erklärt.com

Krankenversicherung der Rentner: Erfülle ich die 9/10-Regel?

Ob Sie die 9/10-Regel erfüllen, entscheidet ein einziges Datum, das viele für unwichtig halten: der Tag, an dem Sie den Rentenantrag stellen. Nicht der Rentenbeginn.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Sie sind in der Krankenversicherung der Rentner, wenn Sie in der zweiten Hälfte der Zeit von Ihrer ersten Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert waren, als Mitglied oder familienversichert. Für jedes Kind werden drei Jahre gutgeschrieben. Erlaubt ist damit eine Lücke von etwa einem Zwanzigstel des gesamten Erwerbslebens, bei 45 Jahren also gut zwei Jahre, plus drei Jahre je Kind. Wer das verfehlt, bleibt nur freiwillig versichert: Auf eine Rente ab 1.318,33 Euro kostet das 2026 gleich viel, aber Mieten und Kapitalerträge werden mit 16,9 Prozent belastet, und unter 1.318,33 Euro Einkommen wird ein Mindesteinkommen unterstellt.

Auf einen Blick

Voraussetzung9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist gesetzlich versichert (Mitglied oder familienversichert)
Rahmenfristerste Erwerbstätigkeit bis Tag der Rentenantragstellung, nicht bis Rentenbeginn
Kinderdrei Jahre je Kind, Stiefkind oder Pflegekind, seit 1. August 2017 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V)
Faustregelerlaubte Lücke rund 5 Prozent des Erwerbslebens, plus drei Jahre je Kind
KVdR-Beitrag 20267,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag auf die Rente, Mieten und Zinsen beitragsfrei
Freiwillig 2026Rente wirtschaftlich gleich, sonstige Einnahmen 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag
Mindestbemessung 20261.318,33 Euro im Monat (ein Neunzigstel von 3.955 Euro je Kalendertag)
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V, § 240 SGB V, § 106 SGB VI

Die Regel in einem Satz, und was darin steckt

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V macht Rentner zu Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie "seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums" Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert waren. In diesem Satz stecken vier Rechengrößen, und an jeder davon scheitern Menschen, die sich für sicher hielten.

Der Anfang ist der Tag, an dem Sie zum ersten Mal erwerbstätig waren. Dazu zählt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung, auch eine selbstständige Tätigkeit und auch eine im Ausland. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und Deutscher Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob diese erste Tätigkeit überhaupt in die gesetzliche Krankenversicherung führte. Auch der Eintritt ins Beamtenverhältnis, die Zeit als Soldat auf Zeit, der Bundesfreiwilligendienst oder ein bezahltes Pflichtpraktikum im Studium setzen den Startpunkt. Nicht mit: Grundwehrdienst und Zivildienst, ein krankenversicherungsfreier Minijob und unbezahlte Tätigkeiten während des Studiums. Wer nie erwerbstätig war, für den beginnt die Frist mit der Heirat, sonst mit dem 18. Geburtstag.

Das Ende ist der Tag, an dem Sie den Rentenantrag stellen. Nicht der Rentenbeginn, nicht der Bescheid. Zeiten zwischen Antrag und Rentenbeginn verlängern die Frist nicht und zählen auch nicht als Versicherungszeit, so hat es das Bundessozialgericht entschieden (B 12 KR 26/07 R).

Die zweite Hälfte dieser Rahmenfrist ist der einzige Zeitraum, der geprüft wird. Was in der ersten Hälfte war, spielt keine Rolle, auch nicht dreißig Jahre Pflichtversicherung.

Die 90 Prozent müssen mit Zeiten gefüllt sein, in denen Sie Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren, ob pflichtversichert oder freiwillig, oder über einen Ehepartner oder die Eltern familienversichert. Eine Anwartschaftsversicherung zählt mit. Zeiten in der privaten Krankenversicherung zählen nie, auch nicht über die Beihilfe des Ehepartners, ebenso wenig die Heilfürsorge von Soldaten. Zeiten in der Krankenversicherung der DDR bis Ende 1990 stehen gesetzlichen Zeiten gleich, Zeiten in einem EU-Staat zählen nach der Verordnung (EG) 883/2004 mit.

Schritt für Schritt nachgerechnet

Krankenkassen rechnen nach einem festen Schema, das im Rundschreiben mit Beispielen steht. Volle Monate werden mit 30 Tagen, Jahre mit 365 Tagen angesetzt. Bei knappen Fällen rechnet die Kasse ausdrücklich alles in Tagen nach, und genau so geht es hier.

  1. Rahmenfrist bestimmen Vom Tag der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags, in Jahren, Monaten und Tagen. Beide Tage zählen mit.
  2. Halbieren Die Hälfte der Rahmenfrist zum Anfangsdatum addieren. Das Ergebnis ist der Beginn der zweiten Hälfte. Ein halber Tag wird zugunsten des Versicherten aufgerundet, die zweite Hälfte wird dadurch kürzer.
  3. Zweite Hälfte in Tage umrechnen Jahre mal 365, Monate mal 30, plus Tage.
  4. 90 Prozent davon nehmen und auf volle Tage abrunden. Das ist die erforderliche Vorversicherungszeit.
  5. Gesetzliche Zeiten in der zweiten Hälfte zusammenzählen und für jedes Kind 1.095 Tage dazurechnen.
Beispiel: sieben Jahre privat versichert

Annahmen: Ausbildung ab 1. September 1977, Rentenantrag am 15. März 2026. Von 2003 bis 2009 war die Frau als Selbstständige privat versichert, davor und danach durchgehend gesetzlich.

Rahmenfrist: 1.9.1977 bis 15.3.2026 = 48 Jahre, 6 Monate, 15 Tage.
Hälfte: 24 Jahre, 3 Monate, 7,5 Tage, aufgerundet 8 Tage. Die zweite Hälfte beginnt am 9.12.2001.
Zweite Hälfte: 9.12.2001 bis 15.3.2026 = 24 Jahre, 3 Monate, 7 Tage = 8.760 + 90 + 7 = 8.857 Tage.
Erforderlich: 90 Prozent von 8.857 = 7.971,3, abgerundet 7.971 Tage (21 Jahre, 10 Monate, 6 Tage).
Vorhanden: 8.857 Tage minus 7 Jahre privat (2.555 Tage) = 6.302 Tage.

Ohne Kinder fehlen 1.669 Tage, also 4 Jahre, 6 Monate, 29 Tage. Mit einem Kind (+1.095) fehlen noch 574 Tage. Mit zwei Kindern (+2.190) sind es 8.492 Tage, die Regel ist erfüllt, mit 521 Tagen Reserve.

Die Rechnung zeigt die Faustregel, mit der Sie Ihren eigenen Fall in einer Minute einordnen: Ohne Kinder durfte die Frau in der zweiten Hälfte 886 Tage ohne gesetzliche Versicherung sein, also rund 2 Jahre und 5 Monate. Das ist ein Zehntel der zweiten Hälfte oder ein Zwanzigstel des gesamten Erwerbslebens. Jedes Kind erweitert den Spielraum um drei Jahre. Wer mit 17 angefangen hat und mit 65 den Antrag stellt, darf also ohne Kinder knapp zweieinhalb Jahre Lücke haben, mit einem Kind gut fünf, mit zwei Kindern gut acht. Ab wann Sie Ihren Antrag überhaupt stellen können, steht unter Wann kann ich in Rente gehen.

Das Datum Ihrer ersten Beschäftigung finden Sie im Versicherungsverlauf, der jeder Rentenauskunft beiliegt, siehe Renteninformation lesen. Welche Zeiten gesetzlich versichert waren, steht dort nicht: Das weiß nur Ihre Krankenkasse, und bei Wechseln nur jede Kasse für ihren Abschnitt.

Die drei Jahre je Kind

Seit dem 1. August 2017 wird nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Das Gemeinsame Rundschreiben legt die Regel weit aus:

  • Pauschal. Ob Sie das Kind tatsächlich betreut haben, ob Sie für die Erziehung die Arbeit unterbrochen haben und ob die Geburt in die erste oder zweite Hälfte fiel, ist egal. Auch ein Kind, das vor dem dritten Geburtstag gestorben ist, zählt.
  • Für Mutter und Vater. Die Bundesregierung beschreibt die Regel als Anrechnung für "Vätern und Müttern" (Drucksache 19/7565). Anders als bei den Kindererziehungszeiten der Rente wird nichts zwischen den Eltern aufgeteilt.
  • Ohne Überschneidungsabzug. Zwillinge oder Kinder kurz nacheinander bringen jeweils volle drei Jahre.
  • Auch für Altfälle. Die Regel gilt mangels Stichtag auch für Rentenanträge vor August 2017. Wer erst mit den Kinderjahren auf 90 Prozent kommt, ist seit dem 1. August 2017 in der KVdR, geprüft wird aber nur auf eigene Veranlassung. Wer damals abgelehnt wurde und Kinder hat, sollte die Kasse ausdrücklich darum bitten.
  • Von Amts wegen. Die Kasse muss die Kinder selbst berücksichtigen, ein Antrag ist nicht nötig. Prüfen Sie trotzdem, ob die Kinder in der Meldung zur KVdR stehen.

Grenzen gibt es seit dem 11. Mai 2019 bei Adoptiv- und Stiefkindern: Sie zählen nicht, wenn das Kind bei der Adoption oder bei der Heirat mit dem Elternteil schon die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht hatte, oder wenn ein Stiefkind vorher nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Enkel zählen nie. Kinder einer Partnerin oder eines Partners ohne Trauschein sind keine Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften dagegen schon.

Was es kostet, wenn die Regel nicht erfüllt ist

Wer die 9/10-Regel verfehlt, ist nicht unversichert. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kann die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Der Unterschied liegt allein in der Beitragsbemessung, und er ist kleiner oder größer als befürchtet, je nachdem, was Sie neben der Rente haben.

In der KVdR zahlen Sie auf die gesetzliche Rente den halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent und den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden sind beitragsfrei.

Freiwillig versichert zahlen Sie auf die Rente den vollen allgemeinen Satz von 14,6 Prozent plus den vollen Zusatzbeitrag. Dafür zahlt die Rentenversicherung nach § 106 SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte, berechnet mit genau diesen Sätzen. Auf die Rente selbst ist das Ergebnis also gleich, das bestätigt auch die Bundesregierung. Teurer wird es an zwei Stellen:

  1. Alle anderen Einkünfte zählen. Nach § 240 SGB V bemisst die Kasse den Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mieten, Zinsen und Kapitalerträge werden mit dem ermäßigten Satz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag belastet, ohne Zuschuss. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein Teil des Einkommens eines privat versicherten Ehepartners herangezogen.
  2. Es gibt einen Mindestbeitrag. Nach § 240 Abs. 4 SGB V gilt als Einnahme je Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro sind das 1.318,33 Euro im Monat, egal wie klein die Rente ist.

Gerechnet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 Prozent, ohne Pflegeversicherung, die in beiden Fällen dazukommt:

Monatliche Einkünfte KVdR freiwillig versichert Mehrkosten im Jahr
Rente 900 Euro, sonst nichts 78,75 € rund 150 € rund 850 €
Rente 1.400 Euro, sonst nichts 122,50 € 122,50 € 0 €
Rente 1.400 Euro + 600 Euro Miete und Zinsen 122,50 € 223,90 € 1.216,80 €
Rente 2.000 Euro + 1.500 Euro Miete und Zinsen 175,00 € 428,50 € 3.042,00 €

So kommen die Zahlen zustande: In der dritten Zeile kostet die Rente in beiden Fällen 1.400 × 8,75 Prozent = 122,50 Euro. Freiwillig versichert kommen 600 × 16,9 Prozent = 101,40 Euro für Miete und Zinsen dazu. In der ersten Zeile rechnet die Kasse nicht mit 900, sondern mit 1.318,33 Euro, und der Zuschuss der Rentenversicherung bezieht sich nur auf die tatsächlichen 900 Euro. Nach oben ist alles bei der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat gedeckelt.

Die Tabelle widerlegt zwei verbreitete Annahmen zugleich. Erstens: Wer nur eine mittlere Rente hat, zahlt freiwillig versichert nicht mehr. Zweitens: Wer eine kleine Rente hat, ist besonders geschützt. Das Gegenteil stimmt, die kleine Rente trifft der Mindestbeitrag am härtesten. Die Fragesteller der Drucksache 19/7565 sprechen deshalb von einem Altersarmutsrisiko, die Bundesregierung verweist darauf, dass das Sozialamt Beiträge übernehmen kann, wenn sie aus dem Einkommen nicht zu zahlen sind.

Krankenversicherungsbeiträge mindern in beiden Fällen die Steuer, wie das bei der Rente funktioniert, steht unter Steuern auf die Rente.

Warum ein späterer Rentenantrag fast nie hilft

Weil die Rahmenfrist am Tag des Antrags endet, liegt der Gedanke nahe: einfach später beantragen. Das funktioniert nur unter zwei Bedingungen, und beide treffen selten zusammen.

Sie müssen bis zum Antrag gesetzlich versichert sein. Jeder weitere Tag verlängert die Rahmenfrist um einen Tag und verschiebt den Beginn der zweiten Hälfte um einen halben Tag nach hinten. Die Anforderung steigt dabei um 0,45 Tage (90 Prozent von einem halben Tag). Ist der zusätzliche Tag ein gesetzlicher Tag, gewinnen Sie netto höchstens 0,55 Tage. Fällt vorne ein gesetzlicher Tag aus der zweiten Hälfte heraus, sind es nur 0,05 Tage. Wer dagegen privat versichert ist, verschlechtert seine Quote mit jedem Tag Warten. Und zurück in die gesetzliche Kasse kommt nach dem 55. Geburtstag nach § 6 Abs. 3a SGB V in der Regel nicht, wer in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war.

Die Lücke muss klein sein. Im Beispiel oben liegt die gesetzliche Zeit am Anfang der zweiten Hälfte, vom 9.12.2001 bis Ende 2002. Rechnet man mit diesen Hebeln, müsste die Frau ohne Kinder ihren Antrag um über zehn Jahre verschieben, mit einem Kind um fast fünf Jahre. Ein Fehlbetrag von einem Monat dagegen lässt sich mit knapp zwei Monaten Aufschub schließen, wenn privat versicherte Zeit vorne herausfällt.

Für genau diese knappen Fälle gibt es einen Ausweg, den die Bundesregierung in Drucksache 19/7565 beschreibt: Den Rentenantrag zurücknehmen und später neu stellen. Das geht nur, solange der Rentenbescheid noch nicht unanfechtbar ist, also in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang. Danach ist das Datum festgeschrieben. Auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ändert daran nichts: Nach dem Rundschreiben endet die Rahmenfrist dann am Tag des ursprünglichen Rentenantrags, nicht am Tag des Überprüfungsantrags.

Der bessere Weg ist, die Kasse vorher zu fragen. Krankenkassen erteilen nach der Vereinbarung mit der Rentenversicherung auf Wunsch eine, gegebenenfalls schriftliche, Auskunft, ob Sie die Vorversicherungszeit zum aktuellen Zeitpunkt erfüllen und wenn nicht, ab wann frühestens.

Wann die Rechnung anders läuft

  • Hinterbliebenenrente. Für eine Witwen- oder Witwerrente gilt die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V als erfüllt, wenn der Verstorbene sie erfüllt hatte. Für die eigene Altersrente gilt das nicht.
  • Spätaussiedler. Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenantrag zugezogen ist, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V ohne Vorversicherungszeit Mitglied. Bei längerem Aufenthalt beginnt die Rahmenfrist erst mit dem Zuzug.
  • Ehezeiten vor 1989. Bis zum 31. Dezember 1988 zählen Zeiten der Ehe mit einem gesetzlich versicherten Mitglied, sofern Sie selbst nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren.
  • Weiterarbeit mit Rente. Wer neben der Rente versicherungspflichtig beschäftigt ist, ist nach § 5 Abs. 8 SGB V als Arbeitnehmer versichert, nicht in der KVdR. Die Rahmenfrist endet trotzdem am Tag des Rentenantrags.
  • Privat versichert bleiben. Wer die Regel verfehlt und zuletzt privat versichert war, bleibt privat. Auch dann gibt es einen Zuschuss der Rentenversicherung, höchstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie.

Wer heute noch gesetzlich versichert ist und in die private Versicherung wechseln will oder über den Ehepartner in die Beihilfe kommt, hat den einfachsten Hebel: Die freiwillige Mitgliedschaft fortführen, oder bei einem Auslandsaufenthalt eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Beides zählt voll als Vorversicherungszeit. Die Grünen-Fraktion schrieb 2017 in Drucksache 18/11251, viele Betroffene wären dazu im Nachhinein bereit gewesen, wenn ihnen die Folgen klar gewesen wären. Ein Wechsel zwischen gesetzlichen Kassen schadet dagegen nicht, denn gezählt wird die Mitgliedschaft bei irgendeiner Krankenkasse, siehe Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Zählt der Rentenbeginn oder der Rentenantrag?

Der Rentenantrag. Die Rahmenfrist endet nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit der Stellung des Rentenantrags. Gesetzliche Versicherungszeiten zwischen Antrag und Rentenbeginn zählen nicht und verlängern die Frist nicht. Wer drei Monate vor Rentenbeginn beantragt, wird also mit dem Stand von diesem Tag geprüft.

Bekommen beide Eltern die drei Jahre je Kind?

Ja. Die Anrechnung erfolgt pauschal für jedes Kind, unabhängig davon, wer es betreut hat und ob dafür die Arbeit unterbrochen wurde. Bei Stief- und Adoptivkindern zählen sie sowohl bei den leiblichen Eltern als auch bei den Stief- oder Adoptiveltern, mit den Altersgrenzen, die seit Mai 2019 gelten.

Kann ich nachträglich Beiträge zahlen, um die Lücke zu schließen?

Nein. Die Bundesregierung lehnt einen nachträglichen Einmalbetrag ausdrücklich ab (Drucksache 19/7565). Anrechenbar ist nur, was tatsächlich als Mitgliedschaft, Familienversicherung oder Anwartschaftsversicherung bestand. Was Sie im Nachhinein ändern können, sind nur nachgewiesene Zeiten, die die Kasse übersehen hat, etwa Kinder oder Versicherungszeiten in einem EU-Staat.

Ist der Beitrag als freiwillig versicherter Rentner immer höher?

Nein. Hat die Rente mindestens 1.318,33 Euro und es gibt keine Mieten, Zinsen oder anderen Einkünfte, zahlen Sie 2026 nach Abzug des Zuschusses der Rentenversicherung genau so viel wie in der KVdR. Teurer wird es bei kleinen Renten durch den Mindestbeitrag und bei jedem zusätzlichen Einkommen, das in der KVdR beitragsfrei wäre.

Quellen

  1. § 5 SGB V, Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 3 drei Jahre je Kind, Abs. 8 Vorrang) abgerufen 10/2026
  2. § 240 SGB V, beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (Abs. 4 Satz 1 neunzigster Teil der Bezugsgröße) abgerufen 10/2026
  3. § 243 SGB V, ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent abgerufen 10/2026
  4. § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Abs. 3a) abgerufen 10/2026
  5. § 106 SGB VI, Zuschuss zur Krankenversicherung abgerufen 10/2026
  6. GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung Bund, Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 24.10.2019, Abschnitte A I 3.3 bis A I 3.3.4 und A VIII 3.3.1.6 abgerufen 10/2026
  7. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/7565, Antwort der Bundesregierung "Altersarmut durch die 9/10-Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung", 05.02.2019 abgerufen 10/2026
  8. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11251, Kleine Anfrage "Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner", 15.02.2017 abgerufen 10/2026
  9. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Bezugsgröße 47.460 Euro abgerufen 10/2026
  10. zm online, Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 steigt auf 2,9 Prozent abgerufen 10/2026
  11. Verbraucherzentrale, Krankenversicherung der Rentner:innen abgerufen 10/2026

Wir verlinken bevorzugt Gesetzestexte und die Stelle, die den Bescheid schreibt. Weicht eine Zahl bei Ihnen ab, zählt immer Ihr Bescheid. Fehler melden