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Ab welchem Einkommen lohnt sich die Kappung der Kirchensteuer?

Die Kappung gilt als Steuertipp für Gutverdiener. Tatsächlich greift sie 2026 bei 9 Prozent Kirchensteuer und 3 Prozent Kappung erst ab 128.492 Euro zu versteuerndem Einkommen, bei 4 Prozent erst im Millionenbereich. Und in fünf Ländern passiert ohne Antrag gar nichts.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Die Kappung begrenzt die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Bei 9 Prozent Kirchensteuer und 3 Prozent Kappung wird sie 2026 erst ab 128.492 Euro zu versteuerndem Einkommen wirksam, bei 3,5 Prozent ab 318.610 Euro, bei 4 Prozent ab rund 3,5 Millionen Euro; für zusammenveranlagte Ehepaare, die beide Mitglied sind, gilt jeweils das Doppelte. In zehn Ländern kappt das Finanzamt automatisch, in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland nur auf Antrag bei der Kirche, in Bayern gar nicht.

Auf einen Blick

Kappungssatz2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens, je nach Land und Kirche
Wirksam ab (ledig, ohne Kinder, 2026)3 Prozent: 128.492 Euro, 3,5 Prozent: 318.610 Euro, 4 Prozent: rund 3,5 Millionen Euro
AutomatischBerlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Nur auf Antrag bei der KircheBaden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Keine KappungBayern
Antragsfristbis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, in der Regel vier Jahre (§ 169 AO)
Nicht gekapptKirchensteuer auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer (§ 32d EStG)
Voraussetzung beim AntragKirchenmitgliedschaft im Zeitpunkt der Antragstellung

Die Grenze liegt höher, als die meisten denken

Kirchensteuer wird normalerweise als Zuschlag berechnet: 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Die Kappung setzt eine zweite Obergrenze daneben, gemessen am zu versteuernden Einkommen. Gezahlt wird der niedrigere der beiden Beträge.

Daraus folgt eine einfache Bedingung. Die Kappung wirkt erst, wenn die Einkommensteuer einen bestimmten Anteil des zu versteuernden Einkommens übersteigt, also ab einem bestimmten Durchschnittssteuersatz. Bei 9 Prozent Kirchensteuer und 3 Prozent Kappung sind das 3 ÷ 9 = 33,3 Prozent. Der Grenzsteuersatz von 42 Prozent, den viele im Kopf haben, spielt dafür keine Rolle. Es zählt die durchschnittliche Belastung, und die steigt nur langsam.

Mit dem Tarif 2026 aus § 32a EStG ergeben sich diese Grenzen. Gerechnet ist ohne Kinder und ohne Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen:

Kirchensteuer Kappung nötiger Durchschnittssteuersatz wirksam ab (ledig) wirksam ab (Ehepaar, beide Mitglied)
9 % 3 % 33,3 % 128.492 € 256.984 €
8 % 2,75 % 34,4 % 146.042 € 292.084 €
9 % 3,5 % 38,9 % 318.610 € 637.220 €
8 % 3,5 % 43,75 % rund 1,56 Mio. € rund 3,12 Mio. €
9 % 4 % 44,4 % rund 3,5 Mio. € rund 7 Mio. €

Die letzten beiden Zeilen sind die Überraschung. Der Spitzensteuersatz beträgt 45 Prozent, und der Durchschnittssteuersatz nähert sich ihm nur an. Eine Kappung von 4 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuer verlangt einen Durchschnittssatz von 44,4 Prozent, der erst bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 3,5 Millionen Euro erreicht ist. Wer in einem Bistum mit 4 Prozent Kappungssatz wohnt, profitiert mit einem gewöhnlichen hohen Gehalt also nicht.

Wer die Kappung schon mit dem Spitzensteuersatz erwartet, verwechselt den Grenzsteuersatz mit dem Durchschnittssteuersatz. Ab 69.879 Euro kostet jeder weitere Euro 42 Prozent Steuer, das stimmt. Die Kirchensteuer bemisst sich aber an der ganzen Einkommensteuer, und die liegt bei diesem Einkommen nur bei gut einem Viertel des zu versteuernden Einkommens.

Kinder verschieben die Grenze nach oben. Die Kirchensteuer wird nach § 51a Abs. 2 EStG immer mit Kinderfreibeträgen gerechnet, auch wenn Sie Kindergeld bekommen. Das senkt die Bemessungsgrundlage, nicht aber das zu versteuernde Einkommen, an dem die Kappung hängt.

Beispiel: dasselbe Gehalt in Hamburg, Aachen und München

Ein lediger Angestellter ohne Kinder hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 180.000 Euro. Die Einkommensteuer beträgt 0,42 × 180.000 − 11.135,63 = 64.464 Euro.

Hamburg: 9 Prozent davon sind 5.801,76 Euro. Die Kappung auf 3 Prozent des Einkommens ergibt 5.400 Euro. Er zahlt 5.400 Euro und spart 401,76 Euro im Jahr.

Aachen, Mitglied der katholischen Kirche: Das Bistum kappt auf Antrag bei 4 Prozent, also 7.200 Euro. Das ist mehr als die normale Kirchensteuer von 5.801,76 Euro, die Kappung bringt nichts, ein Antrag wäre vergeblich. Selbst ein Satz von 3,5 Prozent ergäbe 6.300 Euro und wäre ebenfalls wirkungslos.

München: 8 Prozent ergeben 5.157,12 Euro. Eine Kappung gibt es in Bayern nicht, sie wäre bei diesem Einkommen aber auch nicht wirksam.

Satz und Verfahren in allen 16 Ländern

Den Kappungssatz legt jede Kirche in ihrem Kirchensteuerbeschluss fest, mit staatlicher Anerkennung. Deshalb unterscheidet er sich nicht nur zwischen den Ländern, sondern teils auch zwischen evangelischer und katholischer Kirche im selben Land. Die Tabelle führt die Sätze aus den Übersichten von biallo.de (Stand 2025) und Haufe zusammen und ergänzt sie, wo die Kirchensteuerbeschlüsse oder die Kirchen selbst vorliegen.

Land Kirchensteuer Kappungssatz Verfahren
Baden-Württemberg 8 % 2,75 % ev. Württemberg; 3,5 % ev. Baden, Rottenburg-Stuttgart, Freiburg nur auf Antrag bei der Kirche
Bayern 8 % keine Kappung entfällt
Berlin 9 % 3 % automatisch, schon beim Lohnsteuerabzug
Brandenburg 9 % 3 % automatisch im Steuerbescheid
Bremen 9 % 3 bis 3,5 % je Kirche automatisch, beim Lohnsteuerabzug 3,5 %
Hamburg 9 % 3 % automatisch, schon beim Lohnsteuerabzug
Hessen 9 % 3,5 % ev. Kurhessen-Waldeck; bis 4 % katholisch nur auf Antrag bei der Kirche
Mecklenburg-Vorpommern 9 % 3 bis 3,5 % je Kirche automatisch, beim Lohnsteuerabzug 3 %
Niedersachsen 9 % 3,5 %; Gebiet der Nordkirche 3 %, Anteil Erzbistum Paderborn 4 % automatisch, beim Lohnsteuerabzug 3,5 %
Nordrhein-Westfalen 9 % 3,5 bis 4 %, Bistum Aachen 4 % nur auf Antrag bei der Kirche
Rheinland-Pfalz 9 % 3,5 bis 4 %, Bistum Trier und Bistum Mainz 4 % nur auf Antrag bei der Kirche
Saarland 9 % 3,5 bis 4 %, Bistum Trier 4 % nur auf Antrag bei der Kirche
Sachsen 9 % 3,5 % automatisch im Steuerbescheid, nicht beim Lohnsteuerabzug
Sachsen-Anhalt 9 % 3,5 % automatisch, schon beim Lohnsteuerabzug
Schleswig-Holstein 9 % 3 % automatisch, schon beim Lohnsteuerabzug
Thüringen 9 % 3,5 % automatisch im Steuerbescheid

Die Zeile für Niedersachsen zeigt, warum Übersichten mit nur einer Zahl je Land nicht reichen. Der Kirchensteuerbeschluss für 2025 nennt allgemein höchstens 3,5 Prozent, für den niedersächsischen Teil der Nordkirche höchstens 3 Prozent und für den Teil des Erzbistums Paderborn höchstens 4 Prozent. Wer in Niedersachsen wohnt, hat also je nach Kirche und Wohnort drei verschiedene Grenzen.

Automatisch heißt nicht: auf der Lohnabrechnung

Auch in den Ländern mit automatischer Kappung gibt es zwei Stufen. In Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein berücksichtigt nach der Haufe-Übersicht für 2026 schon der Lohnsteuerabzug die Kappung. In Brandenburg, Sachsen und Thüringen nicht: Dort rechnet erst das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid. Der sächsische Beschluss für 2026 sagt es ausdrücklich: Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer oder zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.

Für einen Angestellten in Dresden heißt das: Der Arbeitgeber zieht das ganze Jahr volle 9 Prozent ab, und den Unterschied gibt es nur mit der Steuererklärung zurück. Wer bisher keine Erklärung abgibt, weil keiner der Pflichtfälle vorliegt, kann es freiwillig tun, vier Jahre rückwirkend; welche Fälle zur Pflicht führen, steht unter Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig.

Im Bescheid erscheint die Kappung nicht als eigene Zeile mit Namen. Sie sehen sie daran, dass die festgesetzte Kirchensteuer niedriger ist als 9 Prozent der Einkommensteuer. Wo im Bescheid die Kirchensteuer steht, zeigt die Anleitung Steuerbescheid verstehen.

Der Antrag in den fünf Antragsländern

In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist die Kappung kein Rechenschritt des Finanzamts, sondern ein Billigkeitserlass der Kirche. Das Finanzamt setzt die volle Kirchensteuer fest. Danach stellen Sie bei Ihrem Bistum oder Ihrer Landeskirche den Antrag, und die Kirche erstattet den Teil über dem Kappungssatz.

  1. Steuerbescheid abwarten. Der Antrag bezieht sich auf ein bestimmtes Jahr und setzt den Einkommensteuerbescheid dafür voraus.
  2. Rechnen. Kappungssatz mal zu versteuerndes Einkommen. Liegt das Ergebnis über der festgesetzten Kirchensteuer, ist der Antrag zwecklos.
  3. Zuständige Stelle finden. Für Katholiken das Bistum, für Evangelische die Landeskirche, jeweils nach dem Wohnsitz. In Kurhessen-Waldeck entscheidet das Landeskirchenamt, in Trier das Bischöfliche Generalvikariat, in Aachen die Finanzabteilung des Bistums.
  4. Antrag stellen. Formlos oder mit dem Formular der Kirche. Das Bistum Aachen verlangt eine Kopie des Steuerbescheids und die Bankverbindung, weitere Unterlagen im Einzelfall.
  5. Frist beachten. Bistum Aachen und Bistum Trier nehmen den Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist an. Das sind nach § 169 AO in der Regel vier Jahre; wer zur Abgabe verpflichtet ist, rechnet sie nach § 170 Abs. 2 AO ab dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde.

Eine Formulierung, die für den Antrag genügt:

Antrag auf Kappung der Kirchensteuer für das Jahr 2025. Ich bin Mitglied der [Kirche] und beantrage, die für 2025 festgesetzte Kirchensteuer auf [Kappungssatz] Prozent meines zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Der Einkommensteuerbescheid vom [Datum] liegt in Kopie bei. Zu versteuerndes Einkommen: [Betrag] Euro, festgesetzte Kirchensteuer: [Betrag] Euro. Bitte überweisen Sie den Erstattungsbetrag auf das Konto [IBAN].

Wie man solche Schreiben allgemein aufbaut und nachweisbar verschickt, steht unter Musterschreiben an Behörden.

Erst beantragen, dann austreten

Der Landeskirchensteuerbeschluss von Kurhessen-Waldeck macht Kappung und Erlass ausdrücklich davon abhängig, dass Sie im Zeitpunkt des Antrags noch Mitglied sind. Weil die Kappung in den Antragsländern ein Entgegenkommen der Kirche ist, sollten Sie bei anderen Kirchen von derselben Bedingung ausgehen. Wer nach einem teuren Jahr erst aus der Kirche austritt und dann den Antrag stellt, bekommt nichts zurück. Wie der Austritt und das Ende der Kirchensteuer zeitlich zusammenhängen, steht unter [Kirchenaustritt](/steuern/kirchenaustritt/).

Abfindung und Veräußerungsgewinn: der Teilerlass ist oft wertvoller

Ein einmalig hohes Jahr entsteht oft durch eine Abfindung oder den Verkauf eines Betriebs. Dafür gibt es ein zweites Instrument.

Das Bistum Trier ermäßigt auf Antrag die Kirchensteuer, die auf außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG entfällt, um 50 Prozent. Dazu zählen Abfindungen als Ersatz für entgangene Einnahmen und bestimmte Veräußerungsgewinne. Voraussetzung ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid und die Bestätigung, dass kein Einspruch eingelegt wurde. Kurhessen-Waldeck sieht für Abfindungen und gewerbliche Veräußerungsgewinne ebenfalls eine Ermäßigung auf Antrag vor, ohne einen festen Prozentsatz zu nennen.

Der Teilerlass hängt nicht am Durchschnittssteuersatz. Er wirkt deshalb auch dort, wo die Kappung bei 4 Prozent nie erreicht wird. Wer eine Abfindung erhält, sollte bei seiner Kirche nach beiden Wegen fragen. Was die Abfindung beim Arbeitslosengeld bewirkt, steht unter Abfindung und Arbeitslosengeld.

Was die Kappung nicht erfasst

  • Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer, die Banken auf Zinsen und Dividenden einbehalten, wird nicht gekappt. Sachsen schließt sie im Beschluss für 2026 ausdrücklich aus, das Bistum Trier lässt Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG außer Ansatz.
  • Glaubensverschiedene Ehen. Gehört nur ein Ehepartner einer Kirche an, gilt die Kappung nicht auf das gemeinsame Einkommen, sondern auf den Anteil des Mitglieds, berechnet nach dem Verhältnis der Einkünfte.
  • Das besondere Kirchgeld. Hat das Mitglied kaum eigenes Einkommen, verdient der Partner aber gut, erheben viele Kirchen ein Kirchgeld nach Stufen des gemeinsamen Einkommens. In Sachsen beginnt die Tabelle 2026 bei 50.000 Euro mit 96 Euro im Jahr und endet ab 320.000 Euro bei 3.600 Euro. Das Bistum Trier erhebt seit 2018 kein besonderes Kirchgeld mehr.

Die häufigsten Fehler

  • Den Grenzsteuersatz ansetzen. Wer rechnet "42 Prozent mal 9 Prozent sind 3,78 Prozent, also mehr als 3 Prozent", hält die Kappung schon ab 70.000 Euro für wirksam. Maßgeblich ist der Durchschnittssteuersatz.
  • In einem Antragsland auf das Finanzamt warten. In Nordrhein-Westfalen oder Hessen kappt das Finanzamt nie. Ohne Antrag bei der Kirche bleibt es bei der vollen Kirchensteuer.
  • Bei 4 Prozent einen Antrag stellen. Unterhalb von rund 3,5 Millionen Euro zu versteuerndem Einkommen bringt ein Kappungssatz von 4 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuer nichts.
  • Die Frist verschlafen. Die Kappung lässt sich Jahre später noch beantragen, aber nicht unbegrenzt. Mit der Festsetzungsfrist ist sie verloren.
  • Austritt vor dem Antrag. In Kurhessen-Waldeck gibt es ohne Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Antrags weder Kappung noch Erlass.
  • Einspruch gegen den Steuerbescheid statt Antrag bei der Kirche. Die Kappung in den Antragsländern ist keine Frage der richtigen Steuerfestsetzung. Ein Einspruch beim Finanzamt ändert daran nichts.

Häufige Fragen

Muss ich die Kappung der Kirchensteuer beantragen?

Das hängt vom Land ab. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen berücksichtigt das Finanzamt die Kappung automatisch, in einigen davon erst im Einkommensteuerbescheid. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es sie nur auf Antrag beim Bistum oder bei der Landeskirche, nachdem der Steuerbescheid vorliegt. In Bayern gibt es keine Kappung.

Ab welchem Einkommen lohnt sich die Kappung?

Bei 9 Prozent Kirchensteuer und einem Kappungssatz von 3 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 128.492 Euro im Jahr 2026, bei zusammenveranlagten Ehepaaren, die beide Mitglied sind, ab 256.984 Euro. Bei 3,5 Prozent liegt die Grenze bei 318.610 Euro, bei 4 Prozent erst bei rund 3,5 Millionen Euro. In Württemberg mit 8 Prozent Kirchensteuer und 2,75 Prozent Kappung sind es 146.042 Euro. Mit Kindern liegt die Grenze höher.

Gibt es in Bayern eine Kappung der Kirchensteuer?

Nein. Bayern erhebt mit 8 Prozent einen niedrigeren Kirchensteuersatz als die meisten Länder, die Kirchen dort sehen aber keine Kappung vor. Zum Vergleich: In Württemberg, ebenfalls mit 8 Prozent, wirkt die Kappung von 2,75 Prozent ab 146.042 Euro zu versteuerndem Einkommen, in Baden mit 3,5 Prozent erst ab rund 1,56 Millionen Euro.

Wie lange kann ich die Kappung rückwirkend beantragen?

In den Antragsländern bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Das Bistum Aachen und das Bistum Trier nennen diese Frist ausdrücklich. Nach § 169 AO beträgt sie in der Regel vier Jahre. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, rechnet sie nach § 170 Abs. 2 AO ab dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Wer die Pflichterklärung für 2025 im Jahr 2026 abgegeben hat, kann die Kappung für 2025 also bis Ende 2030 beantragen. Voraussetzung bleibt die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Antrags.

Gilt die Kappung auch für die Kirchensteuer auf Zinsen und Dividenden?

Nein. Die Kirchensteuer, die Banken zusammen mit der Abgeltungsteuer einbehalten, ist von der Kappung ausgenommen. Der sächsische Kirchensteuerbeschluss für 2026 schließt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer und auf die Einkommensteuer nach § 32d EStG ausdrücklich aus, das Bistum Trier lässt Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG bei der Kappung außer Ansatz. Gekappt wird nur die Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer.

Bekomme ich die Kappung, wenn ich danach aus der Kirche austrete?

Für Jahre, in denen Sie Mitglied waren, hängt das vom Verfahren ab. In den Ländern mit automatischer Kappung rechnet das Finanzamt sie in den Bescheid ein, unabhängig davon, ob Sie später austreten. In den Antragsländern ist die Kappung ein Erlass der Kirche, und der setzt etwa in Kurhessen-Waldeck ausdrücklich voraus, dass Sie beim Antrag noch Mitglied sind. Wer austreten will, stellt den Antrag deshalb vorher.

Quellen

  1. § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026 und Splittingverfahren
  2. § 51a EStG, Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (Abs. 2 Kinderfreibeträge in der Bemessungsgrundlage)
  3. § 169 AO, Festsetzungsfrist
  4. § 170 AO, Beginn der Festsetzungsfrist
  5. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2026, 28. April 2026 abgerufen 10/2026
  6. Niedersächsisches Finanzministerium, Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Niedersachsen für das Kalenderjahr 2025, 30.04.2025 abgerufen 10/2026
  7. Bistum Trier, Information zum Billigkeitserlass der Kirchensteuer, Stand Juni 2025 abgerufen 10/2026
  8. Bistum Aachen, Kappung der Kirchensteuer abgerufen 10/2026
  9. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchensteuerbeschluss vom 23. November 2021, § 1 Abs. 2 bis 5 abgerufen 10/2026
  10. Haufe, Kirchensteuer und Kappungssätze im Lohnsteuerabzugsverfahren 2026 abgerufen 10/2026
  11. Haufe, Kirchensteuersätze 2025, Tabelle je Kirche (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin) abgerufen 10/2026
  12. biallo.de, Kirchensteuer: Höhe, Kappung und Kirchgeld, Kappungssätze und Verfahren je Land, Stand Frühjahr/Sommer 2025 abgerufen 10/2026

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