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Kirchenaustritt: ab wann zahlt man keine Kirchensteuer mehr?

Wer am 30. eines Monats austritt, zahlt für diesen Monat zum letzten Mal. Wer am 2. des Folgemonats austritt, zahlt einen Monat mehr. Und auf Zinsen und Dividenden kann der Abzug bis zu 15 Monate weiterlaufen, wenn man nichts tut.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt wirksam wird; ab dem 1. des Folgemonats fällt keine Kirchensteuer mehr an. Wirksam wird der Austritt am Tag der persönlichen Erklärung beim Standesamt oder Amtsgericht, bei einer notariell beglaubigten Erklärung erst mit dem Eingang beim Amt. Die Gebühr liegt je nach Land zwischen 0 und 60 Euro, in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bei 30 Euro, in Bayern bei 35 Euro. Banken ziehen Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach dem Stand vom 31. August für das ganze Folgejahr ab, außer Sie veranlassen eine Anlassabfrage.

Auf einen Blick

Ende der Kirchensteuermit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird
Wirksamam Tag der Erklärung vor dem Amt, notariell erklärt mit Eingang beim Amt
ZuständigStandesamt, in Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht, in Bremen die Kirche
Gebühr0 bis 60 Euro je nach Land und Kommune, in Berlin, NRW und Niedersachsen 30 Euro
Onlinenicht möglich, nur persönlich oder notariell beglaubigt
LohnArbeitgeber erfährt den Austritt über ELStAM automatisch, Korrektur kann bis zu drei Monate dauern
KapitalerträgeBank wendet den Stand vom 31. August für das ganze Folgejahr an (§ 51a Abs. 2c EStG)
Austritt alleinab 14 Jahren

Ende des Monats, nicht Beginn des nächsten: zwei Formulierungen, eine Regel

Wer nachliest, findet zwei scheinbar verschiedene Antworten. Das Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen schreibt: "Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist." Das Serviceportal Baden-Württemberg schreibt, sie ende "mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat". Gemeint ist dasselbe. Die Stadt Braunschweig formuliert es am deutlichsten: Austritt am 15. August, steuerliche Wirkung ab dem 1. September.

Der Austrittsmonat wird also immer voll bezahlt, ganz gleich, ob Sie am 1. oder am 31. austreten. Kirchensteuer gibt es nicht tageweise. Daraus folgt der einzige echte Termintipp: Ein Termin am Monatsende ist nicht teurer als einer am Monatsanfang, aber ein Termin am 2. des Folgemonats kostet einen ganzen Monat mehr.

Die zweite Lesart, die noch kursiert, ist der sogenannte Reuemonat. Früher endete die Kirchensteuerpflicht in mehreren Ländern erst mit Ablauf des Monats nach dem Austritt. Diese Regel ist abgeschafft. Ratgeber, die noch von einem Monat Nachlauf sprechen, geben einen alten Rechtsstand wieder.

Wann der Austritt wirksam wird

Das Datum, das zählt, ist nicht der Tag, an dem Sie den Termin buchen, und nicht der Tag, an dem Sie zum Notar gehen.

  • Persönlich beim Amt. Wirksam am Tag der Erklärung. In Berlin und Nordrhein-Westfalen heißt es genauer: mit Ablauf des Tages, an dem Sie die Niederschrift beim Amtsgericht unterschrieben haben.
  • Beim Notar, dann per Post. Wirksam erst mit dem Eingang beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht. Maßgeblich ist der Posteingangsstempel. Wer am 28. beim Notar unterschreibt und der Brief am 2. ankommt, hat den Folgemonat noch bezahlt.

Eine Erklärung, die eine Bedingung oder einen Zusatz enthält, ist unwirksam. Das Standesamt Fürth nennt als Beispiel den Zusatz, man wolle sich nur der Kirchensteuer entledigen. Der Austritt muss vorbehaltlos erklärt werden.

Wo Sie austreten und was es kostet, Land für Land

Zuständig ist die Stelle an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. In elf Ländern ist das das Standesamt, in vier Ländern das Amtsgericht. Bremen geht einen eigenen Weg: Dort wird der Austritt gegenüber der Kirche erklärt, alternativ mit einer beglaubigten Erklärung, die das Standesamt beglaubigen kann.

Die Gebühren sind Landesrecht oder kommunale Satzung, und sie ändern sich. Die einzige amtliche Übersicht über alle 16 Länder stammt aus einer Antwort des hessischen Justizministeriums von 2015. Daneben steht in der Tabelle, was eine aktuelle Amtsquelle für das Land angibt, soweit eine vorliegt. Auch die Zuständigkeit stammt aus dieser Übersicht, für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist sie durch die aktuellen Quellen bestätigt.

Land Zuständige Stelle Gebühr laut aktueller Amtsquelle Gebühr 2015 laut Landesübersicht
Baden-Württemberg Standesamt 10 bis 60 €, nach Gebührensatzung der Kommune 10 bis 60 €
Bayern Standesamt 35 € pro Person (Fürth, 2023) 25 € pro Person
Berlin Amtsgericht 30 € 30 €
Brandenburg Amtsgericht keine aktuelle Angabe gefunden 0 €
Bremen Kirche, oder beglaubigte Erklärung keine aktuelle Angabe gefunden 5,50 € für die Beglaubigung im Standesamt
Hamburg Standesamt, Erklärung bei den Dienststellen für Einwohnerangelegenheiten 31 € pro Person 31 €
Hessen Amtsgericht keine aktuelle Angabe gefunden 25 €
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 10 € pro Person
Niedersachsen Standesamt 30 € 25 €
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30 € 30 €
Rheinland-Pfalz Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 20,45 €
Saarland Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 30,70 €
Sachsen Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 18 €
Sachsen-Anhalt Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 30 €
Schleswig-Holstein Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 20 €
Thüringen Standesamt keine aktuelle Angabe gefunden 30 €

Die beiden Spalten erklären, warum Übersichten im Netz sich widersprechen. In Bayern ist aus 25 Euro ein Betrag von 35 Euro geworden, in Niedersachsen aus 25 Euro ein Betrag von 30 Euro. Wer eine Tabelle ohne Datum abschreibt, liegt bei diesen Ländern daneben. Wo die rechte Spalte allein steht, nennt die Website Ihres Standesamts den aktuellen Betrag. Für die Entscheidung spielt die Gebühr ohnehin kaum eine Rolle: Bei 30 Euro Lohnkirchensteuer im Monat ist sie nach einem Monat bezahlt.

Der Notar kostet zusätzlich und lohnt sich nur, wenn die Post sicher vor Monatsende beim Amt ankommt.

So läuft der Austritt ab

  1. Stelle und Termin klären. Standesamt oder Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz, in Bremen die Kirche. Ob ein Termin nötig ist, steht auf der Website der Stelle.
  2. Ausweis mitbringen. Personalausweis oder Reisepass genügen. Einen Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft brauchen Sie nicht. Für Kinder unter 14 kommt die Geburtsurkunde dazu.
  3. Erklärung abgeben. Persönlich zur Niederschrift, ohne Bedingungen und ohne Zusätze.
  4. Bescheinigung aufbewahren. Sie erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. Das ist der einzige Nachweis, wenn später etwas schiefgeht. Braunschweig weist darauf hin, dass es nach Ablauf der 30-jährigen Aufbewahrungsfrist keine Ersatzbescheinigung mehr gibt.
  5. Nach vier Wochen die Lohnabrechnung prüfen. Dazu der nächste Abschnitt.

Online geht der Austritt nicht. Das Berliner Serviceportal warnt ausdrücklich vor Angeboten, die das versprechen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen beschreibt einen Dienst, der für 29,90 Euro ein ausgefülltes Formular per E-Mail liefert, für 19,90 Euro mehr per Post. Wirksam austreten kann man damit nicht, weil die Erklärung persönlich mit Ausweis vor dem Standesbeamten abgegeben werden muss. Wer eine Erklärung schriftlich abgibt, braucht eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Die Unterschriftsbeglaubigung durch ein Bürgeramt reicht dafür nicht, das Standesamt Fürth nimmt sie ausdrücklich nicht an. Der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung ist hier genau der Unterschied zwischen wirksam und unwirksam.

Die Lohnabrechnung: automatisch, aber nicht sofort

Sie müssen weder dem Arbeitgeber noch dem Finanzamt etwas melden. Das Standesamt oder Amtsgericht informiert die Meldebehörde, die Meldebehörde die Finanzverwaltung, und dort wird das Kirchensteuermerkmal in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) geändert. Der Arbeitgeber erhält die Änderung beim nächsten Abruf. Auf der Abrechnung erkennen Sie das am Feld Konfession im Kopf, das danach einen Strich statt "ev" oder "rk" zeigt; welche Felder dort sonst stehen, erklärt der Abschnitt zur Lohnabrechnung.

Diese Kette braucht Zeit. Das sächsische Landesamt bittet, nicht vor Ablauf von vier Wochen nachzufragen. Braunschweig nennt bis zu drei Monate, Hamburg ein bis zwei Monate. Wird in dieser Zeit noch Kirchensteuer einbehalten, ist sie nicht verloren:

  • Im selben Kalenderjahr korrigiert der Arbeitgeber den Abzug, sobald das neue Merkmal da ist.
  • Nach Jahresende gibt es das Geld nur noch über die Einkommensteuererklärung zurück. Wer sonst nicht abgeben muss, kann dafür freiwillig abgeben; wie lange das möglich ist, steht unter Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig.
  • Bei falschen Daten stellt das Finanzamt auf Antrag eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" mit den richtigen Merkmalen aus, die Sie dem Arbeitgeber vorlegen. Hängt die Änderung schon bei der Meldebehörde, ist das Einwohnermeldeamt der richtige Ansprechpartner.
Beispiel: der Termin, der einen Monat kostet

Ein Angestellter aus Köln zahlt 450 Euro Lohnsteuer im Monat. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Lohnsteuer (ohne Kinderfreibeträge), also 40,50 Euro im Monat.

Erklärt er den Austritt am 30. Oktober beim Amtsgericht, endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Oktobers. Ab November fällt keine Kirchensteuer mehr an. Bekommt er erst am 3. November einen Termin, zahlt er für November noch einmal 40,50 Euro.

Kommt das neue Merkmal erst im Januar beim Arbeitgeber an, sind in den Abrechnungen für November und Dezember zusammen 81 Euro zu viel abgezogen. Diese 81 Euro holt er nur noch mit der Einkommensteuererklärung für das Austrittsjahr zurück.

Wie viel Kirchensteuer Sie im Monat zahlen, zeigt der Brutto-Netto-Rechner, wenn Sie die Kirchensteuer einmal an- und einmal abwählen.

Zinsen und Dividenden: der Stichtag 31. August

Hier läuft die Kirchensteuer am längsten weiter, und kaum jemand rechnet damit. Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften fragen das Kirchensteuermerkmal nicht monatlich ab, sondern einmal im Jahr. Nach § 51a Abs. 2c EStG fragen sie zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob Sie "am 31. August des betreffenden Jahres" kirchensteuerpflichtig waren, und legen das Ergebnis dem Kirchensteuerabzug des folgenden Kalenderjahres zugrunde.

Für einen Austritt im Herbst 2026 bedeutet das: Am Stichtag 31. August 2026 waren Sie noch Mitglied. Die Bank behält deshalb das ganze Jahr 2027 Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge ein. Erst die Regelabfrage im Herbst 2027 bringt den neuen Stand, wirksam ab Januar 2028. Wer im September austritt, hat damit von Oktober 2026 bis Dezember 2027 einen Abzug, der ihm nicht mehr zusteht: 15 Monate.

Praxistipp

Bitten Sie Ihre Bank nach dem Austritt um eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG erlaubt der Bank diese Abfrage "auf Veranlassung" des Kunden; das Bundeszentralamt meldet dann den Stand zum Zeitpunkt der Anfrage. Verpflichtet ist die Bank dazu nicht. Lehnt sie ab, bleibt der Weg über die Steuererklärung.

Ohne Anlassabfrage holen Sie die Kirchensteuer mit der Einkommensteuererklärung zurück. § 51a Abs. 2d EStG sieht dafür eine Veranlagung auf Antrag vor, § 32d Abs. 4 EStG die Überprüfung des Steuereinbehalts mit der Anlage KAP. Die Bank stellt die nötige Steuerbescheinigung aus.

Betroffen ist nur, wer über dem Sparer-Pauschbetrag liegt. Solange die Kapitalerträge den Freistellungsauftrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, nicht übersteigen, zieht die Bank weder Kapitalertragsteuer noch Kirchensteuer ab.

Beispiel: 3.000 Euro Kapitalerträge im Jahr 2027

Eine Sparerin aus Hannover tritt im Oktober 2026 aus. 2027 erhält sie 3.000 Euro Zinsen und Dividenden, ihr Freistellungsauftrag deckt 1.000 Euro, steuerpflichtig sind 2.000 Euro. Die Bank rechnet nach dem Stand vom 31. August 2026 mit 9 Prozent Kirchensteuer.

Mit Kirchensteuer gilt die Formel aus § 32d Abs. 1 EStG: Kapitalertragsteuer = 2.000 ÷ (4 + 0,09) = 489,00 Euro, Kirchensteuer 9 Prozent davon = 44,01 Euro. Zusammen 533,01 Euro.

Ohne Kirchensteuer wären es 25 Prozent von 2.000 Euro, also 500,00 Euro. Der zu Unrecht einbehaltene Betrag ist deshalb nicht 44,01 Euro, sondern 33,01 Euro, weil die Kirchensteuer die Kapitalertragsteuer mindert. Der Solidaritätszuschlag ist hier nicht mitgerechnet.

Der Kirchensteuersatz auf Kapitalerträge beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.

Die häufigsten Fehler

  • Mit dem Reuemonat rechnen. Die Pflicht endet mit Ablauf des Austrittsmonats. Wer glaubt, einen Monat Nachlauf ohnehin zu zahlen, verschiebt den Termin unnötig in den nächsten Monat.
  • Termin am Monatsanfang buchen. Der 1. oder 2. eines Monats ist der teuerste Austrittstag, weil der ganze Monat noch zählt. Wer die Wahl hat, nimmt den letzten freien Termin im laufenden Monat.
  • Notarbrief zu spät abschicken. Wirksam ist der Eingang beim Amt, nicht der Tag beim Notar.
  • Online-Formular für den Austritt halten. Kostenpflichtige Dienste liefern ein Formular, keinen Austritt. Die Kirchensteuer läuft weiter.
  • Bürgeramt-Beglaubigung statt Notar. Für die schriftliche Erklärung ist die öffentliche, also notarielle Beglaubigung nötig.
  • Die Bank vergessen. Der Arbeitgeber erfährt den Austritt automatisch, die Bank erst mit der nächsten Regelabfrage für das übernächste Jahr.
  • Die Bescheinigung wegwerfen. Taucht das Kirchensteuermerkmal Jahre später wieder auf, etwa nach einem Umzug, ist die Austrittsbescheinigung der Beweis.

Der Austritt ändert übrigens nichts an der Steuerklasse und nichts an der Lohnsteuer selbst, nur am Zuschlag darauf. Wie die übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmale zusammenspielen, steht unter Steuerklassen.

Häufige Fragen

Ab wann zahle ich nach dem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr?

Ab dem 1. des Monats nach dem Austritt. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt wirksam geworden ist. Wirksam ist er am Tag der persönlichen Erklärung beim Standesamt oder Amtsgericht, bei einer notariell beglaubigten Erklärung mit dem Eingang beim Amt. Wer am 15. August austritt, zahlt für August noch Kirchensteuer, ab September nicht mehr. Ein zusätzlicher Nachlaufmonat, der früher in einigen Ländern galt, ist abgeschafft.

Was kostet der Kirchenaustritt?

Das hängt vom Land ab. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen kostet er 30 Euro, in Hamburg 31 Euro pro Person, in Bayern 35 Euro pro Person einschließlich Bescheinigung. In Baden-Württemberg legt jede Kommune die Gebühr selbst fest, in der Regel zwischen 10 und 60 Euro. In Brandenburg wurde nach der Länderübersicht von 2015 keine Gebühr erhoben. Wer den Weg über einen Notar wählt, zahlt dessen Beglaubigungskosten zusätzlich.

Muss ich meinem Arbeitgeber den Kirchenaustritt mitteilen?

Nein. Das Standesamt oder Amtsgericht meldet den Austritt an die Meldebehörde, die ihn an die Finanzverwaltung weitergibt. Der Arbeitgeber erhält das geänderte Kirchensteuermerkmal beim nächsten Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das kann vier Wochen bis drei Monate dauern. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer korrigiert der Arbeitgeber im selben Kalenderjahr; nach Jahresende geht das nur noch über die Einkommensteuererklärung. Bei falschen Daten hilft eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vom Finanzamt.

Warum zieht meine Bank nach dem Austritt weiter Kirchensteuer ab?

Weil Banken die Religionszugehörigkeit nur einmal im Jahr abfragen, mit Stand 31. August, und dieses Ergebnis für das ganze folgende Kalenderjahr verwenden (§ 51a Abs. 2c EStG). Wer nach dem 31. August austritt, wird deshalb im gesamten Folgejahr noch als Mitglied behandelt. Sie können die Bank bitten, eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, die den aktuellen Stand liefert. Andernfalls erhalten Sie die Kirchensteuer mit der Steuererklärung und der Anlage KAP zurück.

Ab welchem Alter kann man selbst aus der Kirche austreten?

Ab 14 Jahren erklärt man den Austritt allein, ohne Zustimmung der Eltern. Für jüngere Kinder erklären ihn die sorgeberechtigten Eltern. Ab 12 Jahren kann das nicht gegen den Willen des Kindes geschehen, in Bayern muss das Kind zwischen 12 und 14 Jahren den Austritt gemeinsam mit den Eltern erklären. Gemeinsam Sorgeberechtigte müssen beim Austritt eines Kindes beide mitwirken. Für Kinder unter 14 verlangt das Standesamt zusätzlich die Geburtsurkunde.

Ich habe die Austrittsbescheinigung verloren. Was nun?

Das Standesamt oder Amtsgericht, bei dem Sie ausgetreten sind, stellt gegen Gebühr eine Ersatzbescheinigung aus, solange die Unterlagen noch aufbewahrt werden. Braunschweig nennt dafür eine Frist von 30 Jahren; danach gibt es keine Ersatzbescheinigung mehr. In Bayern kostet eine solche nachträgliche Ausfertigung der Niederschrift zum Beispiel in Gauting 10 Euro. Die Bescheinigung ist der einzige Nachweis, falls das Kirchensteuermerkmal nach Jahren wieder auftaucht, und sollte deshalb dauerhaft aufbewahrt werden.

Quellen

  1. § 51a EStG, Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (Abs. 2c Regel- und Anlassabfrage, Abs. 2d Veranlagung)
  2. § 32d EStG, Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1 Formel, Abs. 4 Überprüfung)
  3. Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Informationsblatt bei Kirchenaustritt, Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug abgerufen 10/2026
  4. Stadt Braunschweig, Informationen nach dem Kirchenaustritt, Stand 26.03.2026 abgerufen 10/2026
  5. Service-Portal Berlin, Kirchenaustritt erklären abgerufen 10/2026
  6. Justizportal Nordrhein-Westfalen, Recht A bis Z, Kirchenaustritt abgerufen 10/2026
  7. Hamburg Service, Kirchenaustritt erklären abgerufen 10/2026
  8. Stadt Fürth, Standesamt, Infoblatt Informationen zum Kirchenaustritt, Stand 1. Februar 2023 abgerufen 10/2026
  9. Stadt Elsfleth, Standesamt, Kirchenaustritt (Niedersachsen) abgerufen 10/2026
  10. service-bw, Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer, Kirchenaustritt erklären (Freigabe 20.07.2023), Fassung der Stadt Heidelberg abgerufen 10/2026
  11. Hessischer Landtag, Drucksache 19/1716 vom 21.04.2015, Antwort der Ministerin der Justiz, Zuständigkeit und Gebühren in allen Ländern abgerufen 10/2026
  12. BayernPortal, Bestätigung über den Austritt aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, Standesamt Gauting abgerufen 10/2026
  13. Verbraucherzentrale Niedersachsen, kircheaustreten.de: kostenpflichtiger Online-Dienst, der nicht zum Kirchenaustritt führt, Stand 06.11.2024 abgerufen 10/2026
  14. Commerzbank, Basisinformationen zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge, Rechtsstand Dezember 2025 abgerufen 10/2026

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