Wie hoch ist das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe?
Wer in der Kirche ist, selbst wenig verdient und mit einem gut verdienenden Partner ohne Kirchenmitgliedschaft zusammen veranlagt wird, bekommt mit dem Steuerbescheid oft ein besonderes Kirchgeld. Ob es anfällt, hängt nicht nur vom Einkommen ab, sondern auch von Land und Kirche: In Bayern gibt es es gar nicht, in Nordrhein-Westfalen nur für evangelische Mitglieder.
Kurz erklärt
Das besondere Kirchgeld beträgt 96 bis 3.600 Euro im Jahr und richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten, nicht nach dem eigenen Einkommen des Mitglieds. Die Tabelle für 2026 beginnt bei 50.000 Euro mit 96 Euro, bei 100.000 Euro sind es 540 Euro, ab 320.000 Euro 3.600 Euro. Es fällt nur bei Zusammenveranlagung an, wenn der Partner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, und nur, wenn es höher ist als die Kirchensteuer auf das eigene Einkommen. In Bayern erhebt es keine Kirche, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen nur die evangelischen Landeskirchen.
Auf einen Blick
| Höhe 2026 | 96 bis 3.600 Euro im Jahr in 13 Stufen |
|---|---|
| Beginnt ab | 50.000 Euro gemeinsam zu versteuerndem Einkommen |
| Voraussetzung | Zusammenveranlagung, Partner gehört keiner kirchensteuererhebenden Gemeinschaft an |
| Vergleich | festgesetzt wird der höhere Betrag aus Kirchgeld und Kirchensteuer auf das eigene Einkommen |
| Kein Kirchgeld | Bayern (alle Kirchen), katholische Bistümer in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Bistum Trier seit 2018 |
| Kinder | senken die Bemessungsgrundlage um die Kinderfreibeträge, 2026 9.756 Euro je Kind (Sachsen ausdrücklich) |
| Teiljahr | ein Zwölftel je Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen |
| Anfechten | nur das Kirchenmitglied, nicht der zahlende Partner (FG Hamburg 3 K 140/19) |
Die Tabelle 2026: was bei welchem Einkommen fällig wird
Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer. Es trifft das Kirchenmitglied, nicht den Partner, wird aber nach dem gemeinsamen Einkommen des Paares bemessen. Maßgeblich ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen, wie es im Steuerbescheid steht. Die Höhe legen die Kirchen in ihren Kirchensteuerbeschlüssen fest, die das Land anerkennt und bekannt macht.
Die Tabelle ist in allen Ländern, in denen das Kirchgeld erhoben wird, dieselbe. Sachsen hat sie für 2026 am 28. April 2026 bekannt gemacht, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verwenden für 2025 identische Stufen:
| Stufe | gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | Kirchgeld im Jahr | im Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 50.000 bis 57.499 € | 96 € | 8 € |
| 2 | 57.500 bis 69.999 € | 156 € | 13 € |
| 3 | 70.000 bis 82.499 € | 276 € | 23 € |
| 4 | 82.500 bis 94.999 € | 396 € | 33 € |
| 5 | 95.000 bis 107.499 € | 540 € | 45 € |
| 6 | 107.500 bis 119.999 € | 696 € | 58 € |
| 7 | 120.000 bis 144.999 € | 840 € | 70 € |
| 8 | 145.000 bis 169.999 € | 1.200 € | 100 € |
| 9 | 170.000 bis 194.999 € | 1.560 € | 130 € |
| 10 | 195.000 bis 219.999 € | 1.860 € | 155 € |
| 11 | 220.000 bis 269.999 € | 2.220 € | 185 € |
| 12 | 270.000 bis 319.999 € | 2.940 € | 245 € |
| 13 | ab 320.000 € | 3.600 € | 300 € |
Unter 50.000 Euro gemeinsamem Einkommen fällt kein Kirchgeld an. Tabellen im Netz, die bei einer niedrigeren Einkommensgrenze beginnen, geben einen überholten Stand wieder.
Die Stufen sind Sprünge, keine gleitende Kurve. Wer 107.499 Euro gemeinsam versteuert, zahlt 540 Euro, mit einem Euro mehr sind es 696 Euro. Bei einem Einkommen knapp über einer Stufengrenze kann deshalb jeder zusätzlich geltend gemachte Werbungskosten-Euro mehr bringen als sonst.
Wann es überhaupt anfällt
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, und an jeder scheitern viele Fälle, die im Netz als "Kirchgeld-Fall" beschrieben werden.
- Glaubensverschieden, nicht konfessionsverschieden. Der Partner darf keiner Religionsgemeinschaft angehören, die selbst Kirchensteuer erhebt. Niedersachsen formuliert es so: erhoben wird von Mitgliedern, "deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört". Ist einer evangelisch und der andere katholisch, ist das eine konfessionsverschiedene Ehe. Dann zahlen beide normale Kirchensteuer, ein Kirchgeld gibt es nicht.
- Zusammenveranlagung. Das Kirchgeld knüpft an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen an. Das gibt es nur, wenn Sie nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden. Bei Einzelveranlagung fällt es weg, warum das trotzdem fast nie die Lösung ist, steht weiter unten.
- Das Kirchgeld ist höher als die eigene Kirchensteuer. Das Finanzamt rechnet beides und setzt den höheren Betrag fest. Der Sächsische Beschluss für 2026 sagt das ausdrücklich: "Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld ... ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird."
Die dritte Bedingung erklärt, warum das Kirchgeld vor allem Mitglieder ohne oder mit geringem eigenem Einkommen trifft. Verdienen beide ähnlich, ist die Kirchensteuer auf den eigenen Anteil meist höher als das Kirchgeld, und es bleibt bei der normalen Kirchensteuer. Ein eigenes Einkommen schützt aber nicht automatisch. Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren I B 65/19 entschieden, dass das Kirchgeld auch gegenüber einem Mitglied mit eigenem Einkommen erhoben werden darf, wenn dessen eigene Kirchensteuer niedriger ausfällt.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dasselbe wie für Ehen. Sachsen hatte Lebenspartner erst ab 2016 einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. Oktober 2024 (2 BvL 6/19) entschieden, dass die Erhebung allein bei Ehepaaren für 2014 und 2015 gegen den Gleichheitssatz verstieß. Das Kirchgeld als solches hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt.
Wo es erhoben wird: alle 16 Länder
Ob ein Kirchgeld anfällt, entscheidet nicht das Land, sondern die Kirche, der Sie angehören. Im selben Land kann die evangelische Landeskirche es erheben und das katholische Bistum nicht. Die Tabelle führt die Kirchensteuerbeschlüsse zusammen, soweit sie vorliegen, und ergänzt sie aus den Übersichten von Haufe (2025) und Wikipedia.
| Land | erhoben von | nicht erhoben von |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ev. Landeskirche in Württemberg, Ev. Landeskirche in Baden, Diözese Mainz (badischer Teil) | Diözese Rottenburg-Stuttgart, Erzdiözese Freiburg |
| Bayern | niemand | alle Kirchen; die evangelische Landeskirche hat es rückwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft |
| Berlin | Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Erzbistum Berlin | |
| Brandenburg | evangelische Landeskirchen, Erzbistum Berlin, Bistümer Görlitz und Magdeburg | |
| Bremen | evangelische und katholische Kirche | |
| Hamburg | evangelische und katholische Kirche | |
| Hessen | evangelische Kirchen, katholische Bistümer, jüdische Gemeinden unter anderem in Frankfurt, Darmstadt, Kassel | |
| Mecklenburg-Vorpommern | evangelische und katholische Kirche | |
| Niedersachsen | evangelische und katholische Kirchen | der niedersächsische Teil der Erzdiözese Paderborn (Bad Pyrmont) |
| Nordrhein-Westfalen | Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, jüdische Gemeinden, Alt-Katholiken | alle fünf katholischen Bistümer |
| Rheinland-Pfalz | evangelische Kirchen, katholische Bistümer | Bistum Trier seit 2018 |
| Saarland | evangelische Kirchen, katholische Bistümer | Bistum Trier seit 2018 |
| Sachsen | evangelische Landeskirchen und katholische Bistümer | |
| Sachsen-Anhalt | evangelische und katholische Kirche | |
| Schleswig-Holstein | evangelische und katholische Kirche | |
| Thüringen | evangelische und katholische Kirche |
Die größte Lücke liegt in Nordrhein-Westfalen. Ein katholisches Mitglied in Köln, dessen Partner konfessionslos ist und das Familieneinkommen verdient, zahlt kein Kirchgeld. Wäre es evangelisch, käme bei 100.000 Euro gemeinsamem Einkommen ein Bescheid über 540 Euro. In Rheinland-Pfalz und im Saarland hängt es am Wohnort: Im Bistum Trier wird seit 2018 nicht mehr erhoben, im Bistum Mainz schon.
Wer zur Kirche gehört, aber in Bayern wohnt, bekommt keinen Kirchgeldbescheid. Die Kirchgeldzahlung, die Bayern trotzdem kennt, ist etwas anderes: ein allgemeines Kirchgeld der evangelischen Gemeinden zwischen 5 und 120 Euro, das jedes Mitglied mit eigenem Einkommen unabhängig vom Partner zahlt.
Kinder senken die Stufe
Die Kirchensteuer wird nach § 51a Abs. 2 EStG immer so gerechnet, als würden Kinderfreibeträge abgezogen, auch wenn die Familie Kindergeld bekommt. Für das Kirchgeld schreibt Sachsen im Beschluss für 2026 ausdrücklich vor, dass das zu versteuernde Einkommen "unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ... entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern" ist. Bei zusammenveranlagten Eltern sind das 2026 9.756 Euro je Kind.
Das verschiebt die Stufe spürbar. Bei 100.000 Euro gemeinsamem Einkommen und zwei Kindern zählen für das Kirchgeld nur 80.488 Euro. Statt Stufe 5 mit 540 Euro gilt Stufe 3 mit 276 Euro. Bei 55.000 Euro und zwei Kindern liegt die Bemessungsgrundlage unter 50.000 Euro, ein Kirchgeld fällt nicht an.
Prüfen Sie das im Bescheid. Steht dort ein Kirchgeld, das zur Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ohne Kinderabzug passt, lohnt ein genauer Blick. Wie die einzelnen Zeilen des Bescheids zu lesen sind, steht unter Steuerbescheid verstehen.
Hilft die Einzelveranlagung?
Formal ja, wirtschaftlich fast nie. Wer einzeln veranlagt wird, verliert den Splittingvorteil, und der ist bei ungleichen Einkommen um ein Vielfaches größer als das Kirchgeld. Die Rechnung mit dem Tarif 2026 aus § 32a EStG, für ein Paar ohne Kinder, in dem das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat:
| gemeinsam zu versteuern | Einkommensteuer zusammen (Splitting) | Einkommensteuer einzeln | Mehrsteuer bei Einzelveranlagung | Kirchgeld |
|---|---|---|---|---|
| 55.000 € | 7.046 € | 12.347 € | 5.301 € | 96 € |
| 80.000 € | 14.418 € | 22.464 € | 8.046 € | 276 € |
| 100.000 € | 21.096 € | 30.864 € | 9.768 € | 540 € |
| 150.000 € | 40.728 € | 51.864 € | 11.136 € | 1.200 € |
| 250.000 € | 82.728 € | 93.864 € | 11.136 € | 2.220 € |
| 400.000 € | 145.728 € | 160.529 € | 14.801 € | 3.600 € |
In keiner Zeile kommt die Einzelveranlagung auch nur in die Nähe. Bei 100.000 Euro zahlt das Paar fast 10.000 Euro mehr Einkommensteuer, um 540 Euro Kirchgeld zu sparen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der bei Einzelveranlagung früher einsetzt.
Je ähnlicher die beiden Einkommen sind, desto kleiner wird der Splittingvorteil. Aber genau dann ist auch die eigene Kirchensteuer des Mitglieds höher als das Kirchgeld, und das Kirchgeld spielt keine Rolle mehr. Eine Konstellation, in der die Einzelveranlagung wegen des Kirchgelds lohnt, ist damit kaum zu konstruieren. Mit der Steuerklassenwahl hat das alles nichts zu tun: Steuerklassen verteilen nur den Lohnsteuerabzug während des Jahres, das Kirchgeld entsteht erst mit dem Bescheid.
Eine Frau ist evangelisch, arbeitet nicht und wird mit ihrem konfessionslosen Mann zusammen veranlagt. Er hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro, Kinder haben sie keine.
Leipzig: Die Einkommensteuer nach Splitting beträgt 21.096 Euro. Ihr Anteil daran ist null, weil sie keine Einkünfte hat, ihre Kirchensteuer vom Einkommen also auch. Das Kirchgeld der Stufe 5 beträgt 540 Euro. Festgesetzt werden 540 Euro gegen sie.
Köln: Als Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland zahlt sie ebenfalls 540 Euro. Wäre sie katholisch, zahlte sie nichts.
München: In Bayern gibt es kein besonderes Kirchgeld, egal welcher Kirche sie angehört. Sie zahlt nichts.
Zum Vergleich: Wären beide Mitglied, betrüge die Kirchensteuer 9 Prozent von 21.096 Euro, also 1.899 Euro. Das Kirchgeld beträgt gut ein Viertel davon.
Wechsel im Laufe des Jahres
Das Kirchgeld ist ein Jahresbetrag, wird aber gezwölftelt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen. Der Sächsische Beschluss regelt zwei Fälle getrennt:
- Die Kirchensteuerpflicht besteht nur einen Teil des Jahres, etwa nach einem Austritt oder einem Zuzug aus dem Ausland. Dann wird für jeden Monat mit Kirchensteuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrags erhoben.
- Die glaubensverschiedene Ehe beginnt oder endet im Jahr, etwa durch Heirat, Scheidung oder weil der Partner eintritt. Dann wird der Jahresbetrag für jeden vollen Monat ohne glaubensverschiedene Ehe um ein Zwölftel gekürzt.
Wer im Juli austritt, zahlt für 2026 also noch sechs Zwölftel. Wie sich der Austrittsmonat bestimmt und ab wann die Kirchensteuer endet, steht unter Kirchenaustritt. Tritt dagegen der Partner aus der Kirche aus, wird aus einer konfessionsverschiedenen erst eine glaubensverschiedene Ehe, und das Kirchgeld kann beginnen. Der Bundesfinanzhof hat es in einem solchen Fall bestätigt.
Kapitalerträge laufen nebenher. Die Kirchensteuer, die die Bank auf Zinsen und Dividenden einbehält, wird nicht in den Vergleich einbezogen, sondern nach dem Sächsischen Beschluss "zusätzlich zum besonderen Kirchgeld" erhoben. Hat das Mitglied ein hohes eigenes Einkommen, rechnet die Kappung in glaubensverschiedenen Ehen nur mit seinem Anteil am gemeinsamen Einkommen; welche Grenzen dort gelten, steht unter Kappung der Kirchensteuer.
Wer sich wehren kann
Festgesetzt wird das Kirchgeld nur gegenüber dem Kirchenmitglied, auch wenn der Partner es tatsächlich bezahlt. Das Finanzgericht Hamburg hat am 22. August 2019 (3 K 140/19) entschieden, dass sich der konfessionslose Partner deshalb nicht dagegen wehren kann, "wenn er das Kirchgeld bezahlt hat". Einspruch einlegen muss das Mitglied selbst, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids.
Ein Einspruch mit dem Argument, das Kirchgeld sei grundsätzlich verfassungswidrig, ist aussichtslos. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung nach dem gemeinsamen Einkommen bestätigt, der Bundesfinanzhof ebenso. Sinnvoll ist ein Einspruch, wenn ein konkreter Fehler vorliegt: Kinderfreibeträge nicht abgezogen, falsche Stufe, Partner tatsächlich Mitglied einer steuererhebenden Gemeinschaft, Zwölftelung bei Heirat oder Austritt vergessen. Wie das geht, steht unter Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Die häufigsten Fehler
- Mit dem eigenen Einkommen rechnen. Das Kirchgeld richtet sich nach dem gemeinsamen Einkommen. Ein Mitglied ohne Einkünfte zahlt trotzdem, sobald das Paar 50.000 Euro gemeinsam versteuert.
- Einen konfessionsverschiedenen Fall für einen Kirchgeldfall halten. Ist der Partner katholisch, evangelisch oder Mitglied einer anderen steuererhebenden Gemeinschaft, gibt es kein Kirchgeld.
- Wegen des Kirchgelds die Einzelveranlagung wählen. Bei ungleichen Einkommen kostet der verlorene Splittingvorteil ein Vielfaches.
- Die Kinder vergessen. Nach dem Sächsischen Beschluss sinkt die Bemessungsgrundlage je Kind um die Kinderfreibeträge, 2026 also um 9.756 Euro. Wer das im Bescheid nicht wiederfindet, sollte nachfragen.
- Den Partner Einspruch einlegen lassen. Er ist nicht beschwert. Der Einspruch muss vom Kirchenmitglied kommen.
- Annehmen, das Kirchgeld gebe es überall. In Bayern gar nicht, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen nicht für Katholiken, im Bistum Trier seit 2018 nicht mehr.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen zahlt man besonderes Kirchgeld?
Ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro. In dieser ersten Stufe beträgt das Kirchgeld 96 Euro im Jahr, also 8 Euro im Monat. Maßgeblich ist das Einkommen beider Ehegatten zusammen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und den Kinderfreibeträgen, nicht das Bruttogehalt. Ein Paar mit zwei Kindern bleibt deshalb bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 69.511 Euro unter der Grenze, weil für das Kirchgeld 19.512 Euro abgezogen werden.
Wer muss das besondere Kirchgeld bezahlen?
Rechtlich schuldet es das Kirchenmitglied, an das sich der Bescheid richtet. Ob in der Familie das Geld dann vom Konto des Partners kommt, ändert daran nichts. Der konfessionslose Partner wird nicht Kirchensteuerschuldner, kann sich aber auch nicht gegen den Bescheid wehren. Erhoben wird das Kirchgeld nur, wenn das Paar zusammen veranlagt wird und das Kirchgeld höher ist als die Kirchensteuer auf das eigene Einkommen des Mitglieds.
Gibt es das besondere Kirchgeld in Bayern?
Nein. Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern hat es rückwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft, die katholischen Bistümer in Bayern erheben es ebenfalls nicht. Was es in Bayern gibt, ist ein allgemeines Kirchgeld der evangelischen Gemeinden zwischen 5 und 120 Euro im Jahr. Das zahlt jedes Mitglied mit eigenem Einkommen über einer Mindestgrenze, unabhängig davon, ob der Partner Kirchenmitglied ist.
Muss ich als Katholik in NRW Kirchgeld zahlen?
Nein. In Nordrhein-Westfalen erheben die katholischen Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn kein besonderes Kirchgeld. Es gilt dort nur für Mitglieder der evangelischen Landeskirchen, der jüdischen Gemeinden und der Alt-Katholiken. Ein katholisches Mitglied ohne eigenes Einkommen, dessen Partner konfessionslos ist, zahlt deshalb bei Zusammenveranlagung keine Kirchensteuer vom Einkommen. Ähnlich ist es in Baden-Württemberg mit den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart.
Lohnt sich ein Kirchenaustritt wegen des Kirchgelds?
Das ist eine persönliche Entscheidung, rechnerisch geht es um 96 bis 3.600 Euro im Jahr. Wer austritt, zahlt im Austrittsjahr noch für jeden Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel. Der Austritt wirkt nur für das Mitglied, der Partner ist ohnehin nicht betroffen. Vor einer Einzelveranlagung als Alternative ist zu warnen: Sie kostet bei ungleichen Einkommen meist mehrere tausend Euro Einkommensteuer und damit weit mehr als das Kirchgeld.
Wie hoch ist das Kirchgeld bei 100.000 Euro Einkommen?
Bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro ohne Kinder gilt Stufe 5 mit 540 Euro im Jahr. Mit einem Kind sinkt die Bemessungsgrundlage auf 90.244 Euro, das ist Stufe 4 mit 396 Euro. Mit zwei Kindern sind es 80.488 Euro und Stufe 3 mit 276 Euro. Fällig wird der Betrag nur, wenn die Kirchensteuer auf das eigene Einkommen des Mitglieds niedriger ist.
Quellen
- Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2026, 28. April 2026, Nr. 3 (Kirchgeldtabelle, Bemessungsgrundlage, Zwölftelung, Vergleichsberechnung) abgerufen 10/2026
- Niedersächsisches Finanzministerium, Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Niedersachsen für das Kalenderjahr 2025, 30.04.2025 abgerufen 10/2026
- Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Kirchensteuerbeschlüsse, 17.11.2025 (Kirchgeld nur evangelische Landeskirchen, jüdische Gemeinden, Alt-Katholiken) abgerufen 10/2026
- Haufe, Kirchensteuersätze 2025, Tabelle je Kirche mit Spalte besonderes Kirchgeld (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg) abgerufen 10/2026
- evangelisch.de, Bayerische Landeskirche schafft als erste "besonderes Kirchgeld" ab, 29.11.2018 abgerufen 10/2026
- Bistum Trier, Information zum Billigkeitserlass der Kirchensteuer, Stand Juni 2025 abgerufen 10/2026
- Wikipedia, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, Länderübersicht abgerufen 10/2026
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026 und Splittingverfahren
- § 51a EStG, Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19 (Kirchgeld Sachsen 2014 und 2015), Bericht beck-aktuell abgerufen 10/2026
- FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2019, 3 K 140/19, Bericht steuertipps.de abgerufen 10/2026
- BFH, I B 65/19 (Kirchgeld trotz eigenem Einkommen), Bericht Lohnsteuer kompakt abgerufen 10/2026
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