Daraus folgt der Satz, der auf den meisten Ratgeberseiten fehlt: Verglichen wird nicht Ihre Bruttorente und nicht Ihr Bruttogehalt. Die Summe aus zu versteuerndem Einkommen und steuerfreiem Rentenanteil liegt in der Praxis grob um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Pauschbeträge unter dem Brutto. Ein Ehepaar mit 2.600 Euro gemeinsamer Bruttorente und ohne weitere Einkünfte kann deshalb unter dem Freibetrag von 2.327 Euro liegen.

Abgezogen wird außerdem der Grundrentenzuschlag selbst, soweit er im angesetzten Einkommen schon enthalten war (§ 97a Abs. 2 Satz 7 SGB VI). Wer den Zuschlag 2023 schon bezogen hat, wird also nicht für den Zuschlag bestraft.

Die Freibeträge 2026 und warum 2.327 Euro richtig ist

Die Grenzen stehen im Gesetz nicht als Euro-Beträge, sondern als Vielfaches des aktuellen Rentenwerts. Maßgeblich für das ganze Jahr 2026 ist der Rentenwert von 40,79 Euro, der bis 30. Juni 2026 galt, denn geänderte Beträge werden nach § 97a Abs. 4 Satz 5 SGB VI erst zu dem Monat wirksam, zu dem auch Einkommensänderungen wirken, und das ist der 1. Januar.

Haushalt Faktor rechnerisch gilt 2026 Anrechnung
Alleinstehend, Freibetrag 36,56 1.491,28 € 1.492 € darunter nichts
Alleinstehend, obere Grenze 46,78 1.908,16 € 1.909 € dazwischen 60 %
Ehepaar, Freibetrag 57,03 2.326,25 € 2.327 € darunter nichts
Ehepaar, obere Grenze 67,27 2.743,94 € 2.744 € dazwischen 60 %, darüber 100 %

Im Netz kursieren für Paare beide Zahlen, 2.326,25 Euro und 2.327 Euro. Richtig ist 2.327 Euro, und zwar nicht aus Kulanz der Rentenversicherung: § 97a Abs. 4 Satz 1 SGB VI schreibt vor, dass die Beträge "jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundet" werden. Die 2.326,25 Euro entstehen, wenn jemand den Faktor 57,03 mit 40,79 Euro multipliziert und den letzten Halbsatz der Vorschrift übersieht. Für Ihr Ergebnis macht der Unterschied höchstens 45 Cent im Monat aus (60 Prozent von 75 Cent), aber er zeigt, ob eine Seite das Gesetz gelesen hat.

Gut zu wissen

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 hat die Freibeträge nicht verändert. Sie steigen erst zum 1. Januar 2027. Mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ergeben die Faktoren aus § 97a Abs. 4 SGB VI dann aufgerundet 1.555 Euro und 1.990 Euro für Alleinstehende sowie 2.425 Euro und 2.861 Euro für Ehepaare.

Die 60-Prozent-Zone ist der Teil, den die meisten falsch rechnen. Liegt Ihr Einkommen zwischen den beiden Grenzen, werden 60 Prozent des Betrags über dem Freibetrag vom Zuschlag abgezogen. Liegt es über der oberen Grenze, werden für die gesamte Zone 60 Prozent angerechnet und alles darüber zu 100 Prozent. Für Alleinstehende heißt das 2026: Bei einem Einkommen von 1.909 Euro sind bereits 250,20 Euro angerechnet (60 Prozent von 417 Euro). Da der Zuschlag im Schnitt bei 97 Euro liegt, ist er bei den meisten schon weit vor der oberen Grenze aufgezehrt. Bei 97 Euro Zuschlag ist das ab 1.654 Euro Einkommen der Fall.

Warum 2026 das Einkommen von 2023 zählt

Das ist der zweite Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt. Die Rentenversicherung rechnet nicht selbst, sondern ruft die Daten bei den Finanzbehörden ab. § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI legt fest: maßgeblich sind die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr, die dem Finanzamt bis zum 30. September vorliegen. Der Abruf findet im Herbst statt, die Wirkung beginnt am folgenden 1. Januar.

  1. 2023 Das Jahr, in dem das Einkommen erzielt wurde.
  2. Bis 30. September 2025 Was das Finanzamt bis dahin für 2023 festgesetzt hat, wird übermittelt. Im Herbst 2025 meldet es der Rentenversicherung das Einkommen aus 2023.
  3. Bis 31. Oktober 2025 Stichtag für Einkommensänderungen, die noch für das nächste Jahr zählen (§ 97a Abs. 5 SGB VI).
  4. Ab 1. Januar 2026 Der Zuschlag wird mit dem Einkommen aus 2023 neu berechnet und gilt das ganze Jahr.

Vom Einkommen bis zur Auszahlung vergehen damit zwischen zwei und drei Jahren. "Vorletztes Jahr" ist vom Prüfjahr 2025 aus gezählt, nicht vom Zahljahr 2026. Seiten, die für 2026 das Einkommen aus 2024 nennen, zählen vom falschen Jahr aus. Die Rentenversicherung schreibt es ausdrücklich: Auf den Grundrentenzuschlag ab 1. Januar 2026 wird das Einkommen aus dem Jahr 2023 angerechnet. Das gilt auch beim Rentenbeginn: Wer 2025 in Rente gegangen ist, wurde ebenfalls mit dem Einkommen aus 2023 geprüft.

Praktisch heißt das: Wer 2023 noch voll gearbeitet hat und 2024 in Rente gegangen ist, bekommt 2026 womöglich keinen Zuschlag, obwohl er heute nur noch eine kleine Rente hat. Der Zuschlag kommt dann mit Verzögerung, sobald ein Rentenjahr zum vorletzten Jahr geworden ist. Für 2026 bleibt es beim Einkommen aus 2023. Selbst melden müssen Sie eine Einkommensänderung im laufenden Jahr nicht; die Daten kommen ohnehin vom Finanzamt.

Ein Ehepaar, durchgerechnet

Beispiel: Ehepaar, Zuschlag bei ihr

Annahmen: verheiratet, zusammen veranlagt, beide in Rente. Ihre Rente enthält einen Grundrentenzuschlag von 118 Euro im Monat vor Einkommensanrechnung. Steuerbescheid 2023: zu versteuerndes Einkommen 23.700 Euro. Steuerfreie Rentenanteile 2023 laut Rentenbezugsmitteilung: bei ihm 3.900 Euro, bei ihr 1.560 Euro. Bruttorenten 2023 zusammen rund 2.900 Euro im Monat. Keine Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer. Ihr Zuschlag war 2023 noch nicht enthalten.

Jahreseinkommen: 23.700 + 3.900 + 1.560 = 29.160 Euro, ein Zwölftel = 2.430,00 Euro im Monat.
Über dem Paarfreibetrag: 2.430 Euro minus 2.327 Euro = 103 Euro, liegt unter der oberen Grenze von 2.744 Euro.
Anrechnung: 60 % von 103 Euro = 61,80 Euro.
Ausgezahlter Zuschlag 2026: 118 Euro minus 61,80 Euro = 56,20 Euro im Monat.

2027, gleiches Einkommen unterstellt: Der Paarfreibetrag steigt rechnerisch auf 2.425 Euro. Über dem Freibetrag liegen dann nur noch 5 Euro, angerechnet werden 3 Euro, ausgezahlt 115 Euro. Ohne dass sich an ihrem Haushalt etwas ändert, steigt der Zuschlag um knapp 59 Euro.

Drei Dinge zeigt das Beispiel. Erstens zählt bei Ehepaaren das Einkommen beider zusammen, auch wenn nur einer den Zuschlag bekommt (§ 97a Abs. 1 SGB VI). Ein besser verdienender Partner kann den Zuschlag also vollständig aufzehren. Zweitens zählt das Brutto auch hier nicht: Hätte das Paar gerechnet "zusammen 2.900 Euro Rente, also weit über 2.744 Euro", hätte es mit null Zuschlag gerechnet. Drittens ist der Paarfreibetrag kein doppelter Einzelfreibetrag: 2.327 Euro sind nur rund 56 Prozent mehr als 1.492 Euro.

Beispiel: alleinstehend

Annahmen: Witwe, Zuschlag vor Anrechnung 105 Euro. Steuerbescheid 2023: zu versteuerndes Einkommen 15.300 Euro, steuerfreier Rentenanteil 4.500 Euro.

19.800 Euro durch 12 = 1.650,00 Euro. Über dem Freibetrag: 158 Euro. 60 % davon = 94,80 Euro. Ausgezahlt werden 10,20 Euro.

Bei Alleinstehenden zählen auch Hinterbliebenenrenten zum Einkommen, denn die Witwenrente ist steuerlich eine Rente wie jede andere. Umgekehrt gilt nach § 97a Abs. 7 SGB VI: Auf den Grundrentenzuschlag selbst werden die Regeln der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht angewandt. Für ihn gilt ausschließlich § 97a.

Wenn es keinen Steuerbescheid gibt

Viele Rentnerinnen und Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben. Dann gibt es für 2023 keine Festsetzungsdaten, und das Gesetz greift in zwei Stufen zurück:

  • Erst ein Jahr weiter zurück. Fehlen Daten für das vorvergangene Jahr, nimmt die Rentenversicherung die des Jahres davor (§ 97a Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Für 2026 ist das 2022.
  • Dann pauschal gekürzte Renten. Gibt es auch dafür keinen Bescheid, werden die Renten selbst angesetzt, gekürzt mit den Pauschalsätzen aus § 18b Abs. 5 SGB IV (§ 97a Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Bei einer gesetzlichen Rente mit Beginn ab 2011 sind das 14 Prozent Abzug, bei einer Pension 25 Prozent, bei einer nachgelagert besteuerten Betriebsrente 23 Prozent. Eine gesetzliche Rente von 1.700 Euro brutto zählt dann mit 1.462 Euro.

Die Pauschalwege sind nicht immer günstiger als der Steuerbescheid. Wer hohe Krankheitskosten oder einen Behinderten-Pauschbetrag hat, drückt sein zu versteuerndes Einkommen damit, und davon profitiert er nur, wenn es einen Bescheid gibt. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich also beim Zuschlag auszahlen, nicht nur bei der Steuer. Ob überhaupt eine Pflicht zur Erklärung besteht, hängt an den Grenzen, die unter Steuern auf die Rente stehen.

Frist

Kapitalerträge, die wegen der Abgeltungsteuer nicht im Steuerbescheid stehen, müssen Sie selbst melden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid über den Zuschlag (§ 97a Abs. 6 SGB VI). Das gilt laut Rentenversicherung auch, wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung haben. Unterbleibt die Meldung zu Unrecht, wird der Bescheid ab Beginn aufgehoben und der zu viel gezahlte Zuschlag zurückgefordert.

Wann die Antwort nicht passt

  • Wohnsitz im Ausland. Wer im Ausland lebt, muss vergleichbares ausländisches Einkommen selbst nachweisen. Ohne Nachweis wird kein Zuschlag gezahlt (§ 97a Abs. 3 SGB VI). Ausländische Einkünfte von Menschen mit Wohnsitz in Deutschland zählen ebenfalls.
  • Angefochtener Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hält die Anrechnung nicht auf. Das Einkommen zählt abschließend, auch wenn die Steuer nur vorläufig oder unter Vorbehalt festgesetzt ist, es sei denn, das Finanzamt hat die Vollziehung ausgesetzt (§ 97a Abs. 5 SGB VI).
  • Kein Zuschlag dem Grunde nach. Wer weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten hat oder im Schnitt über rund 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes lag, bekommt keinen Zuschlag, egal wie niedrig sein Einkommen heute ist. Was ein Jahr mit welchem Verdienst an Punkten bringt, steht unter Rentenpunkte.

Die häufigsten Fehler

  1. Das Brutto mit dem Freibetrag vergleichen. Gezählt werden zu versteuerndes Einkommen plus steuerfreier Rentenanteil. Wer mit der Bruttorente rechnet, hält sich oft für ausgeschlossen, obwohl er Anspruch hat.
  2. Das aktuelle Jahr ansetzen. Für den Zuschlag 2026 zählt 2023. Wer nach dem Renteneintritt einen Zuschlag erwartet, muss mit zwei bis drei Jahren Verzögerung rechnen.
  3. Den Partner vergessen. Bei Ehepaaren zählen beide Einkommen. Ohne Ehegatten gilt der Einzelfreibetrag von 1.492 Euro.
  4. Kapitalerträge nicht melden. Die Rentenversicherung erfährt von Abgeltungsteuer-Erträgen nichts vom Finanzamt. Wer sie verschweigt, riskiert eine Rückforderung für den ganzen Zeitraum.
  5. Den Bescheid ungeprüft lassen. Im Bescheid über den Zuschlag stehen das angesetzte Einkommen und das Jahr. Stimmen die Zahlen nicht mit Ihrem Steuerbescheid überein, ist das ein Grund für einen Widerspruch, die Frist beträgt einen Monat.

In der Renteninformation taucht der Zuschlag übrigens nicht auf. Ob Sie ihn bekommen, sehen Sie erst im Rentenbescheid. Hilfe beim Nachrechnen geben die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, die Versichertenberater und Sozialverbände wie VdK und SoVD.

Häufige Fragen

Muss ich die Grundrente beantragen?

Nein. Die Rentenversicherung prüft von sich aus, ob Sie die 33 Jahre Grundrentenzeiten erreichen und ob Ihr Verdienst niedrig genug war, und rechnet den Zuschlag in die Rente ein. Auch die Einkommensprüfung läuft automatisch über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden. Selbst tätig werden müssen Sie nur bei Kapitalerträgen, die wegen der Abgeltungsteuer nicht im Steuerbescheid stehen. Die müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid über den Zuschlag melden.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Grundrente 2026 für Ehepaare?

2.327 Euro im Monat für das gemeinsame Einkommen. Von dem Teil zwischen 2.327 und 2.744 Euro werden 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet, darüber alles. Die oft genannte Zahl 2.326,25 Euro ist das ungerundete Produkt aus 57,03 und dem Rentenwert von 40,79 Euro. § 97a Abs. 4 SGB VI schreibt vor, auf volle Euro aufzurunden, daher 2.327 Euro. Gültig sind die Werte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.

Warum prüft die Rentenversicherung das Einkommen von vor zwei Jahren?

Weil sie die Daten vom Finanzamt abruft, und dort liegt ein Steuerbescheid erst mit Verzögerung vor. Das Gesetz nimmt deshalb die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr, die bis 30. September vorliegen. Der Abruf erfolgt im Herbst, die Wirkung ab dem 1. Januar danach. Für den Zuschlag 2026 bedeutet das: Das Finanzamt meldet im Herbst 2025 das Einkommen aus 2023.

Zählt meine Bruttorente als Einkommen?

Nicht direkt. Gezählt werden das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid und der steuerfreie Teil der Rente. Zusammen ergibt das grob die Bruttorente abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen und weiteren Abzügen. Gibt es keinen Steuerbescheid, nimmt die Rentenversicherung die Rente mit einem Pauschalabzug von 14 Prozent bei gesetzlichen Renten mit Beginn ab 2011.

Steigt der Freibetrag mit der Rentenerhöhung im Juli?

Nein, erst zum folgenden 1. Januar. Die Freibeträge sind ein Vielfaches des aktuellen Rentenwerts, aber Änderungen werden nach § 97a Abs. 4 SGB VI erst zu dem Monat wirksam, ab dem auch Einkommensänderungen zählen. Die Erhöhung auf 42,52 Euro im Juli 2026 hebt den Freibetrag für Alleinstehende deshalb erst ab 1. Januar 2027 auf rechnerisch 1.555 Euro, für Ehepaare auf 2.425 Euro.

Was passiert, wenn sich mein Einkommen stark verringert?

Der Zuschlag reagiert erst, wenn das Jahr mit dem niedrigeren Einkommen zum vorletzten Jahr geworden ist. Sinkt Ihr Einkommen 2026, weil Sie in Rente gehen, zählt das für den Zuschlag ab 1. Januar 2028. Melden müssen Sie die Änderung nicht, die Daten kommen vom Finanzamt. Eine schnellere Berücksichtigung, wie sie es bei der Witwenrente für Einkommensrückgänge gibt, sieht § 97a SGB VI nicht vor.

Quellen

  1. § 97a SGB VI, Einkommensanrechnung beim Zuschlag (36,56fach, 46,78fach, 57,03fach, 67,27fach, Aufrundung, 30. September, 31. Oktober) abgerufen 10/2026
  2. § 76g SGB VI, Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (33 und 35 Jahre) abgerufen 10/2026
  3. Deutsche Rentenversicherung, FAQ Grundrente (Freibeträge ab 1. Januar 2026, Einkommen aus 2023, Durchschnitt 97 Euro) abgerufen 10/2026
  4. § 18b SGB IV, Pauschalabzüge nach Absatz 5 abgerufen 09/2026
  5. § 22 Nr. 1 EStG, steuerfreier Teil der Rente abgerufen 09/2026
  6. Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026 (von 40,79 auf 42,52 Euro) abgerufen 09/2026

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