Wie viele Rentenpunkte bringt die Pflege von Angehörigen?
Die Beispielbeträge auf der Seite der Rentenversicherung haben den Stand 2024. Mit der Bezugsgröße und dem Rentenwert von 2026 bringt jedes Pflegejahr mehr, und die Stundenzahl entscheidet dabei weniger, als viele glauben.
Kurz erklärt
Ein volles Jahr Pflege bringt 2026 zwischen 0,1727 und 0,9137 Entgeltpunkte, das sind 7,34 bis 38,85 Euro Bruttorente im Monat, dauerhaft. Wie viel genau, hängt nur an zwei Dingen, nämlich am Pflegegrad und daran, ob die gepflegte Person ausschließlich Pflegegeld, eine Kombinationsleistung oder ausschließlich Sachleistungen bezieht. Bei Pflegegrad 3 und reinem Pflegegeld sind es 0,3929 Punkte oder 16,71 Euro im Monat. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge, wenn Sie mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
Auf einen Blick
| Spanne 2026 | 0,1727 bis 0,9137 Entgeltpunkte je Pflegejahr, 7,34 bis 38,85 Euro Monatsrente |
|---|---|
| Rentenbeitrag der Pflegekasse 2026 | 139,03 bis 735,63 Euro im Monat |
| Pflegegrad 3, nur Pflegegeld | 0,3929 Entgeltpunkte, 16,71 Euro Monatsrente je Jahr |
| Voraussetzung Pflege | mindestens Pflegegrad 2, zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen, häuslich |
| Voraussetzung Beruf | regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig |
| Rechengrößen 2026 | Bezugsgröße 47.460 Euro, Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 Euro, Rentenwert 42,52 Euro |
| Geplant ab 1. Januar 2027 | keine Versicherungspflicht mehr nach Erreichen der Regelaltersgrenze, auch nicht mit Teilrente (Gesetzentwurf, nicht beschlossen) |
| Rechtsgrundlage | § 3 Satz 1 Nr. 1a und § 166 Abs. 2 SGB VI, §§ 19 und 44 SGB XI |
Die Tabelle: was ein Pflegejahr 2026 bringt
Die Pflegekasse zahlt für Sie Rentenbeiträge, als hätten Sie einen festen Teil der Bezugsgröße verdient. Dieser Teil steht in § 166 Abs. 2 SGB VI und ist für jeden Pflegegrad und jede Leistungsart eine feste Prozentzahl. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 47.460 Euro im Jahr, also 3.955 Euro im Monat. Geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro ergibt das die Entgeltpunkte, mal 42,52 Euro den Rentenbetrag.
Maßgeblich ist, welche Leistung die gepflegte Person bezieht, nicht was Sie selbst tun. Die Tabelle gilt für ein volles Kalenderjahr Pflege durch eine einzige Pflegeperson.
| Pflegegrad | Leistung der gepflegten Person | Anteil der Bezugsgröße | Rentenbeitrag im Monat | Entgeltpunkte im Jahr | Monatsrente je Pflegejahr |
|---|---|---|---|---|---|
| 5 | nur Pflegegeld | 100 % | 735,63 € | 0,9137 | 38,85 € |
| 5 | Kombinationsleistung | 85 % | 625,29 € | 0,7766 | 33,02 € |
| 5 | nur Pflegesachleistung | 70 % | 514,94 € | 0,6396 | 27,19 € |
| 4 | nur Pflegegeld | 70 % | 514,94 € | 0,6396 | 27,19 € |
| 4 | Kombinationsleistung | 59,5 % | 437,70 € | 0,5436 | 23,12 € |
| 4 | nur Pflegesachleistung | 49 % | 360,46 € | 0,4477 | 19,04 € |
| 3 | nur Pflegegeld | 43 % | 316,32 € | 0,3929 | 16,71 € |
| 3 | Kombinationsleistung | 36,55 % | 268,87 € | 0,3339 | 14,20 € |
| 3 | nur Pflegesachleistung | 30,1 % | 221,42 € | 0,2750 | 11,69 € |
| 2 | nur Pflegegeld | 27 % | 198,62 € | 0,2467 | 10,49 € |
| 2 | Kombinationsleistung | 22,95 % | 168,83 € | 0,2097 | 8,92 € |
| 2 | nur Pflegesachleistung | 18,9 % | 139,03 € | 0,1727 | 7,34 € |
| 1 | jede | keine Beiträge | 0 € | 0 | 0 € |
Gerechnet mit dem Beitragssatz von 18,6 Prozent und dem Rentenwert, der seit 1. Juli 2026 gilt. Die letzte Spalte ist ein Bruttobetrag und gilt lebenslang: Zehn Jahre Pflege bei Pflegegrad 4 und reinem Pflegegeld ergeben 6,40 Punkte und damit nach heutigem Wert 271,95 Euro Monatsrente. Weil der Rentenwert jedes Jahr zum 1. Juli steigt, wächst auch dieser Betrag mit. Wie ein Entgeltpunkt grundsätzlich entsteht, steht unter Rentenpunkte.
Die Kombinationsleistung zählt immer mit dem festen Mittelwert, also 85 Prozent des Pflegegeld-Satzes. Ob der Pflegedienst 10 oder 90 Prozent des Sachleistungsbetrags abruft, ändert an Ihren Rentenpunkten nichts. Wer nur gelegentlich einen Pflegedienst dazuholt, verliert also gegenüber reinem Pflegegeld 15 Prozent, wer ganz auf Sachleistung umstellt, 30 Prozent.
Warum die Rentenversicherung andere Zahlen nennt
Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zum Thema Angehörigenpflege stehen bei reinem Pflegegeld 9,93 Euro für Pflegegrad 2 bis 36,77 Euro für Pflegegrad 5, ausdrücklich mit dem Stand 2024. Die Pressemeldung vom September 2025 spricht von 7 bis 36 Euro und Beiträgen zwischen 132 und 697 Euro im Monat. Beides ist für sein Jahr richtig, für 2026 aber zu niedrig.
Der Grund: Die Prozentsätze im Gesetz haben sich nicht geändert, aber die Bezugsgröße steigt jedes Jahr mit den Löhnen und der Rentenwert jedes Jahr zum 1. Juli. Ein Pflegejahr 2026 erzeugt deshalb mehr Beitrag in Euro als ein Pflegejahr 2024, und jeder Punkt ist mehr wert. Die Unterscheidung zwischen West und Ost, die auf der Seite noch steht, braucht es für 2026 nicht mehr: Es gibt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße.
Eine zweite Zahl kursiert aus der Stellungnahme der Rentenversicherung zur Pflegereform vom Juni 2026: 16,03 Euro für Pflegegrad 3 mit Pflegegeld, Stand Juni 2026. Das ist dieselbe Rechnung wie in der Tabelle, nur mit dem Rentenwert von 40,79 Euro, der bis Ende Juni galt. Mit 42,52 Euro werden daraus 16,71 Euro.
Die Punkte sind mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 gerechnet. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI wird es nur bei Rentenbeginn 2026 oder 2027 verwendet. Wer später in Rente geht, bekommt die Punkte für 2026 mit dem endgültigen Wert neu berechnet, der höher oder niedriger ausfallen kann.
Die Stundenzahl ist nur eine Schwelle
Der häufigste Irrtum lautet: Wer mehr Stunden pflegt, bekommt mehr Rente. Das stimmt für eine Person, die allein pflegt, nicht. In § 166 Abs. 2 SGB VI kommt keine Stundenzahl vor. Die Stunden spielen genau an zwei Stellen eine Rolle.
Als Eintrittsschwelle. Versicherungspflichtig sind Sie nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, wenn Sie eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und zwar in deren häuslicher Umgebung. Ob das zutrifft, ermittelt nach § 44 Abs. 1 SGB XI der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter der Pflegekasse. Wer neun Stunden pflegt, bekommt nichts, wer zehn pflegt, bekommt den vollen Wert aus der Tabelle, wer vierzig pflegt, ebenfalls. Die zehn Stunden dürfen auch durch die Pflege mehrerer Menschen zusammenkommen, etwa fünf Stunden für die Mutter und fünf für den Schwiegervater.
Bei der Aufteilung zwischen mehreren Pflegenden. Teilen sich Geschwister die Pflege, wird der Wert aus der Tabelle nach dem Anteil jeder Person am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Grundlage sind die Angaben der Pflegenden selbst. Machen sie keine oder widersprüchliche Angaben, wird zu gleichen Teilen geteilt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass dabei jede Person für sich die zehn Stunden erreichen muss.
Annahmen: Der Vater hat Pflegegrad 4 und bezieht nur Pflegegeld. Die Tochter pflegt 15 Stunden in der Woche, der Sohn 10 Stunden. Beide geben das so gegenüber der Pflegekasse an, das sind 60 und 40 Prozent.
Voller Wert: 0,6396 Entgeltpunkte im Jahr.
Tochter: 0,6396 × 60 % = 0,3837 Punkte, also 16,32 Euro Monatsrente je Jahr.
Sohn: 0,6396 × 40 % = 0,2558 Punkte, also 10,88 Euro.
Zusammen bekommen beide nicht mehr als eine einzelne Pflegeperson. Würde der Sohn nur acht Stunden pflegen, fiele er aus der Versicherungspflicht heraus.
Wer dagegen zwei Pflegebedürftige pflegt, etwa beide Eltern, erwirbt für jede Person einen eigenen Wert nach der Tabelle (§ 166 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Bei Mutter mit Pflegegrad 3 und Vater mit Pflegegrad 2, beide mit Pflegegeld, sind das 0,3929 plus 0,2467 Punkte, zusammen 27,20 Euro Monatsrente für ein Jahr.
Beruf und Pflege: die 30-Stunden-Grenze
Neben der Pflege dürfen Sie regelmäßig höchstens 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig sein (§ 3 Satz 3 SGB VI, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Wer 31 Stunden arbeitet, verliert die Beiträge der Pflegekasse komplett, nicht anteilig. Bei 30 Stunden laufen beide Beiträge nebeneinander: der aus dem Gehalt und der aus der Pflege.
Annahmen: Eine Angestellte reduziert 2026 auf 25 Stunden und verdient 2.000 Euro brutto im Monat, 24.000 Euro im Jahr. Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und bezieht nur Pflegegeld, die Tochter pflegt allein mehr als zehn Stunden pro Woche.
Aus dem Gehalt: 24.000 ÷ 51.944 = 0,4620 Punkte, also 19,65 Euro Monatsrente.
Aus der Pflege: 0,3929 Punkte, also 16,71 Euro.
Zusammen: 0,8549 Punkte oder 36,35 Euro Monatsrente für dieses eine Jahr.
Die Pflegebeiträge gleichen den Verlust durch die Teilzeit damit zu einem großen Teil aus. Bei einem Wechsel von 40 auf 25 Stunden wären ohne Pflegebeiträge rund 0,28 Punkte im Jahr verloren gegangen, mit ihnen bleibt am Ende sogar ein Plus.
Für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, etwa Ärztinnen oder Architekten, zahlt die Pflegekasse die Beiträge auf Antrag an das Versorgungswerk statt an die Rentenversicherung (§ 44 Abs. 2 SGB XI). Zusätzlich sind Pflegepersonen während der Pflege gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung versichert; die Beiträge dafür zahlt ebenfalls die Pflegekasse (§ 44 Abs. 2b SGB XI).
Pflegende Rentner: Vollrente, Teilrente und der Plan für 2027
Hier kommt es auf den Kalender an.
Vor der Regelaltersgrenze sind Sie als Pflegeperson versicherungspflichtig, auch wenn Sie schon eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe beziehen. Die Versicherungsfreiheit des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI greift erst nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Punkte aus der Pflege werden Ihrer Rente als Zuschlag gutgeschrieben, zum ersten Mal mit Erreichen der Regelaltersgrenze und danach jedes Jahr zum 1. Juli für das vergangene Kalenderjahr (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Welche Grenze für Ihren Jahrgang gilt, steht unter Wann kann ich in Rente gehen.
Nach der Regelaltersgrenze mit Vollrente zahlt die Pflegekasse nichts mehr, weil Sie versicherungsfrei sind.
Nach der Regelaltersgrenze mit Teilrente gilt die Versicherungsfreiheit nicht, denn § 5 Abs. 4 SGB VI spricht nur von der Vollrente. Eine Teilrente können Sie nach § 42 SGB VI in jeder Höhe ab 10 Prozent wählen. Die Rentenversicherung selbst empfiehlt pflegenden Rentnern in ihrer Meldung vom Juni 2025 eine Teilrente von 99,99 Prozent: Die Beiträge der Pflegekasse erhöhen die Rente dann jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Bei einer Rente von 1.500 Euro kostet der Verzicht auf 0,01 Prozent 15 Cent im Monat. Wer bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld das ganze Jahr 2026 so pflegt, erwirbt dafür 0,3929 Punkte, also rund 16,71 Euro mehr Rente im Monat ab Juli 2027. Die Rentenversicherung rät, vorher zu klären, ob die Teilrente Folgen für eine Betriebsrente hat.
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll diesen Weg schließen. Nach der Stellungnahme der Rentenversicherung zum Referentenentwurf vom Juni 2026 sollen Pflegepersonen mit einer Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr versicherungspflichtig sein (§ 3 Satz 4 SGB VI-E). Die Rentenversicherung hält das für nachvollziehbar und regt einen Bestandsschutz für laufende Pflege an. Nach dem Stand des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026, wie ihn der Deutsche Pflegebeistand wiedergibt, bleibt die Regel enthalten und soll ab 1. Januar 2027 gelten. Bis Ende 2026 erworbene Punkte bleiben bestehen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Für wen sich der Wechsel in die Teilrente jetzt noch lohnt, lässt sich ehrlich beziffern: Wer im November 2026 wechselt, bekommt nach dem heutigen Entwurf allenfalls Beiträge für November und Dezember. Bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld sind das 0,0655 Punkte oder 2,78 Euro Monatsrente. Scheitert die Änderung im Bundestag, läuft die Versicherungspflicht weiter.
Die geplante Kürzung für alle ist vom Tisch
Im Referentenentwurf vom Juni 2026 stand eine zweite Änderung, die alle Pflegepersonen getroffen hätte: Die Prozentsätze in § 166 Abs. 2 SGB VI sollten ab 2027 auf 70 Prozent der heutigen Werte sinken. Pflegegrad 3 mit Pflegegeld wäre dann von 43 auf 30,1 Prozent gefallen, die Rentenversicherung hat das in ihrer Stellungnahme abgelehnt. Im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ist diese Kürzung gestrichen. Die Bundesregierung schreibt dazu in ihren Fragen und Antworten zum Gesetz: "Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen". Wer jünger ist als die Regelaltersgrenze, kann deshalb, wenn es dabei bleibt, auch für 2027 mit den Prozentsätzen der Tabelle oben rechnen. Nur Bezugsgröße und Rentenwert werden neu festgesetzt.
So kommen die Punkte aufs Konto
- Pflegegrad feststellen lassen Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Beiträge. Ist der Antrag noch nicht gestellt oder der Grad zu niedrig, steht unter [Pflegegrad beantragen](/gesundheit/pflegegrad/), wie die Begutachtung abläuft.
- Bei der Pflegekasse als Pflegeperson melden Zuständig ist die Pflegekasse der gepflegten Person, nicht Ihre eigene Krankenkasse. Sie prüft die Voraussetzungen und fragt Ihre Pflegestunden und Ihre Arbeitszeit ab. Geben Sie die Pflegeperson am besten gleich beim Antrag auf Pflegegeld an.
- Die Mitteilung prüfen Die Pflegekasse meldet Sie der Rentenversicherung und muss Ihnen den Inhalt der Meldung schriftlich mitteilen, darunter Beginn der Pflege und die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 44 Abs. 3 und 4 SGB XI). Rechnen Sie den Betrag mit der Tabelle nach: Bei Pflegegrad 3 und Pflegegeld müssen 2026 im Monat 1.700,65 Euro beitragspflichtige Einnahme stehen, also 43 Prozent von 3.955 Euro.
- Jede Änderung melden Neuer Pflegegrad, Wechsel vom Pflegegeld zur Kombinationsleistung, mehr Arbeitsstunden, eine zweite Pflegeperson: Alles verändert die Beiträge. Die Feststellungen zu Ihrem Pflegeaufwand muss die Pflegekasse Ihnen auf Wunsch übermitteln (§ 44 Abs. 1 Satz 7 SGB XI).
- Den Versicherungsverlauf kontrollieren Die Pflegezeiten erscheinen dort als Pflichtbeitragszeiten. Fehlt ein Zeitraum, lässt er sich über eine [Kontenklärung](/rente/kontenklaerung/) nachtragen, wenn Sie die Mitteilungen der Pflegekasse aufbewahrt haben.
Lehnt die Pflegekasse die Beiträge ab, etwa weil sie weniger als zehn Stunden anerkennt, ist das ein Bescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können.
Wann die Tabelle nicht gilt
- Erwerbsmäßige Pflege. Wer als Pflegekraft angestellt ist, bekommt Beiträge aus dem Gehalt, nicht nach § 166. Ein Entgelt, das die gepflegte Person Ihnen zahlt, schadet dagegen nicht, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt (§ 3 Satz 2 SGB VI).
- Pflege im Heim. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden. Besuche und Unterstützung im Pflegeheim begründen keine Versicherungspflicht.
- Gelegentliches Einspringen. Wer nur ab und zu vertritt und nicht regelmäßig zehn Stunden pro Woche pflegt, ist nicht versichert. Was die Pflegekasse dafür stattdessen zahlt, steht unter Verhinderungspflege durch Angehörige.
- Pflegegrad 1. Keine Beiträge, egal wie viele Stunden.
- Unterjähriger Beginn. Die Tabelle gilt für zwölf Monate. Beginnt die Pflege im Juli, gibt es für 2026 die Hälfte. Pausen kürzen dagegen nicht sofort: Bei Ihrem Erholungsurlaub und bei einem Krankenhausaufenthalt der gepflegten Person laufen die Beiträge nach § 34 Abs. 3 SGB XI bis zu acht Wochen weiter, die Einzelheiten stehen unter Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt.
Häufige Fragen
Wie viele Rentenpunkte bekomme ich 2026 bei Pflegegrad 3?
Bei reinem Pflegegeld 0,3929 Entgeltpunkte für ein volles Jahr, das sind 16,71 Euro Monatsrente nach dem Rentenwert von 42,52 Euro. Nutzt die gepflegte Person zusätzlich einen Pflegedienst (Kombinationsleistung), sind es 0,3339 Punkte oder 14,20 Euro, bei ausschließlicher Sachleistung 0,2750 Punkte oder 11,69 Euro. Voraussetzung sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit.
Bekomme ich mehr Rentenpunkte, wenn ich mehr Stunden pflege?
Nein, solange Sie allein pflegen. Die Höhe hängt nach § 166 Abs. 2 SGB VI nur am Pflegegrad und an der Leistungsart. Die Stunden entscheiden, ob Sie die Schwelle von zehn Stunden pro Woche erreichen, und bei mehreren Pflegepersonen, wie der Wert zwischen ihnen aufgeteilt wird.
Wie viel Rentenbeitrag zahlt die Pflegekasse 2026?
Zwischen 139,03 Euro im Monat (Pflegegrad 2, nur Sachleistung) und 735,63 Euro (Pflegegrad 5, nur Pflegegeld). Das sind 18,6 Prozent einer fiktiven Einnahme von 18,9 bis 100 Prozent der Bezugsgröße von 3.955 Euro. Sie selbst zahlen nichts, die Beiträge trägt allein die Pflegekasse der gepflegten Person (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).
Kann ich als Rentnerin noch Rentenpunkte durch Pflege sammeln?
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ja, auch neben einer vollen vorgezogenen Altersrente. Danach nur, wenn Sie eine Teilrente beziehen, zum Beispiel 99,99 Prozent. Diese Möglichkeit soll nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ab 1. Januar 2027 entfallen. Bis dahin erworbene Punkte bleiben erhalten, beschlossen ist die Änderung noch nicht.
Darf ich neben der Pflege Vollzeit arbeiten?
Dann zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge. Die Grenze liegt bei regelmäßig 30 Stunden pro Woche aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit zusammen. Wer darüber liegt, bekommt aus der Pflege keine Punkte, auch nicht anteilig. Eine Reduzierung auf 30 Stunden kann sich lohnen, wie das Beispiel mit der Teilzeit oben zeigt.
Werden Rentenpunkte aus der Pflege auf die Witwenrente angerechnet?
Die Punkte erhöhen Ihre eigene Rente, und die eigene Rente zählt bei einer Witwenrente als Einkommen, nach Abzug einer Pauschale von 14 Prozent. Bei 16,71 Euro mehr eigener Rente steigt das anrechenbare Einkommen um 14,37 Euro. Liegt es über dem Freibetrag, sinkt die Witwenrente um 40 Prozent davon, also um 5,75 Euro. Wie die Anrechnung im Ganzen funktioniert, steht unter Witwenrente und eigenes Einkommen.
Quellen
- § 3 SGB VI, Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen (zehn Stunden, zwei Tage, 30 Stunden) abgerufen 10/2026
- § 166 SGB VI, beitragspflichtige Einnahmen von Pflegepersonen (Abs. 2, zwölf Prozentsätze, Mehrfachpflege) abgerufen 10/2026
- § 170 SGB VI, Beitragstragung durch die Pflegekasse (Abs. 1 Nr. 6) abgerufen 10/2026
- § 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit bei Vollrente nach der Regelaltersgrenze (Abs. 4) abgerufen 10/2026
- § 42 SGB VI, Vollrente und Teilrente abgerufen 10/2026
- § 66 SGB VI, Zuschläge aus Beiträgen nach Rentenbeginn (Abs. 3a) abgerufen 10/2026
- § 70 SGB VI, Entgeltpunkte für Beitragszeiten abgerufen 10/2026
- Anlage 1 zum SGB VI, Durchschnittsentgelt 2026 vorläufig 51.944 Euro abgerufen 10/2026
- § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson abgerufen 10/2026
- § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen abgerufen 10/2026
- § 34 SGB XI, kein Ruhen der Rentenbeiträge bei Urlaub und Krankenhaus bis acht Wochen (Abs. 3) abgerufen 10/2026
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 abgerufen 10/2026
- GKV-Spitzenverband, Rechengrößen im Beitragsrecht 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro, Beitragssatz 18,6 Prozent) abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Pflege von Angehörigen lohnt sich auch für die Rente (Beispielbeträge Stand 2024) abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Pflege von Angehörigen kann die Rente erhöhen, Meldung vom 30.09.2025 abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Pflege und Teilrente: Höhere Rente für Pflegepersonen, Meldung vom 16.06.2025 abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung Bund, Stellungnahme vom 10.06.2026 zum Referentenentwurf des PNOG (§ 3 Satz 4 und § 166 Abs. 2 SGB VI-E) abgerufen 10/2026
- Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz: Fragen und Antworten, 30.09.2026 abgerufen 10/2026
- Deutscher Pflegebeistand, Rente für pflegende Angehörige 2027, Stand 21.10.2026 (Inhalt des Kabinettsentwurfs) abgerufen 10/2026
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