Umzug mit Grundsicherungsgeld: Welche Zusicherung brauchen Sie vor dem Mietvertrag, und was zahlt das Jobcenter?
Wer in den Bezirk eines anderen Jobcenters zieht, hat es mit zwei Ämtern zu tun: das neue für Miete und Kaution, das alte für die Umzugskosten. Wer nur eines fragt, bleibt auf dem Rest sitzen.
Kurz erklärt
Holen Sie vor der Unterschrift unter den Mietvertrag die Zusicherung des Jobcenters ein, das für die neue Wohnung zuständig ist (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Gesetz formuliert das als Sollvorschrift, aber ohne vorherige schriftliche Zusicherung werden nach dem Umzug höchstens die angemessenen Wohnkosten anerkannt, auch in der Karenzzeit. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten gibt es nur mit vorheriger Zusicherung des bisherigen Jobcenters, die Mietkaution nur mit vorheriger Zusicherung des neuen, und zwar in der Regel als Darlehen (§ 22 Abs. 6 SGB II). Getilgt wird es mit 5 Prozent des Regelbedarfs, bei einer alleinstehenden Person mit 28,15 Euro im Monat (§ 42a Abs. 2 SGB II). Wer ohne Notwendigkeit innerhalb desselben Gebiets umzieht, bekommt höchstens die bisherige Miete.
Auf einen Blick
| Zusicherung für die neue Miete | vom Jobcenter am neuen Wohnort, vor dem Mietvertrag (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II) |
|---|---|
| Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten | nur nach vorheriger Zusicherung des bisherigen Jobcenters (§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II) |
| Mietkaution und Genossenschaftsanteile | nach vorheriger Zusicherung des neuen Jobcenters, in der Regel als Darlehen |
| Tilgung des Darlehens | 5 Prozent des Regelbedarfs, 28,15 Euro bei Regelbedarfsstufe 1 (§ 42a Abs. 2 SGB II) |
| Unnötiger Umzug im selben Gebiet | höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft (§ 22 Abs. 4 Satz 4 SGB II) |
| Karenzzeit für die Unterkunft | 1 Jahr, gedeckelt auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten, beginnt durch einen Umzug nicht neu |
| Unter 25 Jahren | ohne vorherige Zusicherung keine Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 5 SGB II) |
Umziehen dürfen Sie, die Zusicherung entscheidet über das Geld
Zwei Antworten kursieren. Die eine lautet: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, braucht für jeden Umzug die Zustimmung des Jobcenters, sonst wird die neue Miete gar nicht gezahlt. Die andere: Die Zusicherung ist eine Formsache, die man auch nach dem Einzug nachreichen kann. Beide sind falsch, und der Grund steht in einem einzigen Wort.
§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II sagt, die leistungsberechtigte Person "soll" vor Abschluss eines Mietvertrags die Zusicherung des Trägers einholen, der für die neue Unterkunft örtlich zuständig ist. Eine Genehmigung des Umzugs ist das nicht. Niemand braucht die Erlaubnis des Jobcenters, um die Wohnung zu wechseln, und eine angemessene Miete wird grundsätzlich auch ohne Zusicherung anerkannt, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 angemessene Aufwendungen ohnehin abdeckt.
Die Zusicherung entscheidet über alles, was darüber hinausgeht: Miete über der Angemessenheitsgrenze (Abs. 4 Satz 3), eine höhere Miete nach einem nicht erforderlichen Umzug im selben Gebiet (Abs. 4 Satz 4) und die Kosten des Umzugs selbst, die es nur "bei vorheriger Zusicherung" gibt (Abs. 6 Satz 1). Die Lesart "ohne Zustimmung keine Miete" stimmt nur für Menschen unter 25 (Abs. 5). Für alle anderen fehlen nach einem übereilten Vertragsschluss die Differenz zur tatsächlichen Miete, die Kaution und die Umzugskosten.
Wer was zusichert: altes und neues Jobcenter
Bleiben Sie im Bezirk Ihres Jobcenters, ist dasselbe Amt für alles zuständig. Ziehen Sie in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis, teilt das Gesetz die Zuständigkeit auf. Rechtlich ist jeweils der kommunale Träger gemeint, in der Praxis stellen Sie die Anträge beim Jobcenter.
| Was | Wer sichert zu | Vorschrift | Ohne vorherige Zusicherung |
|---|---|---|---|
| Miete und Heizung der neuen Wohnung, angemessen | neues Jobcenter | § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 | wird anerkannt, im selben Gebiet ohne Notwendigkeit höchstens die bisherige Miete |
| Miete über der Angemessenheitsgrenze | neues Jobcenter, schriftlich | § 22 Abs. 4 Satz 3 | nur der angemessene Teil |
| Umzugskosten | bisheriges Jobcenter | § 22 Abs. 6 Satz 1 | keine Übernahme |
| Wohnungsbeschaffungskosten | bisheriges Jobcenter | § 22 Abs. 6 Satz 1 | keine Übernahme |
| Mietkaution, Genossenschaftsanteile | neues Jobcenter | § 22 Abs. 6 Satz 1 und 3 | keine Übernahme |
| Unterkunft bei Personen unter 25 | Jobcenter, vor dem Vertrag | § 22 Abs. 5 | keine Unterkunftskosten bis zum 25. Geburtstag |
Für den Umzug von Leipzig nach Halle heißt das: Die Zusicherung für Miete und Kaution kommt aus Halle, die für den Transport und die Kosten der Wohnungssuche aus Leipzig. Zwei Anträge, zwei Bescheide, und beide müssen vorher da sein: die Zusicherung für Miete und Kaution vor dem Mietvertrag, die für die Umzugskosten vor dem Umzug.
Die Reihenfolge: was Sie wann unterschreiben
- Vor der Suche: beim bisherigen Jobcenter klären, ob der Umzug notwendig ist. Ziehen Sie innerhalb desselben Gebiets um, hängt an dieser Frage, ob die neue Miete überhaupt über der alten liegen darf. Für die Umzugskosten hängt daran, ob die Zusicherung erteilt werden soll. Bitten Sie um eine schriftliche Aussage.
- Mietangebot einholen, nicht unterschreiben. Der Vermieter stellt ein Wohnungsangebot aus: Wohnfläche, Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Kaution, Einzugsdatum. Das ist das Dokument, das die Jobcenter prüfen. Ein bereits unterschriebener Vertrag macht die Zusicherung nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 zu spät.
- Beim neuen Jobcenter beantragen: Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 und, falls eine Kaution verlangt wird, Zusicherung der Kaution nach § 22 Abs. 6.
- Am selben Tag beim bisherigen Jobcenter beantragen: Zusicherung der Umzugskosten und gegebenenfalls der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6. Legen Sie das Wohnungsangebot bei.
- Mietvertrag erst nach der schriftlichen Zusicherung des neuen Jobcenters unterschreiben. Liegt die Miete im angemessenen Rahmen und ziehen Sie in ein anderes Gebiet, muss das neue Jobcenter zusichern (Abs. 4 Satz 2). Bei einer Miete darüber hilft nur eine schriftliche Zusicherung.
- Umzug erst durchführen oder beauftragen, wenn die Zusicherung des bisherigen Jobcenters vorliegt. Sonst bleibt es bei den eigenen Kosten.
- Nach dem Einzug: binnen zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Was die Anmeldung des Wohnsitzes verlangt und welche Bestätigung der Vermieter ausstellen muss, steht dort.
Drängt der Vermieter auf eine schnelle Unterschrift, sagen Sie ihm offen, dass die Zusicherung beantragt ist. Wer trotzdem unterschreibt, riskiert nicht die ganze Miete, wohl aber Kaution, Umzugskosten und jeden Euro über der Angemessenheitsgrenze.
Gleiches Gebiet oder anderes Gebiet
Das Gesetz unterscheidet zwei Lagen. Maßgeblich ist das "für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliche Gebiet", in der Praxis auch Vergleichsraum genannt.
Umzug in ein anderes Gebiet. Ist die neue Miete angemessen, ist das neue Jobcenter zur Zusicherung verpflichtet (§ 22 Abs. 4 Satz 2). Ob der Umzug notwendig ist, spielt für die Miete dann keine Rolle.
Umzug innerhalb desselben Gebiets. Hier gilt Abs. 4 Satz 4: Ist der Umzug "nicht erforderlich", wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt. Was erforderlich bedeutet, definiert § 22 nicht. Die Entscheidung trifft das Jobcenter im Einzelfall, und deshalb gehört die Frage in Schritt 1, nicht nach den Einzug.
Annahmen: alleinstehend, bisherige Miete für die Unterkunft 520 Euro, neue Wohnung in derselben Stadt für 600 Euro. Nach dem örtlichen Konzept sind für eine Person 640 Euro angemessen.
Hält das Jobcenter den Umzug für erforderlich: anerkannt werden 600 Euro, die neue Miete liegt unter der Grenze.
Hält es ihn nicht für erforderlich: anerkannt werden 520 Euro. Die 80 Euro Differenz zahlen Sie jeden Monat aus dem Regelbedarf von 563 Euro, obwohl die neue Wohnung selbst angemessen ist.
Läge dieselbe Wohnung jenseits der Stadtgrenze in einem anderen Gebiet mit gleicher Grenze, müsste das zuständige Jobcenter die 600 Euro zusichern.
Umzug in der Karenzzeit: was der Deckel beim Eineinhalbfachen bedeutet
Seit der Reform zum Grundsicherungsgeld hat die Karenzzeit für die Wohnkosten eine Obergrenze. Im ersten Jahr des Bezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, "soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen" (§ 22 Abs. 1 Satz 6). Höhere Kosten können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (Satz 7). Die Übersicht aller Änderungen der Reform steht unter Grundsicherungsgeld.
Für einen Umzug folgen daraus vier Punkte:
Die Karenzzeit beginnt durch den Umzug nicht neu. Sie läuft ein Jahr ab dem Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden (Abs. 1 Satz 2). Eine neue Karenzzeit gibt es erst, wenn vorher mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden (Satz 5). Wird der Bezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungen (Satz 4). Ein Umzug im zehnten Monat lässt also noch zwei Monate Karenzzeit übrig, keine zwölf.
Die Karenzzeit ist kein Fenster für eine teurere Wohnung. Abs. 4 Satz 3 sagt, dass höhere als angemessene Aufwendungen "nach einem Umzug nur dann" anerkannt werden, wenn das neue Jobcenter das vorab schriftlich zugesichert hat. Eine Ausnahme für die Karenzzeit enthält dieser Satz nicht. Die Karenzzeit schützt die Wohnung, in der Sie beim Antrag wohnen. Wer in ihr in eine Wohnung über der Grenze zieht, braucht die schriftliche Zusicherung genauso wie nach ihrem Ende.
Mietpreisbremse und Quadratmetergrenze heben die Karenzzeit auf. Nach Abs. 1 Satz 8 gelten Aufwendungen als unangemessen, und die Karenzzeit greift nicht, soweit die vereinbarte Miete die nach §§ 556d bis 556g BGB zulässige Miete übersteigt oder soweit der Träger für das Gebiet eine Obergrenze je Quadratmeter festgelegt hat und die Miete darüber liegt. Im ersten Fall muss das Jobcenter Sie auffordern, den Verstoß beim Vermieter zu rügen. Wer in einer Stadt mit Mietpreisbremse einen neuen Vertrag unterschreibt, sollte die Miethöhe deshalb vor der Unterschrift prüfen, nicht erst danach.
Heizkosten sind nicht Teil der Karenzzeit. Abs. 1 Satz 2 und 3 sprechen nur von den Bedarfen für die Unterkunft. Unangemessen hohe Heizkosten werden von Beginn an nur so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate (Satz 9).
Annahmen: alleinstehend, angemessen sind nach dem örtlichen Konzept 500 Euro für die Unterkunft, das Eineinhalbfache sind 750 Euro. Die bisherige Wohnung kostet 700 Euro.
Ohne Umzug: In der Karenzzeit werden 700 Euro anerkannt, weil die Miete unter 750 Euro liegt.
Umzug in eine Wohnung für 690 Euro ohne schriftliche Zusicherung: Anerkannt werden 500 Euro. Die neue Wohnung ist günstiger als die alte, aber sie liegt über der Grenze, und Abs. 4 Satz 3 verlangt für diesen Teil die vorherige Zusicherung. Monatlich fehlen 190 Euro.
Nach dem Ende der Karenzzeit gilt das bekannte Verfahren: Sind die Kosten zu hoch, werden sie in der Regel längstens sechs Monate weiter anerkannt, damit Sie sie senken können. Die Monate der Karenzzeit werden auf diese Frist nicht angerechnet (Abs. 1 Satz 10).
Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten
Für beide ist das Jobcenter zuständig, das bis zum Umzug zuständig ist, also das bisherige. Sie "können" bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 6 Satz 1). Die Zusicherung "soll" erteilt werden, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind (Satz 2):
- Der Umzug ist durch das Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig, und
- ohne die Zusicherung lässt sich in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft finden.
Hat das Jobcenter Sie schriftlich zur Senkung der Wohnkosten aufgefordert, berufen Sie sich im Antrag darauf, denn dann geht der Umzug auf das Jobcenter selbst zurück. Fehlt eine der beiden Bedingungen, etwa bei einem Umzug aus eigenem Wunsch, bleibt es beim "können": Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, eine Sollvorschrift zu Ihren Gunsten gibt es dann nicht.
Mietkaution: Darlehen und 28,15 Euro im Monat
Die Kaution sichert das neue Jobcenter zu, ebenso Genossenschaftsanteile, wenn die neue Wohnung einer Genossenschaft gehört. Beides "soll" als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 3), also nicht als Zuschuss. Ein Darlehen gibt es nur, wenn der Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1).
Getilgt wird es ab dem Monat nach der Auszahlung durch Aufrechnung mit 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, solange Sie Leistungen beziehen. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch Bescheid erklären (§ 42a Abs. 2). Mit den Regelbedarfen 2026 ergeben sich diese Raten:
| Regelbedarfsstufe | Regelbedarf 2026 | Tilgung im Monat |
|---|---|---|
| 1: Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € | 28,15 € |
| 2: Partner in der Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € | 25,30 € |
| 3: Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | 22,55 € |
| 4: Jugendliche von 14 bis 17 | 471 € | 23,55 € |
| 5: Kinder von 6 bis 13 | 390 € | 19,50 € |
| 6: Kinder bis 5 | 357 € | 17,85 € |
Die Rückzahlung trifft nur die Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 Satz 3). Wer das ist, steht im Darlehensbescheid. Die 5 Prozent entfallen, solange nach § 43 SGB II bereits mehr als 20 Prozent des Regelbedarfs für andere Rückforderungen einbehalten werden (§ 42a Abs. 2 Satz 4). Wie Darlehenstilgung und Rückforderungen zusammen gegen die Grenze von 30 Prozent gerechnet werden, steht unter Jobcenter fordert Geld zurück.
Annahmen: alleinstehend, das neue Jobcenter zahlt im Mai eine Kaution von 1.200 Euro als Darlehen.
Die Tilgung beginnt im Juni mit 28,15 Euro im Monat. Nach 42 Raten sind 1.182,30 Euro getilgt, die 43. Rate beträgt noch 17,70 Euro. Bei durchgehendem Bezug ist das Darlehen nach drei Jahren und sieben Monaten abbezahlt.
Endet der Bezug nach einem Jahr, sind 337,80 Euro getilgt und 862,20 Euro sofort fällig.
Zwei Fälligkeiten sollten Sie kennen, bevor Sie die Kaution annehmen:
- Der Vermieter zahlt die Kaution zurück: Der noch nicht getilgte Darlehensbetrag ist dann sofort fällig (§ 42a Abs. 3). Behält der Vermieter einen Teil ein, soll das Jobcenter eine Rückzahlungsvereinbarung schließen, die Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
- Der Leistungsbezug endet: Der Rest ist ebenfalls sofort fällig, auch hier soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen werden (§ 42a Abs. 4).
Ziehen Sie erneut um und bekommen die alte Kaution zurück, ist aus ihr also zuerst der offene Darlehensrest zu begleichen.
Unter 25: ohne Zusicherung keine Miete
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zusicherung keine Sollvorschrift, sondern Voraussetzung. Ziehen sie um, werden Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 25. Geburtstag nur anerkannt, wenn das Jobcenter vor dem Vertrag zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1). Zusichern muss es, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe dagegen sprechen, auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen zu werden,
- der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Liegt einer dieser Gründe vor und war es aus wichtigem Grund nicht zumutbar, die Zusicherung vorher einzuholen, kann das Jobcenter darauf verzichten (Satz 3). Wer vor dem Antrag auszieht, um die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen, bekommt keine Unterkunftskosten (Satz 4).
Wo diese Regeln enden
Diese Seite gilt für das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Für die Sozialhilfe nach dem SGB XII gelten eigene Vorschriften. Wie hoch die angemessenen Kosten in Ihrem Ort sind, legt jedes Jobcenter nach seinem eigenen Konzept fest. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht, deshalb nennt diese Seite keine. Für selbst bewohntes Wohneigentum gelten bei Reparaturen eigene Regeln nach § 22 Abs. 2.
Fällt nach dem Umzug durch eigenes Einkommen der Anspruch auf Grundsicherungsgeld weg, lohnt der Blick auf Wohngeld. Welche anderen Fristen ein Umzug auslöst, vom Rundfunkbeitrag bis zur Nebenkostenabrechnung der alten Wohnung, steht unter Wohnen und Umzug.
Häufige Fragen
Muss ich das Jobcenter vor einem Umzug fragen?
Um umzuziehen, nein. Um die Kosten zu bekommen, ja. Ab 25 Jahren wird eine angemessene Miete auch ohne Zusicherung anerkannt, alles darüber nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung des neuen Jobcenters (§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Für die Kaution ist das neue, für die Umzugskosten das bisherige Jobcenter zuständig, beide nur mit vorheriger Zusicherung. Unter 25 Jahren gibt es ohne vorherige Zusicherung gar keine Unterkunftskosten.
Zahlt das Jobcenter die Mietkaution?
Nach vorheriger Zusicherung des neuen Jobcenters ja, aber in der Regel als Darlehen. Getilgt wird es mit 5 Prozent des Regelbedarfs, bei einer alleinstehenden Person mit 28,15 Euro im Monat. Zahlt der Vermieter die Kaution später zurück, ist der offene Rest sofort fällig.
Kann ich in der Karenzzeit in eine teurere Wohnung ziehen?
Nicht ohne schriftliche Zusicherung. Die Karenzzeit schützt die Miete der Wohnung, in der Sie beim Antrag wohnen, bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten. Nach einem Umzug werden höhere als angemessene Kosten nur anerkannt, wenn das neue Jobcenter das vorab schriftlich zugesichert hat. Die Karenzzeit beginnt durch den Umzug auch nicht von vorn.
Ich habe den Mietvertrag schon unterschrieben. Was jetzt?
Beantragen Sie trotzdem sofort die Übernahme der Kosten. Ist die Miete angemessen und liegt die Wohnung in einem anderen Gebiet, wird sie anerkannt. Über der Grenze wird nur der angemessene Teil gezahlt, im selben Gebiet ohne Notwendigkeit höchstens die bisherige Miete. Die Zusicherung der Umzugskosten können Sie beim bisherigen Jobcenter noch einholen, solange der Umzug nicht stattgefunden hat. Den Antrag für die Kaution stellen Sie ebenfalls sofort.
Quellen
- § 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Abs. 1, 4, 5 und 6) abgerufen 10/2026
- § 42a SGB II, Darlehen abgerufen 10/2026
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 2 (Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2026) abgerufen 10/2026
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