Mütterrente III: Wie viel gibt es mehr, und wann wird gezahlt?
Beschlossen ist die Mütterrente III seit Dezember 2025. Was die meisten Meldungen offenlassen, steht im Gesetz selbst: wer automatisch etwas bekommt, wer einen Antrag braucht und warum das Geld trotz Anspruch ab Januar 2027 erst 2028 kommt.
Kurz erklärt
Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es ab dem 1. Januar 2027 einen halben Entgeltpunkt mehr, das sind beim Rentenwert von 42,52 Euro 21,26 Euro brutto im Monat, nach Kranken- und Pflegeversicherung rund 18,63 Euro. Laufende Renten bekommen den Zuschlag ohne Antrag, sofern die bisherige Kindererziehungszeit im Bescheid steht. Ausgezahlt wird wegen der technischen Umstellung erst 2028, dann rückwirkend für 2027: je Kind mindestens 255,12 Euro brutto. Renten mit Beginn ab 2028 werden gleich mit drei Jahren Kindererziehungszeit berechnet.
Auf einen Blick
| Zuschlag | 0,5 Entgeltpunkte je vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind |
|---|---|
| Wert seit 1. Juli 2026 | 21,26 Euro brutto im Monat je Kind (0,5 × 42,52 Euro) |
| Anspruch ab |
|
| Auszahlung | 2028, rückwirkend für 2027, Prüfanspruch nicht vor Ablauf des 31.12.2027 |
| Antrag | nicht nötig, wenn die Erziehungszeit für den 30. Monat in der Rente steht |
| Rentenbeginn ab 2028 | 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit (§ 249 Abs. 1 SGB VI) |
| Knappschaft | Zuschlag mal 0,75, also 0,375 Entgeltpunkte |
| Rechtsgrundlage | Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 362 |
Wie viel es je Kind und Kinderzahl gibt
Die Mütterrente III schließt die letzte Lücke zwischen älteren und jüngeren Kindern. Für ein ab 1992 geborenes Kind werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, für ein früher geborenes bisher zweieinhalb. Die fehlenden sechs Monate bringen nach § 70 Abs. 2 SGB VI je 0,0833 Entgeltpunkte, zusammen also rund einen halben Punkt. Genau diesen halben Punkt gibt das Gesetz vom 22. Dezember 2025 laufenden Renten als pauschalen Zuschlag (§ 307d SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2027).
Was ein Entgeltpunkt wert ist, bestimmt der aktuelle Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 42,52 Euro im Monat. Daraus ergibt sich die folgende Tabelle. Die Nettospalte zieht den halben allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 Prozent, den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 1,45 Prozent und den Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent ab, den Rentner allein tragen (§ 247 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI). Ihr eigener Zusatzbeitrag kann höher oder niedriger liegen.
| Kinder vor 1992 | Zuschlag | brutto im Monat | netto etwa | Knappschaft brutto |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 EP | 21,26 € | 18,63 € | 15,95 € |
| 2 | 1,0 EP | 42,52 € | 37,27 € | 31,89 € |
| 3 | 1,5 EP | 63,78 € | 55,90 € | 47,84 € |
| 4 | 2,0 EP | 85,04 € | 74,54 € | 63,78 € |
| 5 | 2,5 EP | 106,30 € | 93,17 € | 79,73 € |
Die letzte Spalte gilt, wenn die Kindererziehungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung steht, etwa weil die Mutter vor der Geburt im Bergbau beschäftigt war. Dann wird der Zuschlag nach § 307d Abs. 2 SGB VI mit 0,75 vervielfältigt.
Alle Beträge steigen mit jeder Rentenanpassung zum 1. Juli. Die häufig zitierten "bis zu 20 Euro" stammen aus der Stellungnahme der Rentenversicherung vom August 2025 und beruhen auf dem damaligen Rentenwert von 40,79 Euro. Ein halber Punkt war damals 20,40 Euro wert. Die Zahl ist also nicht falsch, nur veraltet.
Anspruch ab 2027, Geld erst 2028
Der Zuschlag gilt rechtlich ab dem 1. Januar 2027. Die Rentenversicherung hatte schon zum Kabinettsbeschluss erklärt, dass sie ihn technisch erst Anfang 2028 umsetzen kann, und das Gesetz hat diese Verzögerung eingebaut: Nach § 307d Abs. 6 SGB VI besteht ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags "nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027". Wer im Lauf des Jahres 2027 nachfragt oder einen Antrag stellt, beschleunigt also nichts. Die Monate von Januar bis Dezember 2027 werden 2028 in einem Betrag nachgezahlt.
Wie hoch diese Nachzahlung wird, lässt sich heute nur nach unten genau beziffern. Bis zum 30. Juni 2027 gilt der Rentenwert von 42,52 Euro, danach der Wert aus der Rentenanpassung 2027, der noch nicht festgesetzt ist. Sinken kann er nicht, das verbietet die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 SGB VI. Je Kind sind deshalb mindestens 12 mal 21,26 Euro fällig, also 255,12 Euro brutto. Die oft genannte Zahl von genau 255,12 Euro unterstellt, dass die Renten im Juli 2027 nicht steigen. Jede Erhöhung kommt für das zweite Halbjahr obendrauf.
Annahmen: Altersrente seit 2015. Kinder geboren 1975, 1978 und 1983. Im Rentenbescheid stehen für jedes Kind 30 Monate Kindererziehung, weil sie schon die Mütterrente I und II bekommen hat.
Zuschlag ab 1. Januar 2027: 3 × 0,5 = 1,5 Entgeltpunkte.
Januar bis Juni 2027: 6 × 1,5 × 42,52 Euro = 382,68 Euro.
Juli bis Dezember 2027: mindestens noch einmal 382,68 Euro, bei einer Rentenanpassung entsprechend mehr.
Nachzahlung 2028: mindestens 765,36 Euro brutto, danach laufend mindestens 63,78 Euro im Monat mehr.
Von der Nachzahlung gehen wie von der laufenden Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.
Wer was bekommt: die Fälle nach Rentenbeginn
Das Gesetz unterscheidet nach dem Tag, an dem die Rente beginnt. Die Regeln stehen in § 307d SGB VI für Renten mit Beginn bis Ende 2027 und in § 249 Abs. 1 SGB VI für alle späteren.
| Rentenbeginn | Was passiert | Antrag |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | Zuschlag 0,5 EP je Kind ab 1. Januar 2027 (§ 307d Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a Satz 3, Abs. 1b) | nein, wenn die Erziehung für den 30. Monat im Bescheid steht |
| 2027 | Zuschlag 0,5 EP je Kind ab Rentenbeginn (§ 307d Abs. 1c) | nein, unter derselben Bedingung |
| ab 1.1.2028 | 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit in der normalen Berechnung (§ 249 Abs. 1) | nur der normale Rentenantrag |
| Rente vor 2027, aber keine Erziehungszeit im Bescheid | 0,0833 EP je Erziehungsmonat (§ 307d Abs. 5 Satz 2) | ja, ausdrücklich nur auf Antrag |
Die Bedingung in den ersten beiden Zeilen ist der Kern der ganzen Regelung. Automatisch bekommt den Zuschlag nur, in dessen Rente für das Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat angerechnet wurde. Praktisch heißt das: Wer die Mütterrente II schon hat, bekommt auch die Mütterrente III. Steht im Versicherungsverlauf für ein Kind nichts oder weniger, fehlt die Grundlage, und die Rentenversicherung rechnet nichts hinzu.
Bei Renten ab 2028 gibt es keinen pauschalen Zuschlag mehr, sondern echte Kindererziehungszeit. Die wird nach § 70 Abs. 2 SGB VI mit eventuell gleichzeitig gezahlten Pflichtbeiträgen zusammengerechnet, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer in den Monaten 31 bis 36 nach der Geburt schon wieder mit sehr hohem Gehalt gearbeitet hat, bekommt deshalb weniger als den vollen halben Punkt. Bei den meisten Müttern mit Kindern aus den 1970er und 1980er Jahren spielt das keine Rolle.
Mutter oder Vater: wer den Zuschlag bekommt
Der Zuschlag folgt der bisherigen Zuordnung. Er geht an den Elternteil, dem die Erziehungszeit für das Kind schon angerechnet ist, und das ist ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern die Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Eine neue Aufteilung ist für Kinder aus der Zeit vor 1992 praktisch nicht mehr möglich: Eine Zuordnungserklärung wirkt nur für künftige Monate, rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate, und das Kind ist seit Jahrzehnten aus dem Erziehungsalter heraus.
Ausgeschlossen bleiben Elternteile, die in der Erziehungszeit eine Beamtenversorgung erworben haben, in der die Kindererziehung bereits berücksichtigt wird. Ihnen wird schon keine Erziehungszeit in der Rente angerechnet (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI), und § 307d Abs. 4 SGB VI schließt den Zuschlag in diesem Fall ausdrücklich aus. Ob ihre Versorgung entsprechend steigt, entscheidet das Beamtenrecht, nicht das SGB VI. Ebenfalls ausgeschlossen sind die wenigen noch lebenden Mütter, die eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI beziehen, also Mütter der Jahrgänge vor 1921.
Witwenrente, Grundsicherung, Steuer: was von der Erhöhung bleibt
Brutto ist der Zuschlag für alle gleich. Was davon übrig bleibt, hängt an anderen Leistungen.
Neben einer Witwenrente. Die eigene Rente wird auf die Witwenrente angerechnet, nach einem Pauschalabzug von 14 Prozent (Rentenbeginn ab 2011) und mit 40 Prozent des Betrags über dem Freibetrag. Liegt Ihr Einkommen schon über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro, kostet jeder Euro Zuschlag Witwenrente. Je Kind werden aus 21,26 Euro dann 18,28 Euro anrechenbares Einkommen, die Witwenrente sinkt um 7,31 Euro, und es bleiben 13,95 Euro brutto mehr. Wie die Anrechnung im Einzelnen läuft, steht unter Witwenrente und eigenes Einkommen. Für das Jahr 2027 gilt eine Schonregel: Der für 2027 nachgezahlte Zuschlag bleibt bei der Einkommensanrechnung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt (§ 114 Abs. 7 SGB IV, eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes). Die Nachzahlung führt also nicht zu einer rückwirkenden Kürzung.
Nach dem Tod der Mutter. Folgt auf eine Rente mit Zuschlag eine Witwer- oder Witwenrente, die nach § 88 Abs. 2 SGB VI mindestens die bisherigen Entgeltpunkte übernimmt, wird der Zuschlag dort weiter berücksichtigt (§ 307d Abs. 3 SGB VI). Dasselbe gilt, wenn eine Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente folgt.
Bei Grundsicherung im Alter. Die höhere Rente ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII, die Grundsicherung sinkt entsprechend. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, behält über den Freibetrag des § 82a SGB XII einen Teil: 100 Euro der gesetzlichen Rente und 30 Prozent des Rentenbetrags darüber bleiben anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Wer diesen Höchstbetrag schon ausschöpft, hat vom Zuschlag unter dem Strich nichts.
Bei der Steuer. Der Zuschlag ist Teil der gesetzlichen Rente und wird wie diese besteuert. Ob dadurch erstmals Einkommensteuer anfällt, hängt am gesamten Einkommen. Wann eine Rentnerin eine Erklärung abgeben muss, steht unter Steuern auf die Rente.
Woran der Zuschlag scheitert
- Die Kindererziehung steht nicht im Bescheid. Das ist der häufigste Grund, warum 2028 nichts kommt. Prüfen Sie im Versicherungsverlauf, ob für jedes Kind vor 1992 Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten eingetragen sind. Fehlt ein Kind, gehört das in eine Kontenklärung. Bei laufender Rente ist es der Antrag nach § 307d Abs. 5 Satz 2 SGB VI, der aber erst nach dem 31. Dezember 2027 geprüft wird.
- Erziehung im Ausland. Angerechnet wird Kindererziehung nur, wenn sie im Inland erfolgt ist oder einer Inlandserziehung gleichsteht (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI). Wo das bisher nicht anerkannt war, ändert die Mütterrente III nichts.
- Zu früh nachgefragt. Anfragen und Anträge im Jahr 2027 bringen keinen früheren Zahlbeginn, weil § 307d Abs. 6 SGB VI den Prüfanspruch bis Ende 2027 ausschließt.
- Den Bescheid 2028 nicht nachgerechnet. Die Rentenversicherung trägt die Zuschläge 2028 in einem Massenverfahren nach, die Kosten beziffert sie auf rund fünf Milliarden Euro im Jahr. Rechnen Sie nach: Zahl der Kinder vor 1992 mal 0,5 Entgeltpunkte. Fehlt ein Kind, ist das ein Grund für einen Widerspruch, Frist ein Monat ab Bekanntgabe.
- Mit dem falschen Rentenwert gerechnet. Ein Entgeltpunkt ist seit Juli 2026 42,52 Euro wert. Wie die Punkte im Bescheid zu lesen sind, steht unter Rentenpunkte.
Wer noch keine Rente bezieht, muss nichts tun, solange die Erziehungszeiten gespeichert sind: Die 36 Monate nach § 249 Abs. 1 SGB VI gelten für jeden Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2028. Ob jedes Kind im Konto steht, zeigt allerdings nicht die Renteninformation mit ihren drei Beträgen, sondern erst der Versicherungsverlauf, den Sie gesondert anfordern können.
Häufige Fragen
Muss ich die Mütterrente III beantragen?
In den meisten Fällen nein. Wer schon Rente bezieht und in dessen Rente für das Kind eine Erziehungszeit bis zum 30. Monat nach der Geburt angerechnet ist, bekommt den Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI von Amts wegen. Das trifft auf alle zu, die schon die Mütterrente II erhalten. Einen Antrag braucht nur, wer eine Rente bezieht, in der für ein vor 1992 geborenes Kind gar keine Erziehungszeit steht. Für künftige Rentner ab 2028 genügt der normale Rentenantrag, sofern die Erziehungszeiten im Konto gespeichert sind.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Der Anspruch besteht ab dem 1. Januar 2027, die Auszahlung beginnt aber erst 2028. Die Rentenversicherung braucht für die Umstellung der laufenden Renten eine längere technische Vorbereitung, und § 307d Abs. 6 SGB VI schließt einen Anspruch auf Prüfung vor Ablauf des 31. Dezember 2027 ausdrücklich aus. Die Monate des Jahres 2027 werden 2028 rückwirkend in einem Betrag nachgezahlt, danach ist der Zuschlag Teil der monatlichen Rente.
Wie hoch ist die Nachzahlung für 2027?
Je Kind mindestens 255,12 Euro brutto, das sind zwölf Monate zu 21,26 Euro. Genau steht der Betrag erst nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 fest, weil für das zweite Halbjahr der neue Rentenwert gilt. Sinken kann der Rentenwert nach § 68a SGB VI nicht, eine Erhöhung macht die Nachzahlung höher. Bei drei Kindern sind es mindestens 765,36 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Bekommen auch Väter die Mütterrente III?
Ja, wenn ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Der Zuschlag folgt der Zuordnung, die für das Kind schon besteht. Ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern lag die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 SGB VI bei der Mutter, deshalb trifft die Erhöhung ganz überwiegend Frauen. Eine nachträgliche Umverteilung zwischen den Eltern ist für Kinder aus der Zeit vor 1992 praktisch ausgeschlossen, weil eine Zuordnungserklärung höchstens zwei Kalendermonate zurückwirkt.
Gilt die Mütterrente III für Kinder, die ab 1992 geboren sind?
Nein, für diese Kinder ändert sich nichts. Für Geburten ab dem 1. Januar 1992 werden schon seit Langem drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, also rund drei Entgeltpunkte je Kind. Die Mütterrente III gleicht nur die älteren Geburten an dieses Niveau an: Für Kinder vor 1992 waren es bisher zweieinhalb Jahre, ab 2027 über den Zuschlag und ab 2028 über die Rentenberechnung ebenfalls drei Jahre.
Wird die Mütterrente III auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, wie jede Erhöhung der eigenen Rente. Liegt Ihr anrechenbares Einkommen schon über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro, sinkt die Witwenrente je Kind um rund 7,31 Euro, es bleiben etwa 13,95 Euro brutto mehr statt 21,26 Euro. Liegt es darunter, wirkt sich der Zuschlag erst aus, wenn er den Freibetrag überschreiten lässt. Für 2027 gilt eine Ausnahme: Die Nachzahlung für dieses Jahr bleibt bei der Einkommensanrechnung bis Ende 2027 außer Betracht.
Quellen
- Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362 (Art. 1 Nr. 7, 19, 20; Art. 2; Art. 3) abgerufen 10/2026
- Bundesregierung, Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2025 (Bundestag 05.12.2025, Bundesrat 19.12.2025, rückwirkende Auszahlung) abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung Bund, Statement zum Kabinettsbeschluss Rentenpaket 2025 (Umsetzung Anfang 2028, rund fünf Milliarden Euro im Jahr) abgerufen 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026 (von 40,79 auf 42,52 Euro) abgerufen 10/2026
- § 56 SGB VI, Kindererziehungszeiten, Zuordnung und Ausschluss nach Absatz 4 abgerufen 10/2026
- § 57 SGB VI, Berücksichtigungszeiten abgerufen 10/2026
- § 70 SGB VI, 0,0833 Entgeltpunkte je Monat Kindererziehung, Höchstwerte abgerufen 10/2026
- § 68a SGB VI, Schutzklausel gegen sinkenden Rentenwert abgerufen 10/2026
- § 88 SGB VI, persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten abgerufen 10/2026
- § 294 SGB VI, Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 abgerufen 10/2026
- § 18b SGB IV, Höhe des anzurechnenden Einkommens und Pauschalabzüge abgerufen 10/2026
- § 247 SGB V, Beiträge aus Renten abgerufen 10/2026
- § 59 SGB XI, Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente trägt das Mitglied allein abgerufen 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 Prozent, BAnz AT 10.11.2025 B7 abgerufen 10/2026
- § 82 SGB XII, Einkommen bei der Grundsicherung abgerufen 10/2026
- § 82a SGB XII, Freibetrag bei 33 Jahren Grundrentenzeiten abgerufen 10/2026
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