Witwenrente: Wie viel eigenes Einkommen wird angerechnet?
Der Freibetrag von 1.122,53 Euro steht überall. Entscheidend ist aber, womit er verglichen wird, und das ist nie Ihr Bruttoeinkommen.
Kurz erklärt
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro eigenes Einkommen im Monat anrechnungsfrei (26,4 mal der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro), für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente 238,11 Euro mehr. Von dem Betrag darüber werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Verglichen wird dabei nicht das Brutto, sondern ein pauschal gekürztes Einkommen: Arbeitslohn zählt nur zu 60 Prozent, eine eigene gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011 zu 86 Prozent. Eine Angestellte kann deshalb bis 1.870,88 Euro brutto verdienen, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird.
Auf einen Blick
| Freibetrag seit 1. Juli 2026 | 1.122,53 Euro im Monat (26,4 × 42,52 Euro) |
|---|---|
| Je Kind mit Waisenrentenanspruch | 238,11 Euro mehr (5,6 × 42,52 Euro) |
| Freibetrag bis 30. Juni 2026 | 1.076,86 Euro, je Kind 228,42 Euro |
| Anrechnung | 40 Prozent des Einkommens über dem Freibetrag |
| Pauschalabzug Arbeitslohn | 40 Prozent, Brutto-Grenze also 1.870,88 Euro |
| Pauschalabzug eigene gesetzliche Rente | 14 Prozent (Beginn ab 2011), 13 Prozent (davor) |
| Ohne Anrechnung | die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat |
| Rechtsgrundlage | § 97 SGB VI, §§ 18a bis 18e und § 114 SGB IV |
So rechnet die Rentenversicherung, in vier Schritten
Die Einkommensanrechnung steht in § 97 SGB VI und gilt gleichermaßen für Witwen- und Witwerrenten, für die große wie für die kleine. Was als Einkommen zählt und wie es gemessen wird, regelt nicht das Rentenrecht selbst, sondern die §§ 18a bis 18e SGB IV. Genau diese zweite Hälfte fehlt in den meisten Erklärungen, und sie entscheidet über das Ergebnis.
- Einkommen feststellen Bei Arbeitslohn und Gewinn aus Selbstständigkeit zählt das Einkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Monate, in denen es erzielt wurde (§ 18b Abs. 2 SGB IV). Bei Renten und Pensionen zählt der laufende Monatsbetrag, bei Zinsen und Mieten ein Zwölftel des Vorjahres.
- Pauschal kürzen Jede Einkommensart wird um einen festen Prozentsatz gekürzt, der Steuern und Sozialabgaben abbilden soll (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Ihre tatsächlichen Abzüge spielen keine Rolle. Mehrere Einkommen werden erst nach dieser Kürzung zusammengezählt.
- Freibetrag abziehen Seit 1. Juli 2026 sind das 1.122,53 Euro, plus 238,11 Euro für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat.
- 40 Prozent anrechnen Vom Rest werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Die übrigen 60 Prozent des übersteigenden Betrags behalten Sie.
Beide Freibeträge hängen am aktuellen Rentenwert und steigen deshalb jedes Jahr zum 1. Juli mit. Bis zum 30. Juni 2026 lag der Rentenwert bei 40,79 Euro, der Freibetrag also bei 1.076,86 Euro und der Kinderbetrag bei 228,42 Euro. Wer sein Einkommen nicht verändert hat, bekommt seit Juli deshalb 18,27 Euro mehr Witwenrente im Monat, sofern überhaupt gekürzt wurde (40 Prozent von 45,67 Euro Freibetragsplus).
Brutto über 1.122 Euro heißt noch keine Kürzung
Die verbreitete Lesart lautet: Wer mehr als 1.122,53 Euro verdient, verliert Witwenrente. Das stimmt nicht. Der Freibetrag wird mit dem pauschal gekürzten Einkommen verglichen, nicht mit dem Brutto auf der Gehaltsabrechnung. Bei Arbeitslohn bleiben nach dem Pauschalabzug von 40 Prozent nur 60 Prozent übrig. Eine Angestellte mit 1.800 Euro brutto hat damit ein anrechenbares Einkommen von 1.080 Euro, das liegt unter dem Freibetrag, und ihre Witwenrente bleibt ungekürzt.
Die falsche Lesart hält sich aus zwei Gründen. Erstens nennen fast alle Übersichten nur den Freibetrag und lassen den zweiten Rechenschritt weg. Zweitens klingt "Einkommen" nach Brutto, weil es das im Steuerrecht und bei den meisten Sozialleistungen auch ist. Im Hinterbliebenenrecht ist es ein eigens definiertes Nettoeinkommen, das mit Ihrem tatsächlichen Netto nichts zu tun hat. Es kann höher oder niedriger liegen als der Betrag auf Ihrem Konto.
Die Pauschalabzüge je Einkommensart
Die folgende Tabelle stellt die Kürzungssätze aus § 18b Abs. 5 SGB IV zusammen und rechnet aus, bis zu welchem Bruttobetrag im Monat ein einzelnes Einkommen dieser Art unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro bleibt. Die zweite Spalte nennt die Nummer in § 18b Abs. 5 SGB IV, in Klammern die Nummer der Einkommensart in § 18a Abs. 3 SGB IV.
| Einkommensart | § 18b Abs. 5 | Pauschalabzug | keine Kürzung bis brutto |
|---|---|---|---|
| Arbeitslohn (Angestellte, Arbeiter) | Nr. 1 | 40 % | 1.870,88 € |
| Beamtenbezüge, aktive Beamte | Nr. 1 Buchst. a | 27,5 % | 1.548,32 € |
| Arbeitslohn, rentenversicherungsfrei nach § 172 Abs. 1 SGB VI (etwa nach der Regelaltersgrenze) | Nr. 1 Buchst. b | 30,5 % | 1.615,15 € |
| Gewinn aus Selbstständigkeit, Gewerbe, Landwirtschaft | Nr. 2 | 39,8 % | 1.864,67 € |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn ab 2011 | Nr. 8 (§ 18a Nr. 2) | 14 % | 1.305,27 € |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn vor 2011 | Nr. 8 (§ 18a Nr. 2) | 13 % | 1.290,26 € |
| Beamtenpension, Beginn ab 2011 | Nr. 4 (§ 18a Nr. 5 und 6) | 25 % | 1.496,71 € |
| Beamtenpension, Beginn vor 2011 | Nr. 4 (§ 18a Nr. 5 und 6) | 23,7 % | 1.471,21 € |
| Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, Beginn ab 2011 | Nr. 3 (§ 18a Nr. 7) | 29,6 % | 1.594,50 € |
| Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, Beginn vor 2011 | Nr. 3 (§ 18a Nr. 7) | 27,5 % | 1.548,32 € |
| Betriebsrente, nachgelagert besteuert, Beginn ab 2011 | Nr. 5 (§ 18a Nr. 9) | 23 % | 1.457,83 € |
| Betriebsrente, nachgelagert besteuert, Beginn vor 2011 | Nr. 5 (§ 18a Nr. 9) | 21,2 % | 1.424,53 € |
| Betriebsrente, sonstige | Nr. 5 (§ 18a Nr. 9) | 17,5 % | 1.360,64 € |
| Private Renten- und Lebensversicherung | Nr. 6 (§ 18a Nr. 10) | 12,7 % | 1.285,83 € |
| Mieten, Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne | Nr. 7 | 25 % | 1.496,71 € |
| Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer | Nr. 7 | 30 % | 1.603,61 € |
Die Grenzwerte in der letzten Spalte gelten nur, solange diese eine Einkommensart die einzige ist und keine waisenrentenberechtigten Kinder da sind. Bei Kapitalerträgen ist die Spalte auf das Monatszwölftel nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro im Jahr zu lesen, bei Mieten auf das Zwölftel nach Werbungskosten.
Zwei Sonderfälle stehen ebenfalls in § 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV. Das Entgelt aus einem Minijob, bei dem Sie sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, wird überhaupt nicht gekürzt und zählt voll. Wer einen Minijob mit Rentenversicherungspflicht hat, fällt dagegen unter die normalen 40 Prozent. Und Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommen keinen festen Satz: Sie werden um den selbst getragenen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gekürzt und, wenn Beiträge zur übrigen Sozialversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt werden, um weitere 10 Prozent.
Nicht als Einkommen zählen nach § 18a Abs. 1 SGB IV unter anderem Auszahlungen aus einem geförderten Riester-Vertrag und Arbeitsentgelt, das Sie als Pflegeperson vom Pflegebedürftigen bekommen, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt.
Drei Fälle, durchgerechnet
Annahmen: 52 Jahre, im Vorjahr 30.000 Euro brutto über zwölf Monate, also 2.500 Euro im Monat. Große Witwenrente vor Anrechnung 750 Euro. Keine Kinder mit Waisenrente.
2.500 Euro minus 40 % Pauschalabzug = 1.500,00 Euro.
1.500,00 Euro minus Freibetrag 1.122,53 Euro = 377,47 Euro.
40 % davon = 150,99 Euro Kürzung. Ausgezahlt werden 599,01 Euro Witwenrente brutto.
Obwohl ihr Brutto mehr als doppelt so hoch ist wie der Freibetrag, verliert sie nur ein Fünftel der Rente.
Annahmen: eigene gesetzliche Altersrente seit 2016, 1.600 Euro brutto im Monat. Im Vorjahr 1.600 Euro Zinsen, versteuert mit Abgeltungsteuer. Witwenrente vor Anrechnung 820 Euro. Ehe 2004 geschlossen, also neues Recht.
Rente: 1.600 Euro minus 14 % = 1.376,00 Euro.
Zinsen: 1.600 Euro minus 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag = 600 Euro im Jahr, ein Zwölftel = 50 Euro, minus 30 % = 35,00 Euro.
Summe 1.411,00 Euro minus 1.122,53 Euro = 288,47 Euro.
40 % davon = 115,39 Euro Kürzung, Witwenrente 704,61 Euro.
Annahmen: Witwer, Beamter, 3.000 Euro Bezüge brutto im Monat. Zwei Kinder, beide mit Anspruch auf Waisenrente. Große Witwerrente vor Anrechnung 650 Euro.
Freibetrag: 1.122,53 Euro plus 2 × 238,11 Euro = 1.598,75 Euro.
Bezüge: 3.000 Euro minus 27,5 % = 2.175,00 Euro.
2.175,00 Euro minus 1.598,75 Euro = 576,25 Euro.
40 % davon = 230,50 Euro Kürzung, Witwerrente 419,50 Euro.
Als Angestellter mit demselben Brutto hätte er nur 1.800 Euro anrechenbares Einkommen gehabt und 80,50 Euro verloren. Der niedrige Pauschalabzug für Beamte kostet ihn 150 Euro im Monat.
Die Witwenrente selbst ist in allen drei Fällen ein Bruttobetrag. Davon gehen noch Kranken- und Pflegeversicherung ab, und sie ist steuerpflichtig wie jede andere gesetzliche Rente, siehe Steuern auf die Rente.
Wann die Anrechnung nicht oder anders gilt
Im Sterbevierteljahr gar nicht. § 97 Abs. 1 SGB VI nimmt Witwenrenten von der Anrechnung aus, solange ihr Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Das ist nach § 67 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat der Fall. Stirbt der Ehemann am 10. Mai, wird die Witwenrente für Juni, Juli und August mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet, also wie eine volle Rente aus seinen Entgeltpunkten, und ohne Blick auf Ihr Einkommen. Die Anrechnung beginnt im September.
Nach altem Recht mit weniger Einkommensarten. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren, oder ist der Ehegatte schon vor 2002 gestorben, gilt § 114 SGB IV. Dann zählen nur Erwerbseinkommen und öffentlich-rechtliches Erwerbsersatzeinkommen. Mieten, Zinsen und Veräußerungsgewinne bleiben vollständig außen vor, ebenso Betriebsrenten und private Renten, weil § 114 Abs. 3 SGB IV nur die Nummern 1 bis 8 des § 18a Abs. 3 SGB IV erfasst. Auch Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung bleiben als Zusatzleistungen unberücksichtigt. In Beispiel 2 würde die Kürzung nach altem Recht auf 101,39 Euro sinken, weil die Zinsen wegfallen.
Umgekehrt sind einzelne Pauschalabzüge im alten Recht höher: 43,6 Prozent für eine Beamtenpension mit Beginn ab 2011 (42,7 Prozent davor) und 31 Prozent für eine Rente aus einem Versorgungswerk mit Beginn ab 2011 (29 Prozent davor). Eine Witwe mit Beamtenpension bleibt nach altem Recht damit bis 1.990,30 Euro brutto ohne Kürzung, nach neuem Recht nur bis 1.496,71 Euro.
Bei Hinzutreten eines Einkommens erst ab 1. Juli. Einkommensänderungen wirken nach § 18d SGB IV grundsätzlich erst vom nächsten 1. Juli an. Sinkt das Einkommen um mindestens 10 Prozent, etwa weil Sie in Rente gehen oder arbeitslos werden, kann die Minderung nach § 18d Abs. 2 SGB IV schon ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.
Die häufigsten Fehler
- Das Brutto mit dem Freibetrag vergleichen. Ohne den Pauschalabzug rechnen Sie sich eine Kürzung aus, die es nicht gibt, oder verzichten sogar auf einen Antrag.
- Einkommen vor dem Abzug zusammenzählen. Jede Einkommensart wird mit ihrem eigenen Satz gekürzt, erst danach wird addiert. Wer Rente und Minijob brutto zusammenzählt und dann 40 Prozent abzieht, liegt falsch.
- Das falsche Jahr ansetzen. Beim Arbeitslohn zählt das Vorjahr, nicht das laufende Gehalt. Eine Gehaltserhöhung im März 2026 zählt erst ab 1. Juli 2027, wenn 2026 zum Vorjahr geworden ist.
- Die Kinder vergessen. Der Kinderbetrag gilt für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente, auch für ein eigenes Kind, das nur deshalb keinen Anspruch hat, weil es nicht vom Verstorbenen stammt.
- Das alte Recht übersehen. Bei Ehe vor 2002 und einem Ehegatten mit Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1962 fallen Mieten, Zinsen, Betriebsrenten und private Renten heraus. Stehen sie trotzdem im Bescheid, ist die Anrechnung zu hoch.
- Den Bescheid nicht nachrechnen. Das angerechnete Einkommen lässt sich mit den Sätzen aus der Tabelle oben nachrechnen. Stimmt ein Satz nicht überein, ist das ein Grund für einen Widerspruch, die Frist beträgt einen Monat.
Rechnen Sie Ihre eigene Rente in die Anrechnung ein, bevor sie beginnt: Die Renteninformation nennt den voraussichtlichen Bruttobetrag, und mit 14 Prozent Abzug sehen Sie sofort, wie viel davon auf die Witwenrente durchschlägt. Das gilt auch für eine Erwerbsminderungsrente, die unter dieselbe Nummer fällt wie die Altersrente.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich 2026 neben der Witwenrente verdienen?
Als Angestellte bis 1.870,88 Euro brutto im Monat, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird, gerechnet mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro, der seit 1. Juli 2026 gilt. Arbeitslohn wird vor dem Vergleich pauschal um 40 Prozent gekürzt. Für jedes Kind mit Waisenrentenanspruch steigt die Grenze um 396,85 Euro brutto. Wer darüber liegt, verliert nicht die ganze Rente, sondern 40 Prozent des Betrags, um den das gekürzte Einkommen den Freibetrag übersteigt. Maßgeblich ist das Vorjahreseinkommen.
Wird meine eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, nach Abzug einer Pauschale von 14 Prozent bei Rentenbeginn ab 2011 und 13 Prozent bei Rentenbeginn davor. Eine eigene gesetzliche Rente bis 1.305,27 Euro brutto im Monat (Beginn ab 2011) bleibt damit unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Liegt sie darüber, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.
Zählen Mieteinnahmen und Zinsen?
Nach neuem Recht ja. Mieten zählen nach Abzug der Werbungskosten, Zinsen und Dividenden nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro im Jahr. Angesetzt wird ein Zwölftel des Vorjahresbetrags, gekürzt um 25 Prozent, bei Kapitalerträgen mit Abgeltungsteuer um 30 Prozent. Nach altem Recht, also bei Ehe vor 2002 und mindestens einem Ehegatten mit Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1962, bleiben Mieten und Kapitalerträge vollständig anrechnungsfrei.
Wird im Sterbevierteljahr schon Einkommen angerechnet?
Nein. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat beträgt der Rentenartfaktor der Witwenrente 1,0, und solange er mindestens 1,0 beträgt, schließt § 97 Abs. 1 SGB VI die Einkommensanrechnung aus. In dieser Zeit wird die Witwenrente wie eine volle Rente aus den Entgeltpunkten des Verstorbenen berechnet, unabhängig davon, wie viel Sie selbst verdienen. Die Anrechnung beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat.
Warum steigt meine Witwenrente im Juli, obwohl sich mein Einkommen nicht geändert hat?
Weil der Freibetrag das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts ist. Mit dem Rentenwert steigt zum 1. Juli auch der Freibetrag, 2026 von 1.076,86 auf 1.122,53 Euro. Bei unverändertem Einkommen sinkt dadurch der anrechenbare Betrag um 45,67 Euro und die Kürzung um 18,27 Euro. Hinzu kommt die normale Rentenanpassung von 4,24 Prozent auf die Witwenrente selbst, sodass eine gekürzte Witwenrente stärker steigt als eine ungekürzte.
Gilt das Gleiche für Witwerrenten und eingetragene Lebenspartner?
Ja. § 97 SGB VI gilt für Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen, die Freibeträge, Pauschalabzüge und der Anrechnungssatz von 40 Prozent sind identisch. Überlebende eingetragene Lebenspartner werden nach § 46 Abs. 4 SGB VI wie Witwen und Witwer behandelt. Auch die kleine Witwenrente, die höchstens 24 Kalendermonate gezahlt wird, unterliegt derselben Einkommensanrechnung.
Quellen
- § 97 SGB VI, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (26,4fach, 5,6fach, 40 vom Hundert) abgerufen 09/2026
- § 18a SGB IV, Art des zu berücksichtigenden Einkommens abgerufen 09/2026
- § 18b SGB IV, Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Pauschalabzüge nach Absatz 5 abgerufen 09/2026
- § 18c SGB IV, Nachweis des Einkommens abgerufen 09/2026
- § 18d SGB IV, Einkommensänderungen ab dem nächsten 1. Juli abgerufen 09/2026
- § 114 SGB IV, Einkommen bei Ehe vor 2002 (altes Recht) abgerufen 09/2026
- § 67 SGB VI, Rentenartfaktor und Sterbevierteljahr abgerufen 09/2026
- § 172 SGB VI, Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit abgerufen 09/2026
- § 20 Abs. 9 EStG, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro abgerufen 09/2026
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 abgerufen 09/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026 (von 40,79 auf 42,52 Euro) abgerufen 09/2026
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