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Pflege-Pauschbetrag: Wer ihn bekommt und wann das Pflegegeld schadet

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, zieht ohne Belege bis zu 1.800 Euro von den Einkünften ab. Der Betrag fällt aber weg, sobald Sie für die Pflege Geld bekommen. Dazu zählt auch das Pflegegeld, das die gepflegte Person an Sie weiterreicht.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 11 Min.

Kurz erklärt

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen H (§ 33b Abs. 6 EStG). Sie bekommen ihn nur, wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen haben. Gibt die gepflegte Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, ist das grundsätzlich eine solche Einnahme, und der Pauschbetrag entfällt ganz. Er bleibt nur, wenn Sie das Geld treuhänderisch für die gepflegte Person verwalten und belegen, dass es nur für ihre Ausgaben verwendet wurde (H 33b EStH, BFH III R 42/00). Eltern eines Kindes mit Behinderung behalten ihn immer.

Auf einen Blick

Höhe im JahrPflegegrad 2: 600 Euro, Pflegegrad 3: 1.100 Euro, Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen H: 1.800 Euro (§ 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG)
Bedingungkeine Einnahmen für die Pflege, Pflege persönlich in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person in EU oder EWR
Weitergeleitetes Pflegegeldgilt als Einnahme, außer bei treuhänderischer Verwaltung mit Nachweis der Verwendung (H 33b EStH)
Eltern eines Kindes mit BehinderungPflegegeld schadet nie, egal wofür es ausgegeben wird (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG)
Mehrere PflegendeBetrag wird nach Köpfen geteilt (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG)
Pflicht in der ErklärungSteuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person (§ 33b Abs. 6 Satz 8 EStG)
Pflegegrad wechselt im Jahrder höchste Grad des Jahres zählt, keine Zwölftelung (Satz 5, R 33b Abs. 8 EStR)
Statt des Pauschbetragstatsächliche Kosten nach § 33 EStG, abzüglich zumutbarer Belastung

Die Antwort in drei Sätzen

Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegt, zieht 600, 1.100 oder 1.800 Euro im Jahr ab, ohne einen einzigen Beleg. Das klappt nur, wenn Sie für die Pflege kein Geld bekommen. Das Pflegegeld, das die gepflegte Person an Sie weiterreicht, zählt dabei grundsätzlich als Geld für die Pflege.

Damit ist die häufigste Frage beantwortet. Viele lesen, das weitergegebene Pflegegeld sei "steuerfrei", und schließen daraus, es schade nicht. Beides stimmt, betrifft aber zwei verschiedene Fragen. Steuerfrei heißt: Sie müssen das Geld nicht versteuern. Für den Pauschbetrag zählt etwas anderes: ob Sie überhaupt Einnahmen für die Pflege haben. Und das haben Sie, sobald das Pflegegeld zu Ihrer freien Verfügung bei Ihnen landet.

Was der Pflege-Pauschbetrag ist

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den die pflegende Person in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung abzieht. Er gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen. So nennt das Steuerrecht Kosten, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die die meisten anderen Steuerzahler nicht haben (§ 33 Abs. 1 EStG). Der Pauschbetrag ersetzt den Nachweis dieser Kosten. Sie müssen keine Fahrten, Einkäufe oder Stunden auflisten.

Der Betrag mindert Ihr Einkommen, nicht direkt Ihre Steuer. Was er Ihnen bringt, hängt also von Ihrem Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sind 1.100 Euro Pauschbetrag rund 330 Euro weniger Einkommensteuer. Wer so wenig verdient, dass er ohnehin keine Steuer zahlt, hat vom Pauschbetrag nichts.

Das Gesetz knüpft ihn an diese Bedingungen (§ 33b Abs. 6 EStG):

  • Pflegegrad 2 oder höher, oder die gepflegte Person ist hilflos. Hilflos heißt, sie braucht für viele tägliche Verrichtungen dauernd fremde Hilfe (§ 33b Abs. 3 Satz 4 EStG). Im Schwerbehindertenausweis steht dann das Merkzeichen H. Pflegegrad 1 reicht nicht.
  • Keine Einnahmen für die Pflege im Kalenderjahr.
  • Persönliche Pflege, entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person. Die Wohnung muss in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Ein Pflegedienst, der zeitweise unterstützt, schadet nicht (R 33b Abs. 4 EStR).
  • Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person steht in Ihrer Erklärung (§ 33b Abs. 6 Satz 8 EStG). Ohne sie gibt es den Betrag nicht.

Die gepflegte Person muss nicht verwandt sein. Nach H 33b EStH ist eine sittliche Pflicht zur Pflege anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht. Das kann auch die Nachbarin sein.

Die Beträge und was das Pflegegeld daneben ausmacht

Pflegegrad der gepflegten Person Pflege-Pauschbetrag im Jahr Pflegegeld 2026 im Monat Pflegegeld im Jahr Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz
1 kein Pauschbetrag kein Pflegegeld 0 € 0 €
2 600 € 347 € 4.164 € 180 €
3 1.100 € 599 € 7.188 € 330 €
4 1.800 € 800 € 9.600 € 540 €
5 1.800 € 990 € 11.880 € 540 €
Merkzeichen H 1.800 € je nach Pflegegrad 540 €

Die Pauschbeträge stehen in § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG. Die Pflegegeld-Beträge gelten 2026 unverändert; was die einzelnen Pflegegrade sonst noch zahlen, steht unter Pflegegrad beantragen. Die letzte Spalte ist nur eine Rechnung: Pauschbetrag mal 30 Prozent, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Mit Merkzeichen H gibt es 1.800 Euro, auch wenn der Pflegegrad nur 2 oder 3 ist. Beides zusammenrechnen geht nicht (§ 33b Abs. 6 Satz 7 EStG). Ändert sich der Pflegegrad im Lauf des Jahres, zählt der höchste Grad, der in diesem Jahr festgestellt war (Satz 5). Der Betrag wird nicht nach Monaten gekürzt (R 33b Abs. 8 EStR). Wer im November Pflegegrad 4 bekommt, erhält also für das ganze Jahr 1.800 Euro.

Die Tabelle zeigt auch, warum die Frage so viele beschäftigt. Das Pflegegeld ist ein Vielfaches des Steuervorteils. Bei Pflegegrad 3 stehen 7.188 Euro Pflegegeld gegen rund 330 Euro Steuerersparnis.

Wann das Pflegegeld schadet: die Regel

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht Ihnen. Solange es auf ihrem Konto bleibt und sie davon ihre Ausgaben bezahlt, haben Sie keine Einnahme. Der Pauschbetrag bleibt.

Anders, sobald es bei Ihnen ankommt. H 33b EStH sagt dazu: "Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld."

Zwei Dinge stecken darin. Erstens: unabhängig von der Höhe. Schon 50 Euro im Monat genügen, und der ganze Pauschbetrag ist weg. Der Bundesfinanzhof hat das aus dem Wort "wenn" im Gesetz abgeleitet. Hieße es "soweit", würde nur gekürzt (BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00, Randnummer 24). Zweitens: Es zählt jede Art von Geld für die Pflege, ob als Vergütung oder als Ersatz für Ihre Auslagen.

Die eine Ausnahme steht im selben Hinweis. Der Ausschluss gilt nicht, "wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden". Treuhänderisch heißt: Das Geld gehört weiter der gepflegten Person. Sie halten es nur für sie und bezahlen damit Rechnungen, die ohnehin ihre sind. Dann müssen Sie aber "die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen" und notfalls nachträglich Ihr Geld und ihr Geld trennen.

Wie streng das gemeint ist, zeigt der Fall hinter dem Urteil. Eine Mutter pflegte ihre schwerbehinderte Tochter und bekam deren Pflegegeld. Sie belegte einen Teil davon für Gruppenreisen der Tochter. Für den Rest erklärte sie nur, sie habe ihn für die Tochter ausgegeben. Das reichte dem Bundesfinanzhof nicht. Die Pflegeperson trägt die Last des Nachweises, nicht das Finanzamt. Und: "Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden." Der Hinweis auf den allgemeinen Unterhalt, den man ohnehin leistet, ersetzt also keinen Beleg. Heute wäre dieser Fall anders ausgegangen, denn seit der Ausnahme in § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG schadet Eltern das Pflegegeld ihres Kindes nicht mehr.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 36: die andere Frage

Hier entsteht die Verwechslung. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für Pflege steuerfrei, und zwar "bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch". Bedingung: Die Pflege leisten Angehörige oder Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

Diese Vorschrift beantwortet, ob Sie das weitergeleitete Geld versteuern müssen. Die Antwort ist meist nein. Sie sagt aber nichts darüber, ob Sie den Pauschbetrag behalten. Ein steuerfreies Geld bleibt eine Einnahme. Wer also hört, "das Pflegegeld ist doch steuerfrei", hat recht, und verliert den Pauschbetrag trotzdem.

Ein Fall, durchgerechnet

Beispiel: Tochter pflegt die Mutter mit Pflegegrad 3

Nehmen wir eine angestellte Tochter, ledig, ohne Kinder, mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent. Sie pflegt ihre Mutter in deren Wohnung. Die Mutter hat Pflegegrad 3 und bekommt 599 Euro Pflegegeld im Monat, im Jahr 7.188 Euro. Weitere Einnahmen aus der Pflege gibt es nicht.

Variante A, das Pflegegeld bleibt bei der Mutter. Es geht auf ihr Konto. Davon zahlt sie Einkäufe, den Friseur und die Taxifahrten. Die Tochter hat keine Einnahme. Sie trägt in ihrer Erklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro und die Steuer-ID der Mutter ein. Ersparnis: rund 330 Euro Einkommensteuer.

Variante B, die Mutter überweist der Tochter jeden Monat 599 Euro. Als Dank für die Pflege, zur freien Verwendung. Das ist eine Einnahme für die Pflege. Der Pauschbetrag entfällt ganz. Die 7.188 Euro muss die Tochter aber nicht versteuern, denn sie liegen nicht über dem Pflegegeld (§ 3 Nr. 36 EStG). Unterm Strich hat sie 7.188 Euro steuerfrei statt 330 Euro Steuervorteil.

Variante C, das Geld läuft über die Tochter, bleibt aber Geld der Mutter. Die Tochter führt dafür ein eigenes Konto, zahlt davon nur Rechnungen der Mutter und hebt jeden Beleg auf. Am Jahresende kann sie für alle 7.188 Euro zeigen, wofür sie ausgegeben wurden. Das ist treuhänderische Verwaltung nach H 33b EStH. Der Pauschbetrag von 1.100 Euro bleibt.

Was daraus folgt: Variante B ist für die Familie nicht schlecht. Das Geld bleibt ja in der Familie. Sie kostet nur den Pauschbetrag. Teuer wird es erst, wenn die Familie A meint und B macht: Wer das Pflegegeld frei nutzt und trotzdem 1.100 Euro einträgt, macht eine falsche Angabe.

Die Entscheidungstabelle

Ihre Lage Pflege-Pauschbetrag? Grundlage
Pflegegeld bleibt bei der gepflegten Person ja § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG
Pflegegeld wird an Sie zur freien Verfügung weitergegeben nein, in voller Höhe weg H 33b EStH, BFH III R 42/00
Pflegegeld wird weitergeleitet, aber treuhänderisch verwaltet, Verwendung belegt ja H 33b EStH
Eltern pflegen ihr Kind mit Behinderung und erhalten dessen Pflegegeld ja, egal wofür es ausgegeben wird § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG
Sie erhalten Geld für Verhinderungspflege oder eine andere Vergütung für die Pflege nein H 33b EStH (Einnahmen jeder Höhe)
Die Pflegekasse zahlt Ihre Rentenbeiträge ja, das ist keine Einnahme R 33b Abs. 7 EStR

Zwei Zeilen brauchen einen Satz mehr. Die Verhinderungspflege: Springt ein Angehöriger ein und bekommt dafür Geld, ist das eine Einnahme für die Pflege. Wie viel die Pflegekasse in diesem Fall zahlt, steht unter Verhinderungspflege durch Angehörige. Wer sonst den Pauschbetrag nutzt, sollte vorher rechnen, was ihm die Vertretung bringt und was sie ihn kostet.

Die Rentenbeiträge: R 33b Abs. 7 EStR stellt klar, dass Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die die Pflegekasse für Sie übernimmt, keine Einnahmen sind. Rentenpunkte und Pauschbetrag gibt es also nebeneinander. Bei der Rente ist die Grenze übrigens großzügiger: Dort schadet ein Entgelt der gepflegten Person nicht, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt. Was die Pflege an Rente bringt, steht unter Rentenpunkte durch Pflege von Angehörigen.

Wenn mehrere pflegen oder Sie mehrere pflegen

Pflegen zwei oder mehr Personen dieselbe Person, wird der Pauschbetrag geteilt. Gezählt werden die Pflegepersonen, bei denen alle Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Es kommt nicht darauf an, wer den Betrag beantragt. Pflegen Sohn und Tochter die Mutter mit Pflegegrad 4 und beantragt nur die Tochter, bekommt sie trotzdem nur 900 Euro (R 33b Abs. 5 EStR, H 33b EStH).

Umgekehrt zählt nicht mit, wer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Bekommt der Sohn das Pflegegeld zur freien Verfügung, erfüllt er Satz 1 nicht. Dann pflegt nach dem Gesetz nur die Tochter, und sie erhält die vollen 1.800 Euro.

Pflegen Sie zwei Menschen, etwa beide Eltern, gibt es den Pauschbetrag zweimal (R 33b Abs. 1 EStR). Jeder Elternteil braucht dann seinen eigenen Pflegegrad und seine Steuer-ID in Ihrer Erklärung.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten nach § 33

Der Pauschbetrag gilt "anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33". Sie können also auch Ihre echten Kosten belegen. Das lohnt sich nur selten, denn bei § 33 wird erst eine zumutbare Belastung abgezogen. Das ist ein Eigenanteil, den Sie selbst tragen sollen. Er hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab (§ 33 Abs. 3 EStG).

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € 15.340 € bis 51.130 € über 51.130 €
ohne Kinder, Grundtarif 5 % 6 % 7 %
ohne Kinder, Splittingtarif 4 % 5 % 6 %
ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 %
drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %

Gerechnet wird in Stufen. Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe (BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14). Das Finanzministerium wendet das seit 2017 an.

Beispiel: lohnt sich der Einzelnachweis?

Die Tochter aus dem ersten Beispiel hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro, ledig, ohne Kinder.

Zumutbare Belastung: 5 Prozent von 15.340 Euro sind 767 Euro. 6 Prozent von den restlichen 24.660 Euro sind 1.479,60 Euro. Zusammen 2.246,60 Euro.

Ihre belegten Pflegekosten müssten also über 2.246,60 + 1.100 = 3.346,60 Euro liegen, damit § 33 mehr bringt als der Pauschbetrag.

Der Einzelnachweis hat einen Vorteil, den der Pauschbetrag nicht hat. Bekommen Sie Geld für die Pflege, ist der Pauschbetrag weg, die Kosten nach § 33 aber nicht. Laut Gesetzesbegründung, die der Bundesfinanzhof zitiert, kann die Pflegeperson Aufwendungen, die über ihre Einnahmen hinausgehen, nach § 33 geltend machen (III R 42/00, Randnummer 21). Für die meisten Familien ist das eine Rechnung mit wenig Ertrag. Wer aber hohe eigene Ausgaben hat, etwa lange Fahrten zur Wohnung der Eltern, sollte sie sammeln.

So beantragen Sie ihn

  1. In der Einkommensteuererklärung eintragen. Der Pauschbetrag steht bei den außergewöhnlichen Belastungen, mit Name und Steuer-ID der gepflegten Person, dem Pflegegrad oder Merkzeichen H. Pflegen andere mit, geben Sie auch das an, denn danach wird geteilt.
  2. Nachweis bereithalten. Beim ersten Antrag will das Finanzamt laut betanet den Bescheid der Pflegekasse oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sehen.
  3. Schon im laufenden Jahr nutzen. Angestellte können den Betrag laut betanet auch über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung als Freibetrag eintragen lassen. Dann sinkt die Lohnsteuer jeden Monat.
  4. Den Bescheid prüfen. Fehlt der Pauschbetrag oder ist er gekürzt, steht der Grund in den Erläuterungen am Ende des Bescheids. Wie Sie diese lesen, steht unter [Steuerbescheid verstehen](/steuern/steuerbescheid-verstehen/). Ab Bekanntgabe haben Sie einen Monat für den Einspruch.

Wer für ein früheres Jahr noch gar keine Erklärung abgegeben hat, kann den Pauschbetrag dort noch nutzen. Freiwillig abgeben dürfen Sie vier Jahre rückwirkend, für 2022 also bis 31. Dezember 2026. Die Einzelheiten stehen unter Wer eine Steuererklärung abgeben muss.

Die häufigsten Fehler

  • Pflegegeld weiterleiten und trotzdem den Pauschbetrag eintragen. Das ist eine falsche Angabe in der Erklärung. Auch "nur ein Teil" des Pflegegeldes reicht für den Verlust.
  • "Steuerfrei" mit "unschädlich" verwechseln. § 3 Nr. 36 EStG regelt die Steuer auf das Geld, nicht den Pauschbetrag.
  • Treuhand behaupten, aber nicht belegen. Ohne Konto, Belege und eine klare Trennung von Ihrem eigenen Geld scheitert die Ausnahme. So war es im Fall III R 42/00.
  • Die Steuer-ID der gepflegten Person vergessen. Sie ist Voraussetzung, nicht Formsache.
  • Den vollen Betrag beantragen, obwohl Geschwister mitpflegen. Geteilt wird nach Köpfen, auch wenn die anderen nichts beantragen.
  • Bei Pflegegrad 1 eintragen. Erst ab Pflegegrad 2 oder mit Merkzeichen H gibt es den Betrag.

Was diese Seite nicht abdeckt

Die Seite behandelt den Pauschbetrag der pflegenden Person. Der Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person selbst ist ein anderer Betrag in § 33b Abs. 3 EStG. Nicht geklärt wird hier, wann Pflege im Heim oder an Wochenenden zu Hause noch als Pflege in einer der beiden Wohnungen zählt. Das Gesetz nennt nur Ihre Wohnung und die der gepflegten Person. Offen bleibt auch, welche Pflegekosten für einen Angehörigen nach § 33 zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Das prüft das Finanzamt im Einzelfall nach § 33 Abs. 2 EStG. Die Steuerersparnis in den Tabellen ist mit 30 Prozent gerechnet; Ihr Satz kann höher oder niedriger sein. Das Gesetz sieht vor, die Regel ab Ende 2026 zu überprüfen (§ 33b Abs. 8 EStG). Eine Änderung ist damit nicht beschlossen. Für eine Beratung im Einzelfall sind Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverbände wie VdK und SoVD da.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Er beträgt 600 Euro im Jahr bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Ist die gepflegte Person hilflos, mit Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis, gibt es ebenfalls 1.800 Euro, auch bei niedrigerem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 gibt es nichts. Die Beträge stehen in § 33b Abs. 6 EStG. Der Pauschbetrag mindert das Einkommen. Die Steuerersparnis hängt deshalb vom eigenen Steuersatz ab.

Verliere ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich das Pflegegeld bekomme?

In der Regel ja, und zwar ganz. Das weitergeleitete Pflegegeld gilt nach H 33b EStH als Einnahme für die Pflege, unabhängig von der Höhe. Ausnahme: Sie verwalten es nur treuhänderisch für die gepflegte Person, bezahlen davon ausschließlich deren Ausgaben und können jede Verwendung belegen. Dann bleibt der Pauschbetrag. Eltern, die das Pflegegeld ihres Kindes mit Behinderung erhalten, behalten ihn immer.

Muss ich weitergeleitetes Pflegegeld versteuern?

Meist nicht. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für die Pflege steuerfrei, soweit sie das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass Sie Angehöriger sind oder mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen. Steuerfrei heißt aber nicht, dass das Geld beim Pflege-Pauschbetrag keine Rolle spielt. Es bleibt eine Einnahme, und der Pauschbetrag entfällt.

Brauche ich für den Pflege-Pauschbetrag Belege über meine Kosten?

Nein. Der Pauschbetrag ersetzt gerade den Nachweis. Nach der Gesetzesbegründung, die der Bundesfinanzhof im Urteil III R 42/00 wiedergibt, sollte wegen der menschlichen Belastung der Pflege auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet werden. Nachweisen müssen Sie den Pflegegrad oder das Merkzeichen H, beim ersten Antrag mit dem Bescheid der Pflegekasse oder dem Ausweis. Belege brauchen Sie nur, wenn Sie Pflegegeld treuhänderisch verwalten oder statt des Pauschbetrags Ihre echten Kosten nach § 33 EStG absetzen.

Was passiert, wenn meine Geschwister mitpflegen?

Dann wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen alle Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Das gilt auch, wenn nur einer den Betrag beantragt. Bei Pflegegrad 4 und zwei Pflegenden erhält jeder also 900 Euro. Wer selbst Pflegegeld zur freien Verfügung bekommt, zählt nicht mit, weil er die Bedingung "keine Einnahmen" nicht erfüllt.

Schaden die Rentenbeiträge der Pflegekasse dem Pauschbetrag?

Nein. Zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung, sind das nach R 33b Abs. 7 EStR keine Einnahmen im Sinne des Pflege-Pauschbetrags. Sie können also Rentenpunkte durch die Pflege sammeln und trotzdem den Pauschbetrag abziehen. Schädlich ist nur Geld, das Sie selbst für die Pflege bekommen, etwa weitergeleitetes Pflegegeld oder eine Vergütung für Verhinderungspflege.

Kann ich statt des Pauschbetrags meine echten Kosten absetzen?

Ja, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung. Davon zieht das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung ab, die von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Bei 40.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, ledig und ohne Kinder, sind das 2.246,60 Euro. Bei Pflegegrad 3 lohnt der Einzelnachweis dann erst ab Kosten von über 3.346,60 Euro. Vorteil: Er ist auch möglich, wenn Sie für die Pflege Geld bekommen.

Quellen

  1. § 33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (Abs. 6 Pflege-Pauschbetrag, Abs. 8 Evaluierung) abgerufen 11/2026
  2. § 3 Nr. 36 EStG, Steuerfreiheit von Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes abgerufen 11/2026
  3. § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 3 zumutbare Belastung) abgerufen 11/2026
  4. BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, H 33b EStH (Pflege-Pauschbetrag) und R 33b EStR; Wortlaut abgerufen über die Wiedergabe bei steuerschroeder.de, weil das BMF-Portal beim Abruf gesperrt war abgerufen 11/2026
  5. H 33b EStH, Wortlaut (Pflege-Pauschbetrag, weitergeleitetes Pflegegeld, treuhänderische Verwaltung, Aufteilung) abgerufen 11/2026
  6. R 33b EStR, Wortlaut (Abs. 4 ambulante Pflegekraft, Abs. 5 Aufteilung, Abs. 7 Rentenbeiträge, Abs. 8 höchster Grad) abgerufen 11/2026
  7. BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00, BStBl II 2002, 417 (weitergeleitetes Pflegegeld) abgerufen 11/2026
  8. BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14 (stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung), mit Mitteilung des BMF vom 01.06.2017 abgerufen 11/2026
  9. betanet, Pflegepauschbetrag abgerufen 11/2026

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